Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Soziale Arbeit und Pädagogik mit Schwerpunkt Psychosoziale Beratung“ (MaPO PB) an der Hochschule Düsseldorf
Vom 24.08.2021
Geändert durch 1. Änderungssatzung vom 14.03.2024
Aufgrund der §§ 2 Abs. 4, 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) vom 16.09.2014 (GV. NRW. S. 547) in der aktuell gültigen Fassung hat die Hochschule Düsseldorf die folgende studiengangspezifische Prüfungsordnung als Satzung erlassen. Diese Prüfungsordnung gilt nur in Verbindung mit der Rahmenprüfungsordnung des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften der Hochschule Düsseldorf (RahmenPO SK) vom 17.12.2021 in der jeweils gültigen Fassung.
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich der Prüfungsordnung; Studiengang
§ 2 Studiengangspezifische Ziele des Studiums
§ 3 Mastergrad
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Regelstudienzeit; Gliederung des Studiums; Studienumfang
II. Masterprüfung
§ 6 Umfang und Art der Masterprüfung
§ 7 Bewertung von Modulprüfungen
§ 8 Praxisanteile
§ 9 Zulassung zur Master-Thesis
§ 10 Bildung der Gesamtnote der Masterprüfung
III. Schlussbestimmungen
§ 11 In-Kraft-Treten
I. Allgemeines
§ 1 – Geltungsbereich der Prüfungsordnung; Studiengang
Diese Prüfungsordnung gilt für das Studium im Master-Studiengang „Soziale Arbeit und Pädagogik mit Schwerpunkt Psychosoziale Beratung“ des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften der Hochschule Düsseldorf.
§ 2 – Studiengangspezifische Ziele des Studiums
(1) Der Studiengang ist als konsekutiver Dach-Masterstudiengang zu den Bachelorstudiengängen „Sozialarbeit/Sozialpädagogik“ und „Pädagogik der Kindheit und Familienbildung“ konzipiert.
(2) Auf der Grundlage der in § 2 Abs. 1 RahmenPO SK bestimmten Ziele soll das Studium im Masterstudiengang „Soziale Arbeit und Pädagogik mit Schwerpunkt Psychosoziale Beratung“ zu Kompetenzen in der Arbeit mit ratsuchenden Menschen unterschiedlichen Alters in verschiedenen Lebenslagen befähigen. Gleichrangig dazu befähigt das Studium zur Beratungspraxisforschung einschließlich der eigenständigen Anwendung von Forschungsmethoden, die eine akademische Auseinandersetzung und Reflexion entsprechend anerkannter wissenschaftlicher Standards bis hin zu einer anschließend möglichen Promotion erlauben.
§ 3 – Mastergrad
Aufgrund der bestandenen Masterprüfung verleiht die Hochschule Düsseldorf den akademischen Grad „Master of Arts“, abgekürzt „M.A.“.
§ 4 – Studienvoraussetzungen
(1) Studienvoraussetzungen für die Aufnahme des Studiums im unter § 1 genannten Master-Studiengang sind:
-
Ein Bachelor-Abschluss oder ein vergleichbarer Hochschulabschluss in einem Studiengang der Sozialen Arbeit (z. B. Sozialpädagogik, Sozialarbeit, Soziale Arbeit) oder (Kindheits-)Pädagogik bzw. Erziehungswissenschaft). Absolvent*innen eines natur-, bildungs- oder gesellschaftswissenschaftlichen Studiengangs in einem anderen Bereich (z. B. Soziologie, Psychologie, Politikwissenschaft oder Sozialwissenschaften) können für die Zulassung ebenfalls berücksichtigt werden, wenn sie die weiteren Bedingungen erfüllen. Das Bachelor- oder vergleichbare Hochschulstudium muss mit mindestens 210 ECTS-Punkten und einer Gesamtnote von mindestens 2,5 abgeschlossen worden sein.
-
Einschlägige Praxiserfahrungen im
Umfang von mindestens 640 Arbeitsstunden, wobei die Durchführung von oder Teilnahme an psychosozialer Beratung ein wesentlicher Bestandteil der Praxistätigkeit ist.
- Nachweis von erfolgreich absolvierten Prüfungsleistungen im Umfang von insgesamt mindestens 15 ECTS-Punkten und jeweils einer Mindestnote von 2,5 aus einem der im Folgenden genannten Module
- Schwerpunkt Beratung
- Schwerpunkt Entwicklungsförderung
- Schwerpunkt Gesundheit
des BA Sozialarbeit/Sozialpädagogik bzw. des BA Pädagogik der Kindheit und Familienbildung. Bei Studierenden, die nicht eines der vorgenannten Module besucht haben, können ersatzweise auch andere vergleichbare Prüfungsleistungen anerkannt werden. Vergleichbare Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen werden anerkannt, wenn sie sich von den Leistungen, die sie ersetzen sollen, nicht wesentlich unterscheiden. § 7 Abs. 1 bis 3 und 8 der RahmenPO SK gilt entsprechend.
- Nachweis von 5 CP in Methoden der empirischen Sozialforschung (Techniken und Methoden wissenschaftlichen Arbeitens, grundlegende theoretisch-methodologische und exemplarisch vertiefte praktisch-methodische Kenntnisse zu Erhebung, Auswertung und Interpretation quantitativer und qualitativer Daten, fundierte Methodenreflexion, Entwicklung eigener Forschungsfragen bzw. methodischer Vorgehensweisen).
(2) Abweichend von Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 können Studienbewerber*innen mit einem Bachelor-Abschluss oder einem vergleichbaren Hochschulabschluss in einem Studiengang der Sozialen Arbeit oder (Kindheits-)Pädagogik bzw. Erziehungswissenschaft mit 180 ECTS-Punkten und einer Durchschnittsnote von mindestens 2,5 unter Auflage zugelassen werden. Die Auflage gilt als erfüllt, wenn die Studienbewerber*innen bis zum Antrag auf Zulassung zur Master-Thesis Nachweise über Leistungen im Umfang von 30 CP erbringen. Diese Leistungen können entweder durch fachlich angeleitete und mit den Inhalten des Masterstudiums in Verbindung stehende Praxiserfahrungen im Umfang von mindestens 640 Stunden sowie einer von der oder den Praxisstellen unabhängigen Begleitung oder Reflexion nachgewiesen werden oder durch Leistungen im Umfang von 30 CP in einem Studiengang gemäß Absatz 1 Nummer 1 die zur Erfüllung der Auflage anerkannt werden, sofern hinsichtlich der Studien- und Prüfungsleistungen kein wesentlicher Unterschied besteht bzw. im Falle von außerhochschulischen Leistungen diese gleichwertig sind. Vergleichbare Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen werden anerkannt, wenn sie sich von den Leistungen, die sie ersetzen sollen, nicht wesentlich unterscheiden. Die Praxiserfahrungen oder die Leistungen gem. Satz 3 müssen nach dem Abschluss gem. Abs. 1 Nr. 1 erbracht worden sein.
(3) Zugang zum Studiengang können auch Bewerber*innen erlangen, die zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses die Studienvoraussetzung gem. Abs. 1 Nr. 1 noch nicht nachweisen können und im Studiengang des Bachelor- oder vergleichbaren Hochschulabschlusses gem. Abs. 1 Nr. 1 mindestens 180 CP oder gem. Abs. 2 mindestens 150 CP nachweisen können. Für die Feststellung der Eignung wird die Studienvoraussetzung vorläufig durch den Nachweis einer nach den bis zum Bewerbungszeitpunkt vorliegenden Prüfungsleistungen ermittelten Durchschnittsnote ersetzt. Der Nachweis über die Erfüllung der Studienvoraussetzung gem. Abs. 1 Nr. 1 ist spätestens fünf Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist zu erbringen; andernfalls erlischt die Einschreibung mit Wirkung für die Zukunft.
(4) Für die Durchführung des Verfahrens nach Abs. 1 bis 3 bestellt der Fachbereichsrat eine Kommission aus mindestens drei nach § 10 der RahmenPO SK geeigneten Prüfer*innen des Masterstudiengangs. Entscheidungen über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1 und 2 fallen abweichend von § 7 Abs. 6 der RahmenPO SK in die Zuständigkeit der Kommission. § 7 Abs. 6 S. 4 und 5 der RahmenPO SK gelten entsprechend. Die Amtszeit der Kommission beträgt zwei Jahre.
§ 5 – Regelstudienzeit; Gliederung des Studiums, Studienumfang
(1)
Die Regelstudienzeit beträgt im Studiengang „Soziale Arbeit und Pädagogik mit Schwerpunkt Psychosoziale Beratung“ drei Semester.
(2)
Der Gesamtstudienumfang beträgt 41 Semesterwochenstunden (SWS). Die Verteilung der Semesterwochenstunden im Einzelnen ergibt sich aus dem Studienverlaufsplan in Anlage 1.
(3)
Für das gesamte Studium werden insgesamt 90 Credit Points (CP) vergeben.
(4)
Im Falle des § 4 Abs. 2 werden für das gesamte Studium insgesamt 120 CP vergeben.
II. Masterprüfung
§ 6 – Umfang und Art der Masterprüfung
Die Masterprüfung besteht nach Maßgabe des Studien- und Prüfungsplans (Anlage 2) aus den Modulprüfungen in den Modulen:
MB1: Interdisziplinäre Grundlagen der Sozialen Arbeit und Pädagogik für die
Psychosoziale Beratung
| 9 CP |
MB2: Psychosoziale und Klinische Diagnostik
| 6 CP |
MB3: Rechtliche Grundlagen spezifischer Beratungskontexte
| 5 CP |
MB4: Beratungsmethoden und -strategien I
| 6 CP |
MB5: Beratungsmethoden und -strategien II
| 8 CP |
MB6: Beratungspraxis | 16 CP |
MB7: Selbstrefelxion | 9 CP |
MB8: Beratungspraxisforschung
| 6 CP |
MB9: Praxisforschung und Qualitätsmanagement
| 3 CP |
MB10: Master-Thesis | 20 CP |
MB11: Master-Kolloquium
| 2 CP |
§ 7 – Bewertung von Modulprüfungen
Abweichend von § 17 Abs. 10 der RahmenPO SK werden die Prüfungen im Modul MB6 und die Prüfung im Modul MB7 mit dem Ergebnis „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ benotet.
§ 8 – Praxisanteile
(1) Die Praxisanteile des Studiums bestehen aus dem Modul MB6 Beratungspraxis.
(2) In den Praxisanteilen gemäß Abs. 1 finden zwei Prüfungen statt.
(3) Die erfolgreiche Ableistung der Beratungspraxis wird durch Dokumentationen in Form schriftlicher Protokolle nachgewiesen, welche die Prüfungsleistungen in diesem Modul darstellen und von dazu gesondert bestellten Prüfer*innen bewertet werden. In den modulzugehörigen Lehrveranstaltungen erteilen die Lehrenden zum Abschluss der Supervision ein Testat gemäß § 17 Abs. 4 RahmenPO SK.
(4) Die weiteren Bedingungen und die Organisation der Praxisanteile regelt die Praxisordnung.
§ 9 – Zulassung zur Master-Thesis und zum Kolloquium
(1) Zur Master-Thesis wird zugelassen, wer mindestens 51 CP erworben hat.
(2) Zum Kolloquium wird zugelassen, wer bis zu dem vom Prüfungsausschuss hierfür jeweils festgesetzten Termin sämtliche anderen im Rahmen der Prüfungsordnung erforderlichen Modulprüfungen nachgewiesen und die Master-Thesis mit mindestens "ausreichend" bestanden hat.
§ 10 – Bildung der Gesamtnote der Masterprüfung
Aus den Noten der folgenden Modulprüfungen, der Master-Thesis und des Kolloquiums wird eine Gesamtnote gebildet. Bei der Bildung der Gesamtnote werden die Noten der Module wie folgt gewichtet:
MB1: Interdisziplinäre Grundlagen der Sozialen Arbeit und Pädagogik für die Psychosoziale Beratung
| 15 %
|
MB2: Psychosoziale und Klinische Diagnostik
| 10 %
|
MB3: Rechtliche Grundlagen spezifischer Beratungskontexte
| 10 %
|
MB4: Beratungsmethoden und -strategien I
| 10 %
|
MB5: Beratungsmethoden und -strategien II
| 15 %
|
MB8: Beratungspraxisforschung
| 10 %
|
MB9: Praxisforschung und Qualitätsmanagement
| 5 %
|
MB10: Master-Thesis | 20 %
|
MB11: Master-Kolloquium
| 5 %
|
III. Schlussbestimmungen
§ 11 – In-Kraft-Treten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 01.09.2021 in Kraft und wird im Verkündungsblatt der Hochschule Düsseldorf veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden des Masterstudiengangs „Soziale Arbeit und Pädagogik mit Schwerpunkt Psychosoziale Beratung“, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2021/2022 aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium im Masterstudiengangs „Soziale Arbeit und Pädagogik mit Schwerpunkt Psychosoziale Beratung“ vor In-Kraft-Treten dieser Prüfungsordnung aufgenommen haben, werden auf Antrag in den gesamten Geltungsbereich dieser Prüfungsordnung übernommen; der Wechsel kann nur einmalig beantragt werden und ist unwiderruflich. Bisherige studienbegleitende Leistungen, Prüfungsleistungen und Prüfungsfehlversuche werden soweit möglich übertragen. Die Prüfungsordnung vom 05.05.2017 (Verkündungsblatt der Hochschule Düsseldorf, Amtliche Mitteilung Nr. 547) tritt zum Ende des Wintersemesters 2022/23 außer Kraft. Dieser Zeitpunkt gilt auch für Wiederholungsprüfungen. Studierende nach Satz 1, 1. Halbsatz, die zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens gemäß Satz 3 ihr Studium noch nicht beendet oder den Wechsel noch nicht beantragt haben, werden von Amts wegen in diese Prüfungsordnung übertragen.