Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge „Sozialarbeit/Sozialpädagogik“ und „Sozialarbeit/Sozialpädagogik (Teilzeit)“ (BaPO Soz) an der Hochschule Düsseldorf
Vom 14.03.2024
Aufgrund der §§ 2 Abs. 4, 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-West-falen (HG NRW) vom 16.09.2014 (GV.NRW S. 547) in der aktuell gültigen Fassung hat die Hochschule Düsseldorf die folgende studiengangspezifische Prüfungsordnung als Satzung erlassen. Diese Prüfungs-ordnung gilt nur in Verbindung mit der Rahmenprüfungsordnung des Fachbereichs Sozial- und Kultur-wissenschaften der Hochschule Düsseldorf (RahmenPO SK) vom 17.12.2020 in der jeweils gültigen Fassung.
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich der Prüfungsordnung; Studiengang
§ 2 Studiengangspezifische Ziele des Studiums
§ 3 Bachelorgrad; Staatliche Anerkennung
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Regelstudienzeit; Gliederung des Studiums; Studienumfang
II. Bachelorprüfung
§ 6 Umfang und Art der Bachelorprüfung
§ 7 Bewertung von Modulprüfungen
§ 8 Praxisanteile
§ 9 Zulassung zur Bachelor-Thesis
§ 10 Bildung der Gesamtnote der Bachelorprüfung
III. Schlussbestimmungen
§ 11 In-Kraft-Treten
Anlage 1: Studienverlaufsplan des Studiengangs „Sozialarbeit/Sozialpädagogik“
Anlage 2: Studienverlaufsplan des Studiengangs „Sozialarbeit/Sozialpädagogik (Teilzeit)“
Anlage 3:
Studien- und Prüfungsplan
I. Allgemeines
§ 1 – Geltungsbereich der Prüfungsordnung; Studiengang
Diese Prüfungsordnung gilt für das Studium in den Bachelor-Studiengängen „Sozialarbeit/Sozialpädagogik“ und „Sozialarbeit/Sozialpädagogik (Teilzeit)“ des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften der Hochschule Düsseldorf.
§ 2 – Studiengangspezifische Ziele des Studiums
Auf der Grundlage der in § 2 Abs. 1 RahmenPO bestimmten Ziele, soll das Studium in den Bachelor-Studiengängen „Sozialarbeit/Sozialpädagogik“ und „Sozialarbeit/Sozialpädagogik (Teilzeit)“ die Studierenden befähigen, individuelle und gesellschaftliche Strukturen in ihrer wechselseitigen Abhängigkeit zu erkennen, zu analysieren und zu ihrer Verbesserung die grundlegenden Handlungsstrategien der Sozialarbeit und der Sozialpädagogik einzusetzen und zu überprüfen.
§ 3 – Bachelorgrad; Staatliche Anerkennung
Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung verleiht die Hochschule Düsseldorf den akademischen Grad „Bachelor of Arts“, abgekürzt „B.A.“. Zugleich wird die Staatliche Anerkennung als „Sozialarbeiterin/ Sozialpädagogin“ oder „Sozialarbeiter/Sozialpädagoge“ verliehen.
§ 4 – Studienvoraussetzungen
(1) Studienvoraussetzungen für die Aufnahme des Studiums in den unter § 1 genannten Bachelor-Studiengängen sind:
- die Fachhochschulreife oder die allgemeine Hochschulreife oder eine vom zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannte Vorbildung; weiterhin wird gemäß § 49 Abs. 9 HG zum Studium zugelassen, wer sich ohne Vorliegen der Voraussetzungen gemäß S. 1 erfolgreich einer Zugangsprüfung in Form einer externen Feststellungsprüfung i. S. d. Feststellungsprüfungsordnung Hochschule NRW in der jeweils gültigen Fassung unterzieht
und
- der Nachweis eines Vorpraktikums von sechs Wochen Dauer (Vollzeit); alternativ kann das Praktikum auch in Teilzeit über eine Dauer von maximal 12 Wochen, dann bei einer Arbeitszeit von mindestens 50 % der regelmäßigen Vollzeit-Arbeitszeit in der Einrichtung, erbracht werden.
(2) Einschlägige Ausbildungs- und Berufstätigkeiten, einschließlich anrechenbarer Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, werden auf das Vorpraktikum angerechnet.
(3) Das Vorpraktikum soll der Praktikantin oder dem Praktikanten einen Einblick in Aufgaben und Arbeitsweisen der Sozialarbeit/Sozialpädagogik verschaffen. Es kann in allen Einrichtungen von Trägern der Jugend-, Sozial- und Gesundheitshilfe, bei Einrichtungen der Kirchen und bei Trägern außerschulischer Bildungsarbeit abgeleistet werden, sofern gesichert ist, dass die Praktikant*innen überwiegend für Tätigkeiten in der Sozialen Arbeit eingesetzt wird.
§ 5 – Regelstudienzeit; Gliederung des Studiums, Studienumfang
(1) Die Regelstudienzeit beträgt im Studiengang „Sozialarbeit/Sozialpädagogik“ sieben Semester und im Studiengang „Sozialarbeit/Sozialpädagogik (Teilzeit)“ zwölf Semester.
(2) Das Studium gliedert sich in die Studieneingangs-, Studienaufbau- und Studienabschlussphase.
(3) Der Gesamtstudienumfang beträgt 116 Semesterwochenstunden (SWS). Die Verteilung der Semesterwochenstunden im Einzelnen ergibt sich aus dem Studienverlaufsplan in Anlage 1 (Vollzeit) bzw. Anlage 2 (Teilzeit).
(4) Für das gesamte Studium werden insgesamt 210 Creditpoints (CP) vergeben. Davon entfallen 61 CP auf die Studieneingangs-, 89 CP auf die Studienaufbau- und 60 CP auf die Studienabschlussphase.
II. Bachelorprüfung
§ 6 – Umfang und Art der Bachelorprüfung
Die Bachelorprüfung besteht nach Maßgabe des Studien- und Prüfungsplans in Anlage 3 aus
- den Prüfungen in den Modulen:
- MWA Mentoring und wissenschaftliches Denken und Arbeiten | 6 CP |
- je zwei Prüfungen in zwei der folgenden Schwerpunktmodule:
- S1 Schwerpunkt Arbeitsmarkt, Beruflichkeit und Soziale Arbeit
| 10 CP |
der Bachelor-Thesis BT
| 12 CP |
§ 7 – Bewertung von Modulprüfungen
Abweichend von § 17 Abs. 10 RahmenPO werden die erfolgreich abgeschlossenen Prüfungsleistungen in den Modulen
- Methoden qualitativer und quantitativer Praxis- und Sozialforschung,
- Praxismodul,
- Modul zur Erlangung der staatlichen Anerkennung,
- Wahlmodul und
- Bachelor-Thesis-Begleitmodul
mit dem Ergebnis „bestanden“ bzw. „nicht-bestanden“ benotet.
§ 8 – Praxisanteile
(1) Die Praxisanteile des Studiums bestehen aus dem Praxismodul in der Studienaufbauphase sowie dem Modul zur Erlangung der staatlichen Anerkennung in der Studienabschlussphase.
(2) In den Praxisanteilen gemäß Abs. 1 finden zwei Prüfungen statt.
(3) In den Praktika wird die oder der Studierende auf der Basis eines vom Fachbereich genehmigten Vertrages zwischen der oder dem Studierenden und der jeweiligen Praxisstelle tätig.
(4) Die erfolgreiche Ableistung der Praktika wird durch eine Bescheinigung der Praxisstelle nachgewiesen und ist zusätzlich zur bestandenen Prüfungsleistung Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Moduls.
(5) Die Prüfung im Modul zur Erlangung der Staatlichen Anerkennung kann abweichend von § 17 Abs. 5 RahmenPO nur einmal wiederholt werden.
(6) Die weiteren Bedingungen und die Organisation der Praktika regelt die Praxisordnung des Fachbereichs.
§ 9 – Zulassung zur Bachelor-Thesis und zum Kolloquium
(1) Zur Bachelor-Thesis wird zugelassen, wer mindestens 180 Creditpoints erworben hat.
(2) Zum Kolloquium wird zugelassen, wer 208 Creditpoints erworben hat.
§ 10 – Bildung der Gesamtnote der Bachelorprüfung
Bei der Bildung der Gesamtnote der Bachelorprüfung werden die gemäß § 28 RahmenPO festgesetzten Modulnoten der fünf Aufbaumodule A1 bis A5 mit jeweils 9%, die Modulnoten der beiden Schwerpunkt-module mit jeweils 15%, die Note der Bachelor-Thesis mit 20% und die Note des Kolloquiums mit 5% gewichtet.
III. Schlussbestimmungen
§ 11 – In-Kraft-Treten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 01.09.2024 in Kraft und wird im Verkündungsblatt der Hochschule Düsseldorf veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden der Bachelor-Studiengänge „Sozialarbeit/Sozialpädagogik“ und „Sozialarbeit/Sozialpädagogik (Teilzeit)“, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2024/25 aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium im Bachelor-Studiengang „Sozialarbeit/Sozialpädagogik“ oder im Bachelor-Studiengang „Sozialarbeit/Sozialpädagogik (Teilzeit)“ vor In-Kraft-Treten dieser Prüfungs-ordnung aufgenommen haben, werden auf Antrag in den gesamten Geltungsbereich dieser Prüfungs-ordnung für den entsprechenden Studiengang und der RahmenPO übernommen. Bisherige Prüfungs-leistungen werden von Amts wegen angerechnet. Die Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang „Sozialarbeit/Sozialpädagogik“ (BaPO Soz) vom 24.08.2024 (Verkündungsblatt der Fachhochschule Düsseldorf, Amtliche Mitteilung Nr. 792) wird zum Ende des Wintersemesters 2031/32 außer Kraft treten. Dieser Zeitpunkt gilt auch für Wiederholungsprüfungen. Studierende nach Satz 1 1. Halbsatz, die zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens gemäß Satz 3 ihr Studium noch nicht beendet oder den Wechsel noch nicht beantragt haben, werden von Amts wegen nach Maßgabe von Satz 2 in die Prüfungsordnung übertragen.