Prüfungsordnung für den 
Masterstudiengang  „Soziale Arbeit und Pädagogik mit Schwerpunkt 
Psychosoziale Beratung“ (MaPO PB) an der Hochschule Düsseldorf
   
   Vom 05.05.2017
Geändert durch Änderungssatzungen vom 13.03.2018, 09.08.2019, 05.08.2020 und 18.03.2021.
Aufgrund
 der §§ 2 Abs. 4, 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
 Nordrhein-Westfalen (HG NRW) vom 16.09.2014 (GV. NRW. S. 547) in der 
aktuell gültigen Fassung hat die Hochschule Düsseldorf die folgende 
studiengangspezifische Prüfungsordnung als Satzung erlassen. Diese 
Prüfungsordnung gilt nur in Verbindung mit der Rahmenprüfungsordnung des
 Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften der Hochschule Düsseldorf
 (RahmenPO SK) vom 25.08.2015 in der jeweils gültigen Fassung.
 
Inhaltsverzeichnis
I.        Allgemeines
   
§ 1       Geltungsbereich der Prüfungsordnung; Studiengang
§ 2       Studiengangspezifische Ziele des Studiums
§ 3       Mastergrad
§ 4       Studienvoraussetzungen
§ 5       Regelstudienzeit; Gliederung des Studiums; Studienumfang
II.    Masterprüfung
   
§  6      Umfang und Art der Masterprüfung
§  7      Bewertung von Modulprüfungen
§  8      Praxisanteile
§  9      Zulassung zur Master-Thesis und zum Kolloquium
§ 10     Bildung der Gesamtnote der Masterprüfung
III.   Schlussbestimmungen
   
§ 11     In-Kraft-Treten
   
I. Allgemeines 
§ 1 – Geltungsbereich der Prüfungsordnung; Studiengang 
 
Diese
 Prüfungsordnung gilt für das Studium im Master-Studiengang „Soziale 
Arbeit und Pädagogik mit Schwerpunkt Psychosoziale Beratung“ des 
Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften der Hochschule Düsseldorf.
 
 
§ 2 – Studiengangspezifische Ziele des Studiums
 
(1)
 Der Studiengang ist als konsekutiver Dach-Masterstudiengang zu den 
Bachelorstudiengängen „Sozialarbeit/Sozialpädagogik“ und „Pädagogik der 
Kindheit und Familienbildung“ konzipiert.
(2)
 Auf der Grundlage der in § 2 Abs. 1 RahmenPO SK bestimmten Ziele soll 
das Studium im Masterstudiengang „Soziale Arbeit und Pädagogik mit 
Schwerpunkt Psychosoziale Beratung“ zu Kompetenzen in der Arbeit mit 
ratsuchenden Menschen unterschiedlichen Alters in verschiedenen 
Lebenslagen befähigen. Gleichrangig dazu befähigt das Studium zur 
Beratungspraxisforschung einschließlich der eigenständigen Anwendung von
 Forschungsmethoden, die eine akademische Auseinandersetzung und 
Reflexion entsprechend anerkannter wissenschaftlicher Standards bis hin 
zu einer anschließend möglichen Promotion erlauben.
    
§ 3 – Mastergrad
 
Aufgrund
 der bestandenen Masterprüfung verleiht die Hochschule Düsseldorf den 
akademischen Grad „Master of Arts“, abgekürzt „M.A.“.
 
 
§ 4 – Studienvoraussetzungen
    
   (1)     Studienvoraussetzungen für die Aufnahme des Studiums im unter § 1 genannten Master-Studiengang sind: 
- 
      Ein Bachelor-Abschluss oder ein 
vergleichbarer Hochschulabschluss in einem Studiengang der Sozialen 
Arbeit (z. B. Sozialpädagogik, Sozialarbeit, Soziale Arbeit) oder 
(Kindheits-)Pädagogik bzw. Erziehungswissenschaft). Absolvent*innen 
eines natur-, bildungs- oder gesellschaftswissenschaftlichen 
Studiengangs in einem anderen Bereich (z. B. Soziologie, Psychologie, 
Politikwissenschaft oder Sozialwissenschaften) können für die Zulassung 
ebenfalls berücksichtigt werden, wenn sie die weiteren Bedingungen 
erfüllen. Das Bachelor- oder vergleichbare Hochschulstudium muss mit 
mindestens 210 ECTS-Punkten und einer Gesamtnote von mindestens 2,5 
abgeschlossen worden sein.
  - 
      Einschlägige Praxiserfahrungen im 
      Umfang von mindestens
 640 Arbeitsstunden, wobei die Durchführung von oder Teilnahme an 
psychosozialer Beratung ein wesentlicher Bestandteil der Praxistätigkeit
 ist.
  - Nachweis von erfolgreich absolvierten 
Prüfungsleistungen im Umfang von insgesamt mindestens 15 ECTS-Punkten 
und jeweils einer Mindestnote von 2,5 aus einem der im Folgenden 
genannten Module
- Schwerpunkt Beratung 
      
- Schwerpunkt Entwicklungsförderung 
      
- Schwerpunkt Gesundheit
des BA 
Sozialarbeit/Sozialpädagogik bzw. des BA Pädagogik der Kindheit und 
Familienbildung. Bei Studierenden, die nicht eines der vorgenannten 
Module besucht haben, können ersatzweise auch andere vergleichbare 
Prüfungsleistungen anerkannt werden. Vergleichbare Studien- und 
Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen werden anerkannt, wenn sie 
sich von den Leistungen, die sie ersetzen sollen, nicht wesentlich 
unterscheiden. § 7 Abs. 1 bis 3 und 8 der RahmenPO SK gilt entsprechend.
 - 
 Nachweis von 5 CP in Methoden der empirischen Sozialforschung 
(Techniken und Methoden wissenschaftlichen Arbeitens,  grundlegende 
theoretisch-methodologische und exemplarisch vertiefte 
praktisch-methodische Kenntnisse zu Erhebung, Auswertung und 
Interpretation quantitativer und qualitativer Daten, fundierte 
Methodenreflexion, Entwicklung eigener Forschungsfragen bzw. 
methodischer Vorgehensweisen). 
 
(2)
 Abweichend von Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 können Studienbewerber*innen mit 
einem Bachelor-Abschluss oder einem vergleichbaren Hochschulabschluss in
 einem Studiengang der Sozialen Arbeit oder (Kindheits-)Pädagogik bzw. 
Erziehungswissenschaft mit 180 ECTS-Punkten und einer Durchschnittsnote 
von mindestens 2,5 unter Auflage zugelassen werden. Die Auflage gilt als
 erfüllt, wenn die Studienbewerber*innen bis zum Antrag auf Zulassung 
zur Master-Thesis Nachweise über Leistungen im Umfang von 30 CP 
erbringen. Diese Leistungen können entweder durch fachlich angeleitete 
und mit den Inhalten des Masterstudiums in Verbindung stehende 
Praxiserfahrungen im Umfang von mindestens 640 Stunden sowie einer von 
der oder den Praxisstellen unabhängigen Begleitung oder Reflexion 
nachgewiesen werden oder durch Leistungen im Umfang von 30 CP in einem 
Studiengang gemäß Absatz 1 Nummer 1 die zur Erfüllung der Auflage 
anerkannt werden, sofern hinsichtlich der Studien- und 
Prüfungsleistungen kein wesentlicher Unterschied besteht bzw. im Falle 
von außerhochschulischen Leistungen diese gleichwertig sind. 
Vergleichbare Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen 
werden anerkannt, wenn sie sich von den Leistungen, die sie ersetzen 
sollen, nicht wesentlich unterscheiden. Die Praxiserfahrungen oder die 
Leistungen gem. Satz 3 müssen nach dem Abschluss gem. Abs. 1 Nr.1 
erbracht worden sein.
(3) Zugang zum 
Studiengang können auch Bewerber*innen erlangen, die zum Zeitpunkt des 
Bewerbungsschlusses die Studienvoraussetzung gem. Abs. 1 Nr. 1 noch 
nicht nachweisen können und im Studiengang des Bachelor- oder 
vergleichbaren Hochschulabschlusses gem. Abs. 1 Nr. 1 mindestens 180 CP 
oder gem. Abs. 2 mindestens 150 CP nachweisen können. Für die 
Feststellung der Eignung wird die Studienvoraussetzung vorläufig durch 
den Nachweis einer nach den bis zum Bewerbungszeitpunkt vorliegenden 
Prüfungsleistungen ermittelten Durchschnittsnote ersetzt. Der Nachweis 
über die Erfüllung der Studienvoraussetzung gem. Abs. 1 Nr. 1 ist 
spätestens fünf Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist zu erbringen; 
andernfalls erlischt die Einschreibung mit Wirkung für die Zukunft.
(5)
 Für die Durchführung des Verfahrens nach Abs. 1 bis 3 bestellt der 
Fachbereichsrat eine Kommission aus mindestens drei nach § 10 der 
RahmenPO SK geeigneten Prüfer*innen des Masterstudiengangs. 
Entscheidungen über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen 
im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1 und 2 fallen abweichend von § 7 
Abs. 6 der RahmenPO SK in die Zuständigkeit der Kommission. § 7 Abs. 6 
S. 4 und 5 der RahmenPO SK gelten entsprechend. Die Amtszeit der 
Kommission beträgt zwei Jahre.
 
 
§ 5 – Regelstudienzeit; Gliederung des Studiums, Studienumfang
    
   (1)     
   Die Regelstudienzeit beträgt im Studiengang „Soziale Arbeit und Pädagogik mit Schwerpunkt Psychosoziale Beratung“ drei Semester.
   (2)     
   Der Gesamtstudienumfang 
beträgt 41 Semesterwochenstunden (SWS). Die Verteilung der 
Semesterwochenstunden im Einzelnen ergibt sich aus dem 
Studienverlaufsplan in Anlage 1.
   (3)     
   Für das gesamte Studium werden insgesamt 90 Credit Points (CP) vergeben.
   (4)     
   Im Falle des § 4 Abs. 2 werden für das gesamte Studium insgesamt 120 CP vergeben.
 
   
      
      
  
II.    Masterprüfung
§ 6  – Umfang und Art der Masterprüfung
    
Die Masterprüfung besteht nach Maßgabe des Studien- und Prüfungsplans (Anlage 2) aus den Modulprüfungen in den Modulen:
MB1: Interdisziplinäre Grundlagen der Sozialen Arbeit und Pädagogik für die 
                                   Psychosoziale Beratung
  | 9 CP | 
               MB2: Psychosoziale und Klinische Diagnostik
  |   6 CP | 
               MB3: Rechtliche Grundlagen spezifischer Beratungskontexte
  | 5 CP | 
MB4: Beratungsmethoden und -strategien I
  |   6 CP | 
               MB5: Beratungsmethoden und -strategien II 
                  
  |    8 CP | 
| 
               MB6: Beratungspraxis   |   16 CP | 
| MB7: Selbstrefelxion     |   9 CP | 
 
               MB8: Beratungspraxisforschung
  |    6 CP | 
 
               MB9: Praxisforschung und Qualitätsmanagement  
                  
  |   3 CP | 
|  
               MB10: Master-Thesis |   20 CP | 
               MB11: Master-Kolloquium 
                  
  |    2 CP | 
 
 
 § 7 – Bewertung von Modulprüfungen 
    
   Abweichend von § 17 Abs. 10 der 
RahmenPO SK werden die Prüfungen im Modul MB6 und die Prüfung im Modul 
MB7 mit dem Ergebnis „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ benotet. 
    
    
§ 8 – Praxisanteile 
   
 
   
(1)    Die Praxisanteile des Studiums bestehen aus dem Modul MB6 Beratungspraxis.
(2)    In den Praxisanteilen gemäß Abs. 1 finden zwei Prüfungen statt.
 (3)    Die erfolgreiche Ableistung der Beratungspraxis wird durch 
Dokumentationen in Form schriftlicher Protokolle nachgewiesen, welche 
die Prüfungsleistungen in diesem Modul darstellen und von dazu gesondert
 bestellten Prüfer*innen bewertet werden. In den modulzugehörigen 
Lehrveranstaltungen erteilen die Lehrenden zum Abschluss der 
Supervision ein Testat gemäß § 17 Abs. 4 RahmenPO SK.
 (4)    Die weiteren Bedingungen und die Organisation der Praxisanteile regelt die Praxisordnung.
   
 § 9 – Zulassung zur Master-Thesis und zum Kolloquium
    
 (1)     Zur Master-Thesis wird zugelassen, wer mindestens 51 CP erworben hat. 
 (2)     Zum Kolloquium wird zugelassen, wer bis zu dem vom 
Prüfungsausschuss hierfür jeweils festgesetzten Termin sämtliche anderen
 im Rahmen der Prüfungsordnung erforderlichen Modulprüfungen 
nachgewiesen und die Master-Thesis mit mindestens "ausreichend" 
bestanden hat.
 
 
 § 10  – Bildung der Gesamtnote der Masterprüfung
   
Aus den Noten der folgenden 
Modulprüfungen,  der Master-Thesis und des Kolloquiums wird eine 
Gesamtnote gebildet. Bei der Bildung der Gesamtnote werden die Noten der
 Module wie folgt gewichtet:
MB1: Interdisziplinäre Grundlagen der Sozialen Arbeit und Pädagogik für die           Psychosoziale Beratung
  | 15 %
  | 
               MB2: Psychosoziale und Klinische Diagnostik
  |   10 %
  | 
               MB3: Rechtliche Grundlagen spezifischer Beratungskontexte
  | 10 %
  | 
MB4: Beratungsmethoden und -strategien I
  |   10 %
  | 
               MB5: Beratungsmethoden und -strategien II 
                  
  |   15 %
  | 
 
               MB8: Beratungspraxisforschung
  |   10 %
  | 
 
               MB9: Praxisforschung und Qualitätsmanagement  
                  
  |   5 %
  | 
|  
               MB10: Master-Thesis |   20 %
  | 
               MB11: Master-Kolloquium 
                  
  |   5 %
  | 
 
 
 
   
III.    Schlussbestimmungen
§ 11 – In-Kraft-Treten
 
(1)    Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Hochschule Düsseldorf in
 Kraft. Sie gilt für alle Studierenden des Masterstudiengangs „Soziale 
Arbeit und Pädagogik mit Schwerpunkt Psychosoziale Beratung“, die ihr 
Studium ab dem Wintersemester 2017/2018 aufgenommen haben. 
   
(2)    Diese Prüfungsordnung wird im Verkündungsblatt der Hochschule Düsseldorf veröffentlicht.