Prüfungsordnung für den
Masterstudiengang „Soziale Arbeit und Pädagogik mit Schwerpunkt
Psychosoziale Beratung“ (MaPO PB) an der Hochschule Düsseldorf
Vom 05.05.2017
Geändert durch Änderungssatzungen vom 13.03.2018, 09.08.2019, 05.08.2020 und 18.03.2021.
Aufgrund
der §§ 2 Abs. 4, 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (HG NRW) vom 16.09.2014 (GV. NRW. S. 547) in der
aktuell gültigen Fassung hat die Hochschule Düsseldorf die folgende
studiengangspezifische Prüfungsordnung als Satzung erlassen. Diese
Prüfungsordnung gilt nur in Verbindung mit der Rahmenprüfungsordnung des
Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften der Hochschule Düsseldorf
(RahmenPO SK) vom 25.08.2015 in der jeweils gültigen Fassung.
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich der Prüfungsordnung; Studiengang
§ 2 Studiengangspezifische Ziele des Studiums
§ 3 Mastergrad
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Regelstudienzeit; Gliederung des Studiums; Studienumfang
II. Masterprüfung
§ 6 Umfang und Art der Masterprüfung
§ 7 Bewertung von Modulprüfungen
§ 8 Praxisanteile
§ 9 Zulassung zur Master-Thesis
§ 10 Bildung der Gesamtnote der Masterprüfung
III. Schlussbestimmungen
§ 11 In-Kraft-Treten
I. Allgemeines
§ 1 – Geltungsbereich der Prüfungsordnung; Studiengang
Diese
Prüfungsordnung gilt für das Studium im Master-Studiengang „Soziale
Arbeit und Pädagogik mit Schwerpunkt Psychosoziale Beratung“ des
Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften der Hochschule Düsseldorf.
§ 2 – Studiengangspezifische Ziele des Studiums
(1)
Der Studiengang ist als konsekutiver Dach-Masterstudiengang zu den
Bachelorstudiengängen „Sozialarbeit/Sozialpädagogik“ und „Pädagogik der
Kindheit und Familienbildung“ konzipiert.
(2)
Auf der Grundlage der in § 2 Abs. 1 RahmenPO SK bestimmten Ziele soll
das Studium im Masterstudiengang „Soziale Arbeit und Pädagogik mit
Schwerpunkt Psychosoziale Beratung“ zu Kompetenzen in der Arbeit mit
ratsuchenden Menschen unterschiedlichen Alters in verschiedenen
Lebenslagen befähigen. Gleichrangig dazu befähigt das Studium zur
Beratungspraxisforschung einschließlich der eigenständigen Anwendung von
Forschungsmethoden, die eine akademische Auseinandersetzung und
Reflexion entsprechend anerkannter wissenschaftlicher Standards bis hin
zu einer anschließend möglichen Promotion erlauben.
§ 3 – Mastergrad
Aufgrund
der bestandenen Masterprüfung verleiht die Hochschule Düsseldorf den
akademischen Grad „Master of Arts“, abgekürzt „M.A.“.
§ 4 – Studienvoraussetzungen
(1) Studienvoraussetzungen für die Aufnahme des Studiums im unter § 1 genannten Master-Studiengang sind:
-
Ein Bachelor-Abschluss oder ein
vergleichbarer Hochschulabschluss in einem Studiengang der Sozialen
Arbeit (z. B. Sozialpädagogik, Sozialarbeit, Soziale Arbeit) oder
(Kindheits-)Pädagogik bzw. Erziehungswissenschaft). Absolvent*innen
eines natur-, bildungs- oder gesellschaftswissenschaftlichen
Studiengangs in einem anderen Bereich (z. B. Soziologie, Psychologie,
Politikwissenschaft oder Sozialwissenschaften) können für die Zulassung
ebenfalls berücksichtigt werden, wenn sie die weiteren Bedingungen
erfüllen. Das Bachelor- oder vergleichbare Hochschulstudium muss mit
mindestens 210 ECTS-Punkten und einer Gesamtnote von mindestens 2,5
abgeschlossen worden sein.
-
Einschlägige Praxiserfahrungen im
Umfang von mindestens
640 Arbeitsstunden, wobei die Durchführung von oder Teilnahme an
psychosozialer Beratung ein wesentlicher Bestandteil der Praxistätigkeit
ist.
- Nachweis von erfolgreich absolvierten
Prüfungsleistungen im Umfang von insgesamt mindestens 15 ECTS-Punkten
und jeweils einer Mindestnote von 2,5 aus einem der im Folgenden
genannten Module
- Schwerpunkt Beratung
- Schwerpunkt Entwicklungsförderung
- Schwerpunkt Gesundheit
des BA
Sozialarbeit/Sozialpädagogik bzw. des BA Pädagogik der Kindheit und
Familienbildung. Bei Studierenden, die nicht eines der vorgenannten
Module besucht haben, können ersatzweise auch andere vergleichbare
Prüfungsleistungen anerkannt werden. Vergleichbare Studien- und
Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen werden anerkannt, wenn sie
sich von den Leistungen, die sie ersetzen sollen, nicht wesentlich
unterscheiden. § 7 Abs. 1 bis 3 und 8 der RahmenPO SK gilt entsprechend.
-
Nachweis von 5 CP in Methoden der empirischen Sozialforschung
(Techniken und Methoden wissenschaftlichen Arbeitens, grundlegende
theoretisch-methodologische und exemplarisch vertiefte
praktisch-methodische Kenntnisse zu Erhebung, Auswertung und
Interpretation quantitativer und qualitativer Daten, fundierte
Methodenreflexion, Entwicklung eigener Forschungsfragen bzw.
methodischer Vorgehensweisen).
(2)
Abweichend von Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 können Studienbewerber*innen mit
einem Bachelor-Abschluss oder einem vergleichbaren Hochschulabschluss in
einem Studiengang der Sozialen Arbeit oder (Kindheits-)Pädagogik bzw.
Erziehungswissenschaft mit 180 ECTS-Punkten und einer Durchschnittsnote
von mindestens 2,5 unter Auflage zugelassen werden. Die Auflage gilt als
erfüllt, wenn die Studienbewerber*innen bis zum Antrag auf Zulassung
zur Master-Thesis Nachweise über Leistungen im Umfang von 30 CP
erbringen. Diese Leistungen können entweder durch fachlich angeleitete
und mit den Inhalten des Masterstudiums in Verbindung stehende
Praxiserfahrungen im Umfang von mindestens 640 Stunden sowie einer von
der oder den Praxisstellen unabhängigen Begleitung oder Reflexion
nachgewiesen werden oder durch Leistungen im Umfang von 30 CP in einem
Studiengang gemäß Absatz 1 Nummer 1 die zur Erfüllung der Auflage
anerkannt werden, sofern hinsichtlich der Studien- und
Prüfungsleistungen kein wesentlicher Unterschied besteht bzw. im Falle
von außerhochschulischen Leistungen diese gleichwertig sind.
Vergleichbare Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen
werden anerkannt, wenn sie sich von den Leistungen, die sie ersetzen
sollen, nicht wesentlich unterscheiden. Die Praxiserfahrungen oder die
Leistungen gem. Satz 3 müssen nach dem Abschluss gem. Abs. 1 Nr.1
erbracht worden sein.
(3) Zugang zum
Studiengang können auch Bewerber*innen erlangen, die zum Zeitpunkt des
Bewerbungsschlusses die Studienvoraussetzung gem. Abs. 1 Nr. 1 noch
nicht nachweisen können und im Studiengang des Bachelor- oder
vergleichbaren Hochschulabschlusses gem. Abs. 1 Nr. 1 mindestens 180 CP
oder gem. Abs. 2 mindestens 150 CP nachweisen können. Für die
Feststellung der Eignung wird die Studienvoraussetzung vorläufig durch
den Nachweis einer nach den bis zum Bewerbungszeitpunkt vorliegenden
Prüfungsleistungen ermittelten Durchschnittsnote ersetzt. Der Nachweis
über die Erfüllung der Studienvoraussetzung gem. Abs. 1 Nr. 1 ist
spätestens fünf Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist zu erbringen;
andernfalls erlischt die Einschreibung mit Wirkung für die Zukunft.
(5)
Für die Durchführung des Verfahrens nach Abs. 1 bis 3 bestellt der
Fachbereichsrat eine Kommission aus mindestens drei nach § 10 der
RahmenPO SK geeigneten Prüfer*innen des Masterstudiengangs.
Entscheidungen über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1 und 2 fallen abweichend von § 7
Abs. 6 der RahmenPO SK in die Zuständigkeit der Kommission. § 7 Abs. 6
S. 4 und 5 der RahmenPO SK gelten entsprechend. Die Amtszeit der
Kommission beträgt zwei Jahre.
§ 5 – Regelstudienzeit; Gliederung des Studiums, Studienumfang
(1)
Die Regelstudienzeit beträgt im Studiengang „Soziale Arbeit und Pädagogik mit Schwerpunkt Psychosoziale Beratung“ drei Semester.
(2)
Der Gesamtstudienumfang
beträgt 41 Semesterwochenstunden (SWS). Die Verteilung der
Semesterwochenstunden im Einzelnen ergibt sich aus dem
Studienverlaufsplan in Anlage 1.
(3)
Für das gesamte Studium werden insgesamt 90 Credit Points (CP) vergeben.
(4)
Im Falle des § 4 Abs. 2 werden für das gesamte Studium insgesamt 120 CP vergeben.
II. Masterprüfung
§ 6 – Umfang und Art der Masterprüfung
Die Masterprüfung besteht nach Maßgabe des Studien- und Prüfungsplans (Anlage 2) aus den Modulprüfungen in den Modulen:
MB1: Interdisziplinäre Grundlagen der Sozialen Arbeit und Pädagogik für die
Psychosoziale Beratung
| 9 CP |
MB2: Psychosoziale und Klinische Diagnostik
| 6 CP |
MB3: Rechtliche Grundlagen spezifischer Beratungskontexte
| 5 CP |
MB4: Beratungsmethoden und -strategien I
| 6 CP |
MB5: Beratungsmethoden und -strategien II
| 8 CP |
MB6: Beratungspraxis | 16 CP |
MB7: Selbstrefelxion | 9 CP |
MB8: Beratungspraxisforschung
| 6 CP |
MB9: Praxisforschung und Qualitätsmanagement
| 3 CP |
MB10: Master-Thesis | 20 CP |
MB11: Master-Kolloquium
| 2 CP |
§ 7 – Bewertung von Modulprüfungen
Abweichend von § 17 Abs. 10 der
RahmenPO SK werden die Prüfungen im Modul MB6 und die Prüfung im Modul
MB7 mit dem Ergebnis „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ benotet.
§ 8 – Praxisanteile
(1) Die Praxisanteile des Studiums bestehen aus dem Modul MB6 Beratungspraxis.
(2) In den Praxisanteilen gemäß Abs. 1 finden zwei Prüfungen statt.
(3) Die erfolgreiche Ableistung der Beratungspraxis wird durch
Dokumentationen in Form schriftlicher Protokolle nachgewiesen, welche
die Prüfungsleistungen in diesem Modul darstellen und von dazu gesondert
bestellten Prüfer*innen bewertet werden. In den modulzugehörigen
Lehrveranstaltungen erteilen die Lehrenden zum Abschluss der
Supervision ein Testat gemäß § 17 Abs. 4 RahmenPO SK.
(4) Die weiteren Bedingungen und die Organisation der Praxisanteile regelt die Praxisordnung.
§ 9 – Zulassung zur Master-Thesis und zum Kolloquium
(1) Zur Master-Thesis wird zugelassen, wer mindestens 51 CP erworben hat.
(2) Zum Kolloquium wird zugelassen, wer bis zu dem vom
Prüfungsausschuss hierfür jeweils festgesetzten Termin sämtliche anderen
im Rahmen der Prüfungsordnung erforderlichen Modulprüfungen
nachgewiesen und die Master-Thesis mit mindestens "ausreichend"
bestanden hat.
§ 10 – Bildung der Gesamtnote der Masterprüfung
Aus den Noten der folgenden
Modulprüfungen, der Master-Thesis und des Kolloquiums wird eine
Gesamtnote gebildet. Bei der Bildung der Gesamtnote werden die Noten der
Module wie folgt gewichtet:
MB1: Interdisziplinäre Grundlagen der Sozialen Arbeit und Pädagogik für die Psychosoziale Beratung
| 15 %
|
MB2: Psychosoziale und Klinische Diagnostik
| 10 %
|
MB3: Rechtliche Grundlagen spezifischer Beratungskontexte
| 10 %
|
MB4: Beratungsmethoden und -strategien I
| 10 %
|
MB5: Beratungsmethoden und -strategien II
| 15 %
|
MB8: Beratungspraxisforschung
| 10 %
|
MB9: Praxisforschung und Qualitätsmanagement
| 5 %
|
MB10: Master-Thesis | 20 %
|
MB11: Master-Kolloquium
| 5 %
|
III. Schlussbestimmungen
§ 11 – In-Kraft-Treten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Hochschule Düsseldorf in
Kraft. Sie gilt für alle Studierenden des Masterstudiengangs „Soziale
Arbeit und Pädagogik mit Schwerpunkt Psychosoziale Beratung“, die ihr
Studium ab dem Wintersemester 2017/2018 aufgenommen haben.
(2) Diese Prüfungsordnung wird im Verkündungsblatt der Hochschule Düsseldorf veröffentlicht.