Aufgrund der §§ 2 Abs. 4, 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 16.09.2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils aktuell gültigen Fassung hat der Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften die folgende Rahmenprüfungsordnung als Satzung erlassen.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 – Geltungsbereich der RahmenPrüfungsordnung
§ 2 – Ziele des Studiums; Zweck der Prüfung
§ 3 – Staatliche Anerkennung
§ 4 – Studienvoraussetzungen
§ 5 – Einstufungsprüfung
§ 6 – Prüfungsausschuss
§ 7 – Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 8 – Veranstaltungskommentare; Prüfungsregister
§ 9 – IT-Unterstützung
§ 10 – Prüfende und Beisitzende
§ 11 – Creditpoints
§ 12 – Prüfungen und Prüfungsfristen
§ 13 – Abmeldung, Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 14 – Nachteilsausgleich und angemessene berücksichtigung besonderer Studienbedingungen
§ 15 – Zulassung
§ 16 – Umfang und Art der Bachelor- oder der Masterprüfung
§ 17 – Modulprüfungen
§ 18 – Modulprüfungsformen
§ 19 – Mündliche prüfung
§ 20 – Klausurarbeiten
§ 21 – Besondere Prüfungsleistungen
§ 22 – Praxisanteile
§ 23 – Bachelor- oder Master-Thesis
§ 24 – Zulassung zur thesis
§ 25 – Ausgabe des Themas und Bearbeitung der Thesis
§ 26 – Annahme und Bewertung der Thesis
§ 27 – Kolloquium
§ 28 – Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 29 – Zeugnis
§ 30 – Diploma Supplement und ECTS-Einstufungstabelle
§ 31 – Bachelor- oder Masterurkunde; Staatliche Anerkennung
§ 32 – Einsicht in die Prüfungsakten
§ 33 – Ungültigkeit von Prüfungen
§ 34 – Widerspruchsverfahren
§ 35 – In-Kraft-Treten, Ausser-Kraft-treten, Übergangsregelungen
Anlage 1: Mindestinhalt von Prüfungsordnungen für die einzelnen Studiengänge
Anlage 2: Multiple-Choice-Prüfungen
I. Allgemeines
§ 1 – Geltungsbereich der RahmenPrüfungsordnung
(1) Diese Rahmenprüfungsordnung gilt für alle Bachelor- und Masterstudiengänge des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften der Hochschule Düsseldorf. Hiervon ausgenommen sind Bachelor- und Masterstudiengänge, für die der Fachbereichsrat auf Grund besonderer, im einzelnen Studiengang begründeter Erfordernisse eigenständige Prüfungsordnungen beschließt.
(2) Auf Grundlage dieser Rahmenprüfungsordnung erlässt der Fachbereichsrat studiengangspezifische Prüfungsordnungen für die einzelnen Studiengänge, deren Mindestinhalt sich nach der Anlage 1 zu dieser Rahmenprüfungsordnung bestimmt.
§ 2 – Ziele des Studiums; Zweck der Prüfung
(1) Das Studium im Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften soll den Studierenden gemäß
§ 58 HG unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt und der fachübergreifenden Bezüge die erforderlichen fachlichen und wissenschaftlichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Methoden und Schlüsselqualifikationen dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zur Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis, zur kritischen Einordnung wissenschaftlicher Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden. Das Studium soll ermöglichen entsprechende Fach-, Methoden-, Sozial- und Subjektkompetenzen zu entwickeln.
(2) Die Studierenden sollen durch das Studium auch in ihrer Persönlichkeitsentwicklung, insbesondere auch auf dem Gebiet der kommunikativen und kreativen Fähigkeiten, gefördert werden.
(3) Studiengangspezifische Ziele regeln die Prüfungsordnungen für die einzelnen Studiengänge.
(4) Das Studium bereitet die Studierenden in Bachelor-Studiengängen auf die Bachelor-Prüfung und in Master-Studiengängen auf die Master-Prüfung vor und ist modular aufgebaut.
(5) Mit erfolgreicher Ablegung der Bachelor-Prüfung wird ein erster berufsqualifizierender Studienabschluss erworben. Mit erfolgreicher Ablegung der Master-Prüfung wird ein weiterer berufsqualifizierender Studienabschluss erworben.
§ 3 – Staatliche Anerkennung
(1) Soweit Studiengänge die Verleihung der staatlichen Anerkennung auf der Grundlage des Sozial-berufe-Anerkennungsgesetz (SobAG) vorsehen, erfolgt diese nur dann, wenn keine Erkenntnisse vorliegen, die auf eine fehlende persönliche Eignung gemäß § 1 Abs. 5 SobAG schließen lassen.
(2) Zur Prüfung der persönlichen Eignung gemäß § 1 Abs. 5 SobAG ist ein erweitertes Führungs-zeugnises gemäß § 30a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorzulegen, das zum Zeitpunkt des Kolloquiums nicht älter als drei Monate sein darf.
(3) Gelangen der Hochschule zum Zeitpunkt der Prüfung der persönlichen Eignung Tatsachen über ein Ermittlungsverfahren zur Kenntnis, aus dem sich im Falle einer Verurteilung eine fehlende persön-liche Eignung gemäß § 1 Abs. 5 SobAG ergeben könnte, so erfolgt die Verleihung der staatlichen An-erkennung unter dem Vorbehalt des Widerrufs und mit der Auflage, alle sechs Monate erneut ein er-weitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Abs. 1 BZRG vorzulegen. Die Pflicht erlischt, wenn ein rechtskraftiges Urteil oder eine Einstellung zum Ermittlungsverfahren ergangen ist und damit verbun-dene Eintragungen entsprechend des BZRG erfolgt sind und das entsprechende erweiterte Führungs-zeugnis vorgelegt wird oder die entsprechenden Bescheide vorgelegt werden. Ergeben sich im Falle des Satzes 2 keine Erkenntnisse, die auf eine fehlende persönliche Eignung schließen lassen, so wird die staatliche Anerkennung ohne Vorbehalt verliehen. Wird das erweiterte Führungszeugnis nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist vorgelegt oder ergibt sich aus dem vorgelegten erweiterten Führungszeugnis eine fehlende persönliche Eignung gemäß § 1 Abs. 5 SobAG, so ist die staatliche Anerkennung zu widerrufen.
(4) Soweit nach der Verleihung der staatlichen Anerkennung Erkenntnisse auf der Grundlage einer rechtskräftigen Verurteilung vorliegen, die auf eine fehlende persönliche Eignung gemäß § 1 Abs. 5 SobAG schließen lassen, ist die staatliche Anerkennung zu widerrufen.
(5) Nach dem Widerruf der staatlichen Anerkennung ist die Urkunde einzuziehen.
§ 4 – Studienvoraussetzungen
Studienvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums in einem Bachelor- oder Masterstudiengang ist ein Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse der Niveaustufe C1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER), sofern nicht die Prüfungsordnungen für die einzelnen Studiengänge ein abweichendes Sprachniveau bestimmen. Die Art des Nachweises und das Verfahren regelt die Einschreibungsordnung. Die weiteren Studienvoraussetzungen regeln die Prüfungsordnungen für die einzelnen Studiengänge.
§ 5 – Einstufungsprüfung
Studienbewerber*innen, die die für ein erfolgreiches Studium erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise als durch ein Studium erworben haben, sind nach dem Ergebnis einer Einstufungsprüfung gemäß § 49 Abs. 12 HG berechtigt, das Studium in dem diesem Ergebnis entsprechenden Abschnitt des Studiums aufzunehmen, soweit nicht Regelungen über die Vergabe von Studienplätzen entgegenstehen.
§ 6 – Prüfungsausschuss
(1) Es wird für alle Studiengänge des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften ein gemeinsamer Prüfungsausschuss gebildet. Der Prüfungsausschuss ist in prüfungsrechtlichen Entscheidungen unabhängig, § 27 Abs. 1 HG bleibt unberührt. Der Prüfungsausschuss ist zuständig für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Rahmenprüfungsordnung und die Prüfungsordnungen für die einzelnen Studiengänge zugewiesenen weiteren Aufgaben. Der Prüfungsausschuss wird vom Fachbereichsrat gewählt und besteht aus fünf Personen, die nicht dem Fachbereichsrat angehören müssen:
a) Der*dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Kreis der
Professor*innen,
b) einem weiteren Mitglied aus dem Kreis der Lehrkräfte für besondere Aufgaben bzw. den
wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen und
c) einem Mitglied aus dem Kreis der Studierenden.
Für die in Punkt a) genannte Gruppe sollen bis zu drei und für die in Punkt b) bis c) genannten Gruppen soll jeweils ein Ersatzmitglied gewählt werden. Die Amtszeit der hauptberuflich an der Hochschule tätigen Mitglieder und ihrer Vertreter*innen beträgt vier Jahre, die der studierenden Mitglieder und ihrer Vertreter*innen ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Prüfungsausschuss achtet auf die Einhaltung der Prüfungsordnung und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der einzelnen Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Darüber hinaus hat der Prüfungsausschuss dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten jährlich zu berichten. Er gibt Anregungen zur Reform der Rahmenprüfungsordnung und der Prüfungsordnungen für die einzelnen Studiengänge. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle außer der Entscheidung über Widersprüche auf die*den Vorsitzende*n bzw. die stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die*der Vorsitzende oder ein*e stellvertretende*r Vorsitzende*r anwesend ist und wenn insgesamt mindestens zwei Professor*innen und insgesamt mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der*des Vorsitzenden. An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die die Festlegung von Prüfungsaufgaben oder ihre eigene Prüfung betreffen, nehmen die studierenden Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht teil.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme von Prüfungen zugegen zu sein. Ausgenommen sind studentische Mitglieder, die sich am selben Tag der gleichen Prüfung zu unterziehen haben.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter*innen, die Prüfenden und die Beisitzenden unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die*den Vorsitzende*n des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(6) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seine*r Vorsitzenden werden den Studierenden unverzüglich mitgeteilt. Ihnen ist vorher Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.
§ 2 Abs. 3 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, insbesondere über die Ausnahme von der Anhörungs- und Begründungspflicht bei Beurteilungen wissenschaftlicher oder künstlerischer Art, bleibt in dem betreffenden Prüfungsfach unberührt.
§ 7 – Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Auf Antrag werden Prüfungsleistungen, die in einem anderen Studiengang an der Hochschule Düsseldorf, in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. Eine Übereinstimmung des Prüfungsstoffes sowie der Art und Dauer der Prüfung sind nicht erforderlich; eine Prüfung der Gleichwertigkeit findet nicht statt.
(2) Für die Anerkennung von an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbrachten Prüfungsleistungen sind durch den Prüfungsausschuss die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften vorrangig zu beachten, wenn sie die Studierenden abweichend von Absatz 1 begünstigen. Im Übrigen kann bei Zweifeln die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(3) Auf andere Weise als durch ein Studium erworbene Kenntnisse und Qualifikationen können auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen auf Antrag anerkannt werden, wenn diese Kenntnisse und Qualifikationen den Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind. Der Umfang der Anerkennung im Sinne von Satz 1 ist auf maximal 50 % der auf einen Studiengang entfallenden Leistungspunkte begrenzt.
(4) Studienbewerber*innen, die auf Grund einer Einstufungsprüfung gemäß § 49 Abs. 12 HG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fertigkeiten auf Prüfungsleistungen anerkannt. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfungen sind für den Prüfungsausschuss bindend.
(5) Die Entscheidung über die Anerkennung von Prüfungsleistungen nach Absatz 1, sowie die Anerkennung sonstiger Kenntnisse und Qualifikationen nach Absatz 3 trifft der Prüfungsausschuss, im Zweifelsfall nach Anhörung von für die jeweiligen Prüfungsgebiete im Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften an der Hochschule Düsseldorf prüfungsberechtigten Personen. Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Der Prüfungsausschuss befindet nach Eingang innerhalb von acht Wochen über den Antrag, sofern alle für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens erforderlichen Informationen vorliegen. Es obliegt den antragstellenden Studierenden, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung beizubringen. Der Prüfungsausschuss hat eine Nichtanerkennung zu begründen und die begründenden Tatsachen nachzuweisen. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben im Sinne von Satz 1 auf nach § 10 Abs. 1 S. 3 geeignete Prüfende übertragen.
(6) Werden Prüfungsleistungen sowie sonstige Kenntnisse und Qualifikationen anerkannt, sind die Noten bei vergleichbaren Notensystemen zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Für die Umrechnung von im Ausland erbrachten Leistungen in das deutsche Notensche-
ma werden durch den Prüfungsausschuss Verfahren zur Notenumrechnung festgelegt, bei denen soweit möglich das im Ausland real ausgeschöpfte Notenspektrum zugrunde gelegt wird. Ist keine Note ausgewiesen oder eine Umrechnung nicht möglich, wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen und die Prüfungsleistung bei der Berechnung der Gesamtnote nicht berücksichtigt; die Anerkennung wird im Zeugnis gekennzeichnet.
(7) Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen im Original oder in beglaubigter Form vorzulegen. Unterlagen von ausländischen Hochschulen müssen in Form einer beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache vorgelegt werden.
§ 8 – Veranstaltungskommentare;
Prüfungsregister
(1) Der Fachbereich erstellt studiengangbezogene Veranstaltungskommentare mit verbindlichen Angaben zu den Modulprüfungen und weiteren Inhalten der Veranstaltungen.
(2) Der Prüfungsausschuss führt für alle Studierenden ein Prüfungsregister. Das Prüfungsregister enthält für jede Person:
- die Zulassung zur Bachelor- bzw. Masterprüfung,
- die Anmeldungen zu den Prüfungen,
- die Ergebnisse der Prüfungsleistungen,
- die erworbenen Creditpoints,
- die Zulassung zur Bachelor- bzw. Master-Thesis,
- das Ergebnis der Bachelor- bzw. Master-Thesis,
- die Zulassung zum Kolloquium und
- das Protokoll mit dem Ergebnis des Kolloquiums.
§ 9 – IT-Unterstützung
(1) Alle Lehr- und Prüfungsformen können von Informationstechnologie (IT) unterstützt werden. Dabei können studien- und prüfungsbezogene inhaltliche Daten der Studierenden in IT-Systemen der Hochschule verarbeitet werden. Sofern diese Daten personenbezogen erhoben und gespeichert werden, ist den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung zu entsprechen.
(2) Teilnehmer*innen an einer Veranstaltung sind verpflichtet, den diesbezüglichen Vorgaben der Lehrenden zur Lehrform und den Vorgaben des Fachbereiches zu den verwendenden (IT-)Technologien und Werkzeugen zu folgen. Diese Verpflichtung gilt ebenso für die Durchführung von Prüfungen.
(3) Es muss technisch sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Teilnehmern zugeordnet werden können.
(4) Zur Sicherung von Arbeitsergebnissen, auch während einer laufenden Bearbeitung, sind geeignete technische Maßnahmen zu treffen. Ein durch die Studierenden nicht zu verantwortender Datenverlust darf sich nicht zu deren Nachteil auswirken.
(5) Den Studierenden ist vor der Nutzung der betreffenden IT-Systeme hinreichend Gelegenheit zu geben, sich mit den besonderen Bedingungen vertraut zu machen. Dies gilt für Lehrende insbesondere, wenn IT-Systeme bzw. Instrumente verwenden werden sollen, für die durch die Campus-IT bzw. die Fachbereiche keine (technische) Unterstützung zur Verfügung steht.
(6) Wenn Anmeldungen zu Prüfungen, Abmeldungen von Prüfungen und Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen durch IT- Systeme erfolgen, ist sicher zu stellen, dass diese den Bestimmungen des geltenden Datenschutzrechts entsprechen.
(7) Studien- und Prüfungsleistungen können mittels IT-Systemen auf Plagiate geprüft werden. Die dafür verwendeten IT-Systeme müssen den Bestimmungen des geltenden Datenschutzrechts entsprechen.
§ 10 – Prüfende und Beisitzende
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden, sowie die Beisitzenden. Er stellt die Eignung der Prüfenden und der Beisitzenden gemäß § 65 Abs. 1 HG fest. Er kann die Bestellung der*dem Vorsitzenden übertragen. Als Prüfende werden nur solche Personen bestellt, die mindestens die dem Abschluss des Studiengangs, in dem sie einer Prüfertätigkeit nachgehen sollen, entsprechende Bache-lor-, Master- oder Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation erworben haben. Als Beisitzende dürfen nur solche Personen bestellt werden, die mindestens die entsprechende Bachelor-, Master- oder Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation erworben haben. Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
(2) Für die Prüfenden und Beisitzenden gilt § 6 Abs. 5 S. 2 entsprechend.
§ 11 – Creditpoints
(1) Creditpoints (CP) sind ein Maß für die vorgesehene Arbeitsbelastung durch die Vor- und Nachbereitung und den Besuch von Veranstaltungen, sowie durch die Vorbereitung und Anfertigung der von den Studierenden zu erbringenden Leistungen.
(2) Für den Studienaufwand eines Semesters beim Studium in Vollzeit werden in der Regel 30 Creditpoints zugrunde gelegt. Für das Studium in Teilzeit werden für ein Semester in der Regel 18 Creditpoints zugrunde gelegt soweit die Prüfungsordnungen für die einzelnen Studiengänge nichts anderes regeln. Ein Creditpoint entspricht einem studentischen Aufwand von 26 Arbeitsstunden.
(3) Creditpoints werden nach Maßgabe der Prüfungsordnung für mindestens mit „bestanden“ oder „ausreichend“ (4,0) bewertete Prüfungsleistungen und – im Falle von Lehrveranstaltungen ohne Prüfungsleistungen – aufgrund eines gemäß § 17 Abs. 4 S. 2 erteilten Testats vergeben.
§ 12 – Prüfungen und Prüfungsfristen
(1) Die Prüfungen werden studienbegleitend durchgeführt und sollen in der Reihenfolge des einschlägigen Studienverlaufsplans erbracht werden.
(2) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
(3) Die Prüfungssprache ist in der Regel deutsch. Über Ausnahmen entscheiden auf Antrag der zu Prüfenden die Prüfenden.
(4) Die Ergebnisse der Prüfungsleistungen werden von den Prüfenden in ein Prüfungsverzeichnis eingetragen.
(5) Das Studium und die Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, dass das gesamte Studium einschließlich der Thesis und des Kolloquiums mit Ablauf des letzten Semesters der Regelstudienzeit abgeschlossen sein kann.
(6) Eine verpflichtende Teilnahme der Studierenden an Lehrveranstaltungen darf als Teilnahmevoraussetzung für Prüfungsleistungen nicht geregelt werden, es sei denn, bei der Lehrveranstaltung handelt es sich um eine Exkursion, einen Sprachkurs, ein Praktikum, eine praktische Übung oder eine vergleichbare Lehrveranstaltung und die konkreten Lernziele der Lehrveranstaltung sind aufgrund der Lehr- und Lernformen nur mit der Teilnahme der Studierenden erreichbar. Mit der Anordnung zur verpflichtenden Teilnahme ist ebenfalls festzulegen, welche Mindestpräsenz zur Erreichung des Lernziels notwendig ist und ob und ggf. wie Versäumnisse ausgeglichen werden können. Die Festlegung einer Mindestpräsenz an der Lehrveranstaltung von mehr als 80 % soll nicht bestimmt werden. Soweit dies nicht in den studiengangspezifischen Prüfungsordnungen für die einzelnen Studiengänge für ein bestimmtes Modul geregelt ist, beschließt der Fachbereichsrat die Anordnung der verpflichtenden Teilnahme und ihre konkreten Bedingungen im Sinne des Satzes 2 für die einzelne Lehrveranstaltung entweder auf Vorschlag des Studienbeirates oder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen. Die Verpflichtung zur Teilnahme und ihre konkreten Bedingungen müssen in dem Veranstaltungskommentar gemäß § 8 Abs. 1 veröffentlicht werden.
§ 13 – Abmeldung, Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Die zu Prüfenden können sich nach der Anmeldung zu einer modulzugehörigen Prüfung bis spätestens eine Woche vor der Prüfung ohne Angabe von Gründen wieder abmelden.
(2) Eine Prüfung wird als „nicht bestanden“ oder als "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die zu Prüfenden sich später als in Abs. 1 vorgesehen abmelden, ohne hinreichende Gründe nicht erscheinnen oder wenn sie nach Beginn der Prüfung ohne hinreichende Gründe von der Prüfung zurücktreten oder die Prüfungsleistung nicht vor Ablauf der Prüfung erbringen.
(3) Die für den Rücktritt, die Abmeldung später als eine Woche vor der Prüfung oder das Versäumnis nach Absatz 2 geltend gemachten triftigen Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der zu Prüfenden ist darüber hinaus ein die Prüfungsunfähigkeit bescheinigendes ärztliches Attest vorzulegen. Bestehen im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich anzunehmen ist oder ein anderer Nachweis sachgerecht erscheint, kann die*der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Kosten der Hochschule die Vorlage eines Attestes einer oder einer*s vom Prüfungsausschuss benannten Vertrauensärzt*in verlangen. Die zu Prüfenden müssen zwischen mehreren Vertrauensärzt*innen wählen können. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe gemäß Satz 1 an, können die zu Prüfenden sich zu der betreffenden Prüfungsleistung erneut anmelden.
(4) Versuchen die zu Prüfenden das Ergebnis ihrer Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als „nicht bestanden“ oder wird mit „nicht ausreichend” (5,0) bewertet.
(5) Ein Plagiat ist ein Täuschungsversuch i. S. d. Absatz 4. Ein Plagiat liegt insbesondere vor, wenn bei einer Ausarbeitung maßgebliche Teile des Inhaltes aus anderen Werken ohne Angabe der Quelle übernommen oder übersetzt werden. Plagiate in Prüfungen der Studienaufbau- und Studienabschlussphase sowie der Masterstudiengänge sind für eine interne Verwendung aktenkundig zu machen. Wird den Studierenden danach ein weiteres Plagiat nachgewiesen, so handelt es sich um einen schwerwiegenden und mehrfachen Täuschungsversuch i. S. v. § 63 Abs. 5 S. 6 HG. In diesem Fall werden die Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausgeschlossen.
(6) Die zu Prüfenden können verlangen, dass die Entscheidung nach Absatz 4 oder 5 vom Prüfungsausschuss überprüft wird. Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden den zu Prüfenden unverzüglich schriftlich mitgeteilt, nachdem ihnen Gelegenheit zum rechtlichen Gehör gegeben wurde. Im Übrigen gilt § 63 Abs. 5 HG.
§ 14 – Nachteilsausgleich und angemessene
berücksichtigung besonderer studienbedingungen
(1) Zu Prüfende, die aufgrund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung oder aufgrund der mutterschutzrechtlichen Bestimmungen an der Absolvierung einer Prüfungsleistung oder dem Erwerb einer studienbegleitenden Leistung in der vorgesehenen Weise verhindert sind, wird auf Antrag durch die Prüfenden ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt. Der Nachteil nach Satz 1 ist abhängig von Art und Schwere insbesondere durch die Verlegung des Prüfungstermins, die Verlängerung der Prüfungsdauer, die Änderung der Prüfungsform und/oder die Benutzung von Hilfsmitteln und Hilfspersonen auszugleichen. In besonders schwerwiegenden Fällen können auch die Zahl und die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen angepasst werden. Bei vorübergehenden Behinderungen können sonstige angemessene Maßnahmen getroffen werden. Zur Bestimmung geeigneter und angemessener Ausgleichsmaßnahmen werden die Prüfenden durch die Arbeitsstelle Barrierefreies Studium der Hochschule beraten.
(2) Nachteile bei der Erbringung von Modulprüfungen bzw. studienbegleitenden Leistungen aufgrund der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Stillzeit sollen nach Maßgabe des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) vermieden oder ausgeglichen werden. Zeigt die Kandidatin gemäß § 15 Abs. 1 MuSchG gegenüber der Hochschule an, dass sie schwanger ist bzw. stillt, werden durch die Prüfenden für und in Abstimmung mit der schwangeren bzw. stillenden Kandidatin notwendige Ausgleichsmaßnahmen nach Maßgabe des Absatzes 1 benannt. Für die Zeit vor und nach der Entbindung muss die Kandidatin aktiv erklären, an Modulprüfungen bzw. studienbegleitenden Leistungen teilnehmen zu wollen, obwohl die Schutzfristen des § 3 MuSchG gelten. Zur Bestimmung geeigneter und angemessener Ausgleichsmaßnahmen werden die Prüfenden durch das Familienbüro der Hochschule beraten.
(3) Anträge auf Nachteilsausgleich sind im Regelfall bei der Anmeldung zu einer Modulprüfung oder spätestens ein Monat vor der jeweiligen Modulprüfung bzw. studienbegleitenden Leistung bei den Prüfenden zu stellen, die darüber zeitnah zu entscheiden haben. Der auszugleichende Nachteil ist glaubhaft zu machen. Im Zweifel entscheidet der Prüfungsausschuss (auf Antrag der Studierenden oder Prüfenden). Sowohl die Prüfenden als auch der Prüfungsausschuss können verlangen, dass die Glaubhaftmachung durch ein ärztliches Attest oder sonstige geeignete Nachweise erfolgt.
(4) Haben zu Prüfende gegenüber dem Fachbereich zu betreuende, bis 14 Jahre alte Kinder (bzw. bis zu 18 Jahre alte Kinder mit Behinderung) oder die Pflege oder Betreuung von Angehörigen als Pflegeperson im Sinne von § 19 des Sozialgesetzbuches Elftes Buch (SGB XI) nachgewiesen oder auf andere Art und Weise gegenüber dem Prüfungsausschuss glaubhaft gemacht, sind organisatorische Regelungen zu treffen, die diese Bedingungen angemessen berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
II. Bachelor- oder Masterprüfung
§ 15 – Zulassung
Zur Bachelor- oder zur Masterprüfung kann nur zugelassen werden, wer an der Hochschule Düsseldorf auf Grundlage der „Einschreibungsordnung der Hochschule Düsseldorf“ in ihrer jeweils gültigen Fassung in dem entsprechenden Studiengang eingeschrieben oder gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 HG als Zweithörer*in zugelassen ist und die Voraussetzungen nach § 4 S. 1 und 2 und nach den Regelungen in den Prüfungsordnungen für die einzelnen Studiengänge erfüllt.
§ 16 – Umfang und Art der Bachelor- oder der Masterprüfung
(1) Die Bachelor- oder die Masterprüfung besteht aus studienbegleitenden Modulprüfungen, der Thesis und dem Kolloquium. Die Modulprüfungen der Bachelorprüfung gliedern sich jeweils in einen Pflichtbereich und/oder einen Wahlpflichtbereich.
(2) Die Module werden in den Prüfungsordnungen für die einzelnen Studiengänge festgelegt. Daraus ergeben sich auch die Creditpoints für die jeweiligen Module. Die modulzugehörigen Prüfungen beziehen sich auf die Lehrinhalte der einzelnen Module. Sie sollen jeweils zu dem Zeitpunkt abgelegt werden, der gemäß des studiengangspezifischen Studienverlaufsplans in der Prüfungsordnung des einzelnen Studiengangs vorgegeben wird.
(3) Die Bachelorprüfung ist abgeschlossen, wenn insgesamt 210 Creditpoints erreicht sind und die Bachelor-Thesis sowie das Kolloquium mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet wurden.
(4) Die Masterprüfung ist abgeschlossen, wenn insgesamt 90 Creditpoints erreicht sind und die Master-Thesis sowie das Kolloquium mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet wurden.
§ 17 – Modulprüfungen
(1) In den Modulprüfungen sollen die zu Prüfenden nachweisen, dass sie über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen, die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennen, spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermögen und mit den geläufigen Methoden des Faches und der guten wissenschatlichen Praxis Problemlösungen erarbeiten können.
(2) Die Modulprüfungen werden studienbegleitend durchgeführt. Sie sind Bestandteil der Bachelor- oder Masterprüfung. Jedes Modul wird mit einer Prüfungsleistung oder mehreren Prüfungsleistungen in den modulzugehörigen Lehrveranstaltungen gemäß der Prüfungsordnung für die einzelnen Studiengänge zum Ende des Semesters der letzten zu belegenden Lehrveranstaltung abgeschlossen. Mehrere Modulprüfungen dürfen nicht in maßgeblich zeitgleich stattfindenden Lehrveranstaltungen angemeldet werden. Verschiedene Modulprüfungen dürfen nicht in inhaltsgleichen Lehrveranstaltungen
angemeldet werden. Die Inhaltsgleichheit ergibt sich aus dem von den Prüfenden gemäß § 8 Abs. 1 festgelegten Titel der Veranstaltung. Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung und – im Falle von Lehrveranstaltungen ohne Prüfungsleistungen – aufgrund eines gemäß § 17 Abs. 4 S. 2 erteilten Testats werden den zu Prüfenden die in der Prüfungsordnung für die einzelnen Studiengänge den Modulen zugewiesenen Creditpoints, wenn notwendig anteilig bezogen auf die Einzelprüfung bzw. das Testat, im Prüfungsregister gutgeschrieben.
(3) Die Prüfenden sind angehalten, den Umfang der Prüfungen und der dazu notwendigen Vorbereitungen so zu gestalten, dass sie die durch die Anzahl der Creditpoints vorgegebene Arbeitsbelastung nicht überschreiten.
(4) In den modulzugehörigen Lehrveranstaltungen mit Prüfungen legen die Lehrenden gemäß dieser Prüfungsordnung jeweils Form, Dauer, Umfang sowie nicht zulässige Hilfsmittel der Prüfung fest und geben dies rechtzeitig vor Beginn der Lehrveranstaltung in den gemäß § 8 Abs. 1 definierten Veranstaltungskommentaren bekannt. In modulzugehörigen Lehrveranstaltungen ohne Prüfungen erteilen die Lehrenden zum Abschluss ein Testat über die Beteiligung an einer gemäß § 8 Abs. 1 bekannt gegebenen Seminaraktivität wie z.B. einer Kleingruppenarbeit, einer Übung oder der Erstellung eines Lernportfolios.
(5) Jede modulzugehörige Prüfung, die mit „nicht bestanden“ bewertet worden ist, und jede modulzugehörige Prüfung, die mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden ist, kann zweimal wiederholt werden, wenn die Prüfungsordnungen für die einzelnen Studiengänge nicht abweichende Regelungen treffen. Legen zu Prüfende den letzten Versuch einer in ihrer Wiederholbarkeit beschränkten Prüfung ab, bei deren Nichtbestehen die Prüfung als endgültig nicht bestanden gilt, so ist die Prüfungsleistung von mindestens zwei Prüfenden zu bewerten. Für die Bewertung gilt § 28 Abs. 4 entsprechend. Im Verlauf des Studiums wird in den ersten beiden Fällen des Ausschöpfens der Zahl der Prüfungsversuche gemäß Satz 1 1. Halbsatz jeweils ein zusätzlicher Prüfungsversuch auf die modulzugehörigen Prüfungen gewährt. Nach einer nicht bestandenen modulzugehörigen Prüfung gemäß Satz 4 bietet der Fachbereich dem*der betroffenen Studierenden ein Beratungsgespräch an.
(6) Die zu Prüfenden haben sich zu den Modulprüfungen bis zu einem festzulegenden Termin in einem dafür vorgesehenen Online-Portal anzumelden. In Ausnahmefällen kann die*der Dekan*in für bestimmte Prüfungen ersatzweise ein schriftliches Anmeldeverfahren vorsehen. Für eine bestimmte Prüfung ist in einem Semester eine Anmeldung nur in einer Lehrveranstaltung zu einem Prüfungsversuch möglich. Sind die in den Prüfungsordnungen für die einzelnen Studiengänge festgelegten Voraussetzungen der jeweiligen Prüfungen nicht erfüllt, wird die Online-Anmeldung verweigert. Im Fall der Verweigerung einer Anmeldung können Studierende diese Verweigerung beim Prüfungsausschuss anfechten. Zur Prüfung angemeldete Studierende, die in keiner in den Veranstaltungskommentaren gemäß § 8 Abs. 1 für diese Prüfung vorgesehenen Lehrveranstaltungen gemäß Absatz 8 angemeldet sind, werden von der Prüfung im Online-Portal wieder abgemeldet. Das weitere Anmeldeverfahren regelt der Fachbereichsrat und es wird in den Veranstaltungskommentaren gemäß § 8 Abs. 1 bekannt gegeben. Die Sätze 1 bis 7 gelten auch für Wiederholungsprüfungen gemäß Absatz 5.
(7) Im Falle der Wiederholung einer Prüfung gemäß Absatz 5 in einem Wahlpflichtbereich kann eine Lehrveranstaltung in einem anderen Lehrgebiet oder Teil-Lehrgebiet gewählt werden.
(8) Die einzelnen Prüfungen sind bestimmten Lehrveranstaltungen direkt zugeordnet. Die Aufteilung der Prüfungen auf die Module und auf die Studienphasen wird in den Prüfungsordnungen für die einzelnen Studiengänge geregelt.
(9) In der Studieneingangsphase der Bachelorstudiengänge werden die abgeschlossenen Prüfungsleistungen in den modulzugehörigen Lehrveranstaltungen mit dem Ergebnis „bestanden“ oder „nicht bestanden“ benotet, wenn die Prüfungsordnungen für die einzelnen Studiengänge nicht abweichende Regelungen treffen.
(10) In der Studienaufbau- und Studienabschlussphase der Bachelorstudiengänge und in den Masterstudiengängen werden die abgeschlossenen Prüfungsleistungen in den modulzugehörigen Lehrveranstaltungen mit Noten gemäß § 28 Abs. 3 differenziert bewertet, wenn die Prüfungsordnungen für die einzelnen Studiengänge nicht abweichende Regelungen treffen.
(11) Ort und Zeit der Prüfung werden von den Prüfenden festgelegt und den Studierenden in geeigneter Form grundsätzlich zu Beginn der nach Absatz 8 zugeordneten Lehrveranstaltung mitgeteilt (im ersten Termin eines Block- oder Langzeitseminars).
(12) Die zu Prüfenden haben die Pflicht, den Prüfenden oder der aufsichtführenden Person auf Verlangen ihre Identität mit einem amtlichen Ausweis mit Lichtbild nachzuweisen.
(13) Über die Hilfsmittel, die bei den Prüfungen benutzt werden dürfen, entscheiden die Prüfenden. Sie sind spätestens mit der Veröffentlichung des Prüfungstermins bekannt zu geben.
§ 18 – Modulprüfungsformen
Modulprüfungen sind mündliche Prüfungen (§ 19), Klausurarbeiten (§ 20) und besondere Prüfungsleistungen (§ 21).
§ 19 – Mündliche prüfung
(1) In mündlichen Prüfungen soll festgestellt werden, ob die zu Prüfenden in der Form des Vortrages oder Fachgespräches die in den jeweiligen modulzugehörigen Lehrveranstaltungen geforderten Kompetenzen beherrschen.
(2) Mündliche Prüfungen werden als Einzelprüfungen oder als Gruppenprüfungen vor einer*einem Prüfenden in Gegenwart einer*eines sachkundigen Beisitzenden gemäß § 10 Abs.1 S. 4 durchgeführt, die*der das Protokoll führt. Abweichend können die Prüfungsordnungen für die einzelnen Studiengänge für bestimmte Prüfungen regeln, dass mündliche Prüfungen von zwei Prüfenden durchgeführt werden. Die Dauer der mündlichen Prüfung als Einzelprüfung beträgt in der Regel 30 Minuten; bei einer Gruppenprüfung verlängert sich die Dauer entsprechend.
(3) Die wesentlichen Gegenstände und die Bewertung der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten, das von den Prüfenden und ggf. den Beisitzenden zu unterschreiben ist. Die Bewertung ist dem oder der Geprüften jeweils im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.
§ 20 – Klausurarbeiten
(1) In Klausurarbeiten sollen die zu Prüfenden nachweisen, dass sie in schriftlicher Form und begrenzter Zeit und nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln die in den jeweiligen modulzugehörigen Lehrveranstaltungen geforderten Kompetenzen aus dem jeweiligen Prüfungsgebiet beherrschen.
(2) Klausurarbeiten finden unter Aufsicht statt. Über die Zulassung von Hilfsmitteln entscheiden die Prüfenden. Die Dauer der Klausurarbeiten beträgt in der Regel zwei Zeitstunden.
(3) Die Ergebnisse der Klausurarbeiten werden spätestens zum Ende des Semesters bekannt gegeben. Die Bekanntgabe durch anonymisierten Aushang reicht aus.
(4) Klausurarbeiten nach dem Multiple-Choice-Verfahren sind möglich, sowohl als reine Multiple-Choice-Prüfungen als auch in Form von Mischklausuren mit einem unterschiedlich hohen Anteil an Multiple-Choice-Aufgaben. Bei Mischklausuren sind der Anteil der Multiple-Choice-Aufgaben und der Anteil anderer Aufgaben an der Bewertung vor der Prüfung durch die Prüfenden festzulegen. Die Bewertung der im Multiple-Choice-Verfahren erbrachten Prüfungsleistung erfolgt nach dem in Anlage 2 dieser Prüfungsordnung geregelten Verfahren. Bei Mischklausuren richtet sich die Bewertung der gesamten Prüfungsleistung nach dem in Anlage 2 geregelten Verfahren, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2 der Anlage 2 vorliegen.
§ 21 – Besondere Prüfungsleistungen
(1) Besondere Prüfungsleistungen sind z.B. Referate, Hausarbeiten, Protokolle und Präsentationen. Besondere Prüfungsleistungen können auch als Gruppenarbeit von mehreren zu Prüfenden erbracht werden. Bei Gruppenarbeiten muss der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der oder des Einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar sein. Teil einer besonderen Prüfungsleistung kann im Modul zur staatlichen Anerkennung der Bachelorstudiengänge die Prüfung einer Lernzielvereinbarung der oder des Studierenden mit der Praxisstelle sein.
(2) In den besonderen Prüfungsleistungen sollen die zu Prüfenden nachweisen, dass sie die in den modulzugehörigen Lehrveranstaltungen geforderten Kompetenzen beherrschen. In Bezug auf die besondere Prüfungsleistung haben die zu Prüfenden schriftlich zu versichern, dass sie die besondere Prüfungsleistung oder den gemäß Absatz 1 Satz 3 gekennzeichneten Teil der besonderen Prüfungsleistung selbstständig angefertigt und keine anderen als die in der Arbeit angegebenen Quellen und Hilfsmittel, hierzu gehören auch auf künstlicher Intelligenz (KI) basierende text- oder sonstige inhaltsgenerierende Hilfsmittel (z.B. ChatGPT), benutzt haben.
(3) Das Ergebnis der besonderen Prüfungsleistungen wird von den Prüfenden den zu Prüfenden in der Regel nach der Prüfung und bei schriftlichen Prüfungsleistungen spätestens zum Ende des Semesters bekannt gegeben.
(4) Eine nicht bestandene besondere Prüfungsleistung kann nicht in derselben Lehrveranstaltung wiederholt werden.
§ 22 – Praxisanteile
Die Bachelorstudiengänge beinhalten Praxisanteile, deren Art und Umfang in den Prüfungsordnungen für die einzelnen Studiengänge geregelt sind. In besonders begründeten Fällen im Rahmen von Praxisprojekten des Fachbereiches, kann der Fachbereichsrat im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss Abweichungen von den Regelungen zu den Praxisanteilen und den zugehörigen Modulen in den Prüfungsordnungen für die einzelnen Studiengänge und in der Praxisordnung erlauben.
§ 23 – Bachelor- oder Master-Thesis
(1) Die Thesis soll zeigen, dass die zu Prüfenden befähigt sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Themenstellung aus dem Bereich des entsprechenden Studienganges sowohl in ihren modulbezogenen Einzelheiten, als auch in den kompetenzübergreifenden Zusammenhängen mit wissenschaftlichen und fachpraktischen Methoden selbständig zu bearbeiten.
(2) Die Thesis ist eine schriftliche Prüfung in Form einer Hausarbeit.
(3) Alle nach § 10 Abs. 1 prüfungsberechtigte Professor*innen und Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind zur Betreuung der Thesis berechtigt. Auf Antrag der zu Prüfenden kann der Prüfungsausschuss auch andere, deren Qualifikation dem § 65 Abs. 1 HG entspricht, zur Betreuer*in bestellen, wenn feststeht, dass das vorgesehene Thema nicht durch eine oder einen der für die betroffenen Module zuständigen Professor*innen oder Lehrkräfte für besondere Aufgaben betreut werden kann.
(4) Die zu Prüfenden können die*den Betreuer*in, die*den weitere*n zu Prüfende*n und das Thema der Thesis vorschlagen.
(5) Die Thesis kann auch in Form einer Gruppenarbeit von zwei zu Prüfenden zugelassen werden, § 21 Abs. 1 S. 3 gilt entsprechend.
(6) Die Thesis kann nur einmal wiederholt werden. Die zu Prüfenden erhalten in diesem Fall ein neues Thema.
§ 24 – Zulassung zur Thesis
(1) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Thesis regeln die Prüfungsordnungen für die einzelnen Studiengänge.
(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an die*den Vorsitzende*n des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag ist der Nachweis über die gemäß Absatz 1 verlangten Voraussetzungen beizufügen.
(3) Der Antrag auf Zulassung kann schriftlich bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden.
(4) Über die Zulassung entscheidet die*der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und im Zweifelsfall der Prüfungsausschuss. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
§ 25 – Ausgabe des Themas und Bearbeitung der Thesis
(1) Die*der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt das Thema der Thesis verbindlich fest. Als Zeitpunkt der Ausgabe gilt der Tag, an dem die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Thema der oder dem zu Prüfenden bekannt gibt; der Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass die oder der zu Prüfende rechtzeitig ein Thema für die Thesis erhält.
(2) Das Thema der Thesis kann innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit ohne An-gabe von Gründen zurückgegeben oder im Einvernehmen von zu Prüfenden und Betreuer*in durch die*den Vorsitzende*n des Prüfungsausschusses geändert werden. Im Fall der Wiederholung gemäß § 23 Abs. 6 ist die Rückgabe nur zulässig, wenn die zu Prüfenden bei der Anfertigung ihrer ersten Thesis von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben. Danach ist ein Rücktritt mit triftigem Grund möglich; § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Der Zeitraum von der Ausgabe bis zur Abgabe der Thesis beträgt in den Bachelorstudiengängen elf Wochen und in den Masterstudiengängen zwölf Wochen. Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Bachelor-Thesis innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen werden kann. Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit in den Bachelorstudiengängen einmal um bis zu drei Wochen und in den Masterstudiengängen einmal um bis zu zwei Wochen verlängern.
(4) In besonderen Härtefällen einer zeitlich begrenzten Verhinderung gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 oder Abs. 4 kann auch eine Verlängerung über den in Absatz 3 Satz 3 festgelegten Zeitraum hinaus gewährt werden, soweit damit das Ziel der Prüfung gemäß § 23 Abs. 1 noch erreicht werden kann. Ist dieses Ziel in einer angemessenen Zeit aufgrund einer Prüfungsunfähigkeit nicht mehr erreichbar, ist ein Rücktritt gemäß § 13 Abs. 3 möglich.
§ 26 – Annahme und Bewertung der Thesis
(1) Die Thesis ist fristgemäß in der von den Prüfenden gewünschten Form sowie in einem gängigen Dateiformat (PDF), das auch das Kopieren und Drucken des Textes erlaubt, auf einem mobilen Datenträger beim Prüfungsausschuss abzugeben. Die Form der Abgabe (gedruckt und/oder elektronische Fassung) ist von den Prüfenden im Anmeldeformular oder auf ihrer Personenseite bekannt zu machen oder mittels E-Mail an die zu Prüfenden mitzuteilen. Dabei ist von den Prüfenden auch klarzustellen, welche Fassung maßgebliche Grundlage für die Bewertung ist.
(2) In der Arbeit haben die zu Prüfenden schriftlich zu versichern, dass sie die Thesis oder den gemäß § 23 Abs. 5 gekennzeichneten Teil der Thesis selbstständig angefertigt und keine anderen als die in der Arbeit angegebenen Quellen und Hilfsmittel, hierzu gehören auch auf künstlicher Intelligenz (KI) basierende text- oder sonstige inhaltgenerierende Hilfsmittel (z.B. Chat-GPT), benutzt haben.
(3) Die Thesis ist von zwei vom Prüfungsausschuss zu benennenden Prüfenden zu bewerten. Eine dieser Personen muss ein*e Professor*in sein und eine dieser Personen soll die*der Prüfende sein, die*der die Thesis betreut hat. In den Fällen des § 23 Abs. 3 S. 2 muss die*der zweite Prüfende ein*e Professor*in sein.
(4) Bei nicht übereinstimmender Bewertung durch die Prüfenden wird die Note der Thesis gemäß § 28 Abs. 6 aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, wenn die Differenz der Noten 2,0 nicht übersteigt. Ist die Differenz der Noten größer als 2,0, setzt der Prüfungsausschuss eine*n weitere*n Professor*in als Prüfende*n ein, wobei die Bewertung aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Einzelbewertungen gebildet wird.
(5) Die Bewertung der Thesis ist durch ein schriftliches Gutachten zu begründen und auf Antrag mündlich zu erläutern.
§ 27 – Kolloquium
(1) Das Kolloquium dient der Feststellung, ob die zu Prüfenden befähigt sind, die Ergebnisse der Thesis, ihre fachlichen Grundlagen, ihre fachübergreifenden Zusammenhänge und ihre außerfachlichen Bezüge darzustellen und zu begründen und ihre Bedeutung für die Praxis einzuschätzen. Das Kolloquium ergänzt die Thesis und ist eine selbstständige Prüfung, die gemäß § 28 Abs. 3 zu bewerten ist und nur einmal wiederholt werden kann.
(2) Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Kolloquium regeln die Prüfungsordnungen für die einzelnen Studiengänge.
(3) Wurde der Antrag auf Zulassung zum Kolloquium bereits mit dem Zulassungsantrag zur Thesis gestellt, so erfolgt die Zulassung ohne weiteren Antrag zum nächsten Kolloquiumstermin.
(4) Mit dem Antrag auf Zulassung erklären die zu Prüfenden, ob der Anwesenheit von Zuhörenden zugestimmt wird.
(5) Das Kolloquium findet als mündliche Prüfung durch die an der Thesis beteiligten Prüfenden statt. Die Dauer des Kolloquiums beträgt in der Regel für jede*n zu Prüfende*n 30 Minuten. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 28 – Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) Prüfungsleistungen werden gemäß § 17 Abs. 9, 10 durch die Bewertung „bestanden“, „nicht bestanden“ oder mit Noten gemäß Abs. 3 differenziert beurteilt. Die Bewertungen der Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgesetzt. Die Bewertungskriterien für die Bewertung einer Prüfungsleistung sollen frühzeitig, also zu Beginn einer modulzugehörigen Lehrveranstaltung bzw. zu Beginn der Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit (Thesis) in geeigneter Form mitgeteilt werden.
(2) Eine Prüfungsleistung wird mit "bestanden" bewertet, wenn sie den Mindestanforderungen genügt.
(3) Für die differenzierte Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut
| = eine hervorragende Leistung; |
2 = gut
| = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; |
3 = befriedigend | = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
|
4 = ausreichend |
= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; |
5 = nicht ausreichend |
= eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |
Zur weiteren Differenzierung der Bewertung können um 0,3 verminderte oder erhöhte Notenziffern verwendet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.
(4) Sind mehrere Prüfende an einer Prüfung beteiligt, so bewerten sie die gesamte Prüfungsleistung gemeinsam, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei nicht übereinstimmenden Bewertungen ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.
(5) Aus den Noten der Prüfungsleistungen in jedem Modul wird die Modulnote gebildet. Die Modulnote errechnet sich als arithmetisches Mittel der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen gemäß Abs. 3.
(6) Bei der Bildung von Noten aus Zwischenwerten ergibt
ein rechnerischer Wert bis 1,5 | die Note „sehr gut", |
ein rechnerischer Wert über 1,5 bis 2,5 | die Note „gut", |
ein rechnerischer Wert über 2,5 bis 3,5 |
die Note „befriedigend", |
ein rechnerischer Wert über 3,5 bis 4,0
| die Note „ausreichend", |
ein rechnerischer Wert über 4,0 | die Note „nicht ausreichend". |
Hierbei werden Ergebnisse aus Zwischenwerten nur mit der ersten Dezimalstelle berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen.
(7) Die Gewichtung der Modulnoten für die Bildung der Gesamtnote regeln die Prüfungsordnungen für die einzelnen Studiengänge.
§ 29 – Zeugnis
(1) Über die bestandene Bachelor- oder Masterprüfung wird unverzüglich, aber spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Kolloquium, ein Zeugnis ausgestellt.
Das Zeugnis enthält:
a) die Namen der studienbegleitenden Module und ihre Bewertung, in den Bachelor-Studien-gängen gegliedert nach den Studienphasen und im Bachelorstudiengang Pädagogik der Kindheit und Familienbildung innerhalb der Studienphasen gegliedert nach den Studienbereichen,
b) das Thema und die Note der Thesis,
c) die Note des Kolloquiums,
d) die nach § 28 Abs. 7 gebildete Gesamtnote,
e) die nach § 7 anerkannten Studien- und Prüfungsleistungen eines Auslandsstudiums.
(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem das Kolloquium stattgefunden hat.
(3) Das Zeugnis wird von der*dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem in der Grundordnung vorgesehenen Siegel versehen.
(4) Prüfungsleistungen, die an einer anderen Hochschule erbracht und nach § 7 anerkannt wurden, sind im Zeugnis entsprechend kenntlich zu machen.
(5) Ist die Bachelor- oder die Masterprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, erteilt die*der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den betreffenden zu Prüfenden hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
(6) Haben zu Prüfende die Bachelor- oder die Masterprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihnen auf Antrag durch die*den Vorsitzende*n des Prüfungsausschusses nach der Exmatrikulation eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen und deren Benotung, sowie die zur Bachelor- bzw. zur Masterprüfung noch fehlenden Prüfungs- und Studienleistungen enthält. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass die zu Prüfenden die Bachelor- bzw. die Masterprüfung endgültig nicht bestanden haben.
§ 30 – Diploma Supplement und ECTS-Einstufungstabelle
(1) Mit dem Zeugnis wird eine Zeugnisergänzung entsprechend dem „Diploma Supplement-Modell“ von Europäischer Union, dem Council of Europa und der UNESCO/CEPES ausgestellt und durch ein „Trans-cript of Records“ ergänzt, in dem der individuelle Studienverlauf der Absolvent*innen dokumentiert wird. Das „Diploma Supplement“ wird in einer deutschsprachigen und einer englischsprachigen Ausfertigung ausgehändigt. Das „Transcript of Records“ enthält für alle erfolgreich absolvierten Module den Namen der Prüfenden, die Titel der jeweiligen Module, die Titel der einzelnen Lehrveranstaltungen in den Modulen, die vergebenen Creditpoints und die entsprechenden Prüfungsnoten. Das „Transcript of Records“ wird in einer deutschsprachigen Ausfertigung, in der u. a. die Titel der einzelnen Lehrveranstaltungen verzeichnet sind, und einer englischsprachigen Ausfertigung, die Modultitel, Qualifikationsziele der Module, Modulnoten und erworbene Credit Points ausweist, ausgegeben. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems (DS-Abschnitt 8) wird der zwischen Kultusministerkonferenz der Länder und der Hochschulrektorenkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung verwendet. Für Unterzeichnung und Datum der Ausstellung dieser Zeugnisergänzung gilt § 29 Abs. 2 und 3.
(2) Als weitere Zeugnisergänzung wird eine ECTS-Einstufungstabelle gemäß der Ordnung zur Erstellung und Ausgabe der ECTS-Einstufungstabelle an der Hochschule Düsseldorf vom 05.04.2023 in der aktuell gültigen Fassung ausgegeben.
§ 31 – Bachelor- oder Masterurkunde; Staatliche Anerkennung
(1) Zusammen mit dem Zeugnis über die bestandene Bachelorprüfung wird den Geprüften eine zweisprachige (deutsch und englisch) Bachelorurkunde ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Bachelorgrades beurkundet. Soweit Studiengänge die Verleihung der staatlichen Anerkennung auf der Grundlage des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes (SobAG) vorsehen, wird über die Verleihung eine eigene Urkunde ausgehändigt, soweit die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 erfüllt sind.
(2) Zusammen mit dem Zeugnis über die bestandene Masterprüfung wird den Geprüften die Masterurkunde ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Mastergrades beurkundet.
(3) Die Urkunde trägt das Datum des Zeugnisses. Sie ist von der*dem Dekan*in des Fachbereichs und von der*dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem in der Grundordnung vorgesehenen Siegel zu versehen.
III. Schlussbestimmungen
§ 32 – Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird den Geprüften auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsregister (§ 8 Abs. 2) und die auf die Prüfungsleistungen bezogenen schriftlichen Bewertungen sowie in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist binnen eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Die Einsichtnahme in die Prüfungsakten der Bachelor- oder Master-Prüfung ist binnen eines Jahres nach Aushändigung des Zeugnisses oder des Bescheides über die nicht bestandene Prüfung bei der*dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. Auf Antrag wird außerdem eine Kopie oder eine sonstige originalgetreue Reproduktion ausgehändigt, wenn die Geprüften zuvor erklären, dass die Kopie nur der eigenen Information dient und sie eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe unterlassen. Die Weitergabe an einen Rechtsbeistand zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in einem Prüfungsrechtsverfahren bleibt hiervon unberührt. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt entsprechend. Die*der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§ 33 – Ungültigkeit von Prüfungen
(1) Haben die Geprüften bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach § 29 Abs. 1 und 5 bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, auf die sich die Täuschung bezogen hat, berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Geprüften hierüber täuschen wollten, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach § 29 Abs. 1 und 5 bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Haben die Geprüften die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
(3) Den Geprüften wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
(4) Das unrichtige Zeugnis oder die unrichtige Bescheinigung nach § 29 Abs. 1 und 5 ist einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach § 29 Abs. 1 und 5 ausgeschlossen.
(5) Ist die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, ist der Bachelorgrad bzw. der Mastergrad abzuerkennen und die Urkunde einzuziehen.
§ 34 – Widerspruchsverfahren
Über einen Widerspruch gemäß § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet der Prüfungsausschuss; die beteiligten Prüfenden sind zu hören.
§ 35 – In-Kraft-Treten, Ausser-Kraft-treten, Übergangsregelungen
(1) Diese Rahmenprüfungsordnung für die Studiengänge des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften an der Hochschule Düsseldorf tritt zum 01.09.2020 in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2020/21 aufgenommen haben. Gleichzeitig tritt die Rahmenprüfungsordnung für die Studiengänge des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften (RahmenPO SK) an der Hochschule Düsseldorf vom 25.08.2015 außer Kraft.
(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2015/16 aufgenommen haben, werden nach den Regelungen der Prüfungsordnungen für die einzelnen Studiengänge in den Geltungsbereich dieser Rahmenprüfungsordnung übernommen. Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2020/21 aufgenommen haben oder in den Geltungsbereich der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Rahmenprüfungsordnung übernommen wurden, werden von Amts wegen in den Geltungsbereich dieser Rahmenprüfungsordnung übernommen.
(3) § 12 Abs. 7 S. 2 bis 4 ist erst mit Wirkung zum Sommersemester 2021 anwendbar.
(4) Diese Prüfungsordnung wird im Verkündungsblatt der Hochschule Düsseldorf veröffentlicht.
Anlage 1: Mindestinhalt von Prüfungsordnungen für die einzelnen Studiengänge
Die studiengangspezifischen Prüfungsordnungen auf der Grundlage dieser Rahmenprüfungsordnung enthalten mindestens Bestimmungen zu Folgendem:
- Geltungsbereich der Prüfungsordnung; Studiengang (§ 1),
- Studiengangspezifische Ziele des Studiums (§ 2),
- Akademischer Grad und ggf. staatliche Anerkennung (§ 3),
- Studiengangspezifische Studienvoraussetzungen (§ 4),
- Regelstudienzeit, Gliederung des Studiums und Studienumfang (§ 5),
- Umfang und Art der Bachelor- oder Masterprüfung (§ 6),
- Ggf. abweichende Bewertung von Modulprüfungen (§ 7),
- Ggf. Praxisanteile (§ 8),
- Studiengangspezifische Voraussetzungen der Zulassung zur Bachelor- oder Master-Thesis (§ 9),
- Bildung der Gesamtnote der Bachelor- oder Masterprüfung (§ 10) und
- In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen (§ 11).
Anlage 2: Multiple-Choice-Prüfungen
(1) In Klausurarbeiten, die ganz oder teilweise nach dem Multiple-Choice-Verfahren durchgeführt werden, wird der Multiple-Choice-Prüfungsteil im Antwortwahlverfahren (Multiple-Choice) erbracht. Hierbei werden schriftliche Aufgaben gestellt, die durch die Angabe der für zutreffend befundenen Antwort (eine oder mehrere) aus einem Katalog vorgegebener Antwortmöglichkeiten gelöst werden.
(2) Für Mischklausuren gelten die Bestimmungen dieser Anlage für die gesamte Klausurarbeit, wenn die Bewertungspunkte, einschließlich etwaiger Gewichtungsfaktoren nach Abs. 10, die für den Anteil von Aufgaben im Multiple-Choice-Verfahren vergeben werden, mehr als 40 % beträgt und/oder in dem Teil im Multiple-Choice-Verfahren eine bestimmte Anzahl von Bewertungspunkten erreicht werden muss. Finden die Bestimmungen dieser Anlage gemäß S. 1 Anwendung, sind für alle Teile vor Durchführung der Prüfung die jeweils erzielbaren Punkte und die Gesamtpunktesumme festzulegen. Sofern in einzelnen Teilen eine bestimmte Anzahl von Bewertungspunkten erreicht werden muss, um die gesamte Prüfung zu bestehen, ist diese festzulegen. Ferner ist für die gesamte Prüfung die für das Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl festzulegen. Diese Angaben sind mit der Aufgabenstellung auszuweisen. Für die gesamte Prüfung sind die Festlegungen gemäß den Abs. 7 und 11 zu treffen.
(3) Bei Ein-Antwort-Aufgaben (1 aus n) folgen auf eine Frage, auf eine unvollständige Aussage usw. n Antworten, Aussagen oder Satzergänzungen. Hier ist je nach Aufgabenstellung die einzig richtige, einzig falsche oder die beste Antwort auszuwählen und zu kennzeichnen.
(4) Bei Mehrfach-Antwort-Aufgaben (x aus n) folgen auf eine Frage, eine unvollständige Aussage usw. n Antworten, Aussagen oder Satzergänzungen von denen mehrere (x) Antworten richtig oder falsch sind. Bei jeder Antwort ist zu entscheiden, ob sie für die Aufgabenstellung zutrifft oder nicht. Die Aufgabenstellung kann mit dem Hinweis versehen werden, wie viele der vorgegebenen Antworten zutreffen.
(5) Die Aufgaben müssen auf die mit dem Modul zu vermittelnden Inhalte und Kompetenzen abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen.
(6) Bei den Aufgaben ist von den Prüfenden vorab festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Vor Durchführung der Prüfung sind die Aufgaben und die festgelegten Antworten von einer zweiten prüfungsberechtigten Person darauf zu überprüfen, ob sie den Anforderungen des Abs. 5 genügen.
(7) Vor Durchführung der Prüfung ist eine Beschreibung des Multiple-Choice-Prüfungsteils – bzw. im Falle des Abs. 2 der gesamten Prüfung – anzufertigen. Diese enthält:
- die Aufgabenauswahl;
- eine Darstellung der Bewertungsregeln gemäß Abs. 8 ggf. einschließlich des Gewichtungsfaktors gemäß Abs. 10;
- den Namen des*der Prüfenden, die*der die Prüfung abnimmt, und der weiteren prüfungsberechtigten Person nach Abs. 6;
- eine Musterlösung, die bei der Einsicht in die Studierendenakten bereitzuhalten ist.
Aus der Musterlösung muss die Aufgabenart gemäß Abs. 3 oder 4, die maximal zu erreichende Gesamtpunktesumme G, die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Mindestpunktzahl M sowie ein Zuordnungsschema von Punkten zu Noten gemäß Abs. 11 hervorgehen.
(8) Bei Ein-Antwort-Aufgaben wird für jede Aufgabe ein Bewertungspunkt vergeben, wenn genau die festgelegte Antwort gegeben wurde. Kein Bewertungspunkt wird vergeben, wenn eine andere Antwort, mehrere Antworten oder gar keine Antwort gegeben wurden. Bei Mehrfach-Antwort-Aufgaben wird für jede zutreffende und markierte Antwort sowie für jede nicht zutreffende und nicht markierte Antwort, also bei Übereinstimmung zwischen festgelegter und tatsächlicher Antwort, ein Bewertungspunkt vergeben. Besteht keine Übereinstimmung zwischen festgelegter und tatsächlicher Antwort, so wird kein Bewertungspunkt vergeben; ein Punktabzug findet nicht statt. Es werden ebenfalls keine Bewertungspunkte vergeben, wenn keine der Antworten gewählt wurde, auch wenn dabei nicht zutreffende Antworten korrekt nicht markiert worden sind, und wenn alle Antworten markiert wurden, auch wenn dabei zutreffende Antworten korrekt markiert wurden. Enthält die Aufgabenstellung einen Hinweis darauf, wie viele der vorgegebenen Antworten zutreffen, werden ebenfalls keine Bewertungspunkte vergeben, wenn insgesamt weniger oder mehr Antworten als die festgelegte Anzahl markiert werden. Die Bewertungsregeln einschließlich der Gesamtpunktesumme G und der Mindestpunktzahl M werden jeweils mit der Aufgabenstellung ausgewiesen.
(9) Bemerkungen und Texte, mit denen die Aufgaben diskutiert und Antwortalternativen in Frage gestellt oder als teilweise richtig und teilweise falsch bezeichnet werden, werden bei der Bewertung von Aufgaben im Multiple-Choice-Prüfungsteil nicht berücksichtigt.
(10) Jede Aufgabe kann einen Gewichtungsfaktor erhalten, mit dem die Bewertungspunkte vor der Berechnung der Gesamtpunktesumme multipliziert werden. Der Gewichtungsfaktor ist mit den Aufgaben auszuweisen.
(11) Für das Zuordnungsschema gilt als Grundsatz: Wurde die für das Bestehen des Multiple-Choice-Prüfungsteils – bzw. im Falle des Abs. 2 der gesamten Prüfung – erforderliche Mindestpunktzahl M erreicht, so lautet die Note
sehr gut | (1,0)
| wenn mindestens 90 % |
| (1,3) | wenn mindestens 80 % bis unter 90 %, |
gut
| (1,7) | wenn mindestens 70 % bis unter 80 %, |
| (2,0) | wenn mindestens 60 % bis unter 70 %, |
| (2,3) | wenn mindestens 50 % bis unter 60 %, |
befriedigend
| (2,7) | wenn mindestens 40 % bis unter 50 %, |
| (3,0) | wenn mindestens 30 % bis unter 40 %, |
| (3,3) | wenn mindestens 20 % bis unter 30 %, |
ausreichend | (3,7) | wenn mindestens 10 % bis unter 20 %, |
| (4,0) | wenn mindestens 0 % bis unter 10 % |
der darüber hinaus erzielbaren Punkte erreicht wurden.
(12) Wird eine Aufgabe gemäß den Abs. 13, 14 oder 15 nach Durchführung des Multiple-Choice-Prüfungsteils nicht berücksichtigt, so erhalten alle Teilnehmenden für die entsprechende Aufgabe die maximal mögliche Bewertungspunktzahl. Gesamtpunktesumme und Mindestpunktzahl bleiben unverändert.
(13) Stellt sich nach Durchführung des Multiple-Choice-Prüfungsteils heraus, dass eine oder mehrere Aufgaben im Multiple-Choice-Prüfungsteil fehlerhaft sind, ist diese bzw. sind diese entsprechend Abs. 12 nicht zu berücksichtigen.
(14) Stellt sich nach einer ersten Bewertung der Aufgaben heraus, dass es eine oder mehrere Aufgaben gibt, bei denen alle Teilnehmenden null Bewertungspunkte erzielt haben, so ist diese bzw. sind diese entsprechend Abs. 12 nicht zu berücksichtigen.
(15) Stellt sich nach einer Bewertung der Aufgaben heraus, dass weniger als 20 Prozent aller Teilnehmenden eine Note besser oder gleich 2,3 erreicht haben, so ist eine neue Bewertung vorzunehmen. Hierbei ist diejenige Aufgabe bzw. eine derjenigen Aufgaben, bei welcher die maximal mögliche Bewertungspunktzahl von den wenigsten Teilnehmenden erzielt wurde, entsprechend Abs. 12 nicht mehr zu berücksichtigen. Das Verfahren ist nötigenfalls zu wiederholen.
Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 12 Abs. 5 HG
Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe dieser Ordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Hochschulgesetzes oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule Düsseldorf nur unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 Nr. 1 - 4 HG geltend gemacht werden; ansonsten ist eine Rüge ausgeschlossen.