Prüfungsordnung für die
Bachelorstudiengänge „Sozialarbeit/Sozialpädagogik“ und
„Sozialarbeit/Sozialpädagogik (Teilzeit)“ (BaPO Soz) an der Hochschule
Düsseldorf
Vom 25.08.2015
Geändert durch 1. Änderungssatzung vom 28.11.2016
Geändert durch 2. Änderungssatzung vom 12.05.2017
Geändert durch 3. Änderungssatzung vom 13.03.2018
Geändert durch 4. Änderungssatzung vom 17.12.2020
Geändert durch 5. Änderungssatzung vom 14.03.2024
Aufgrund der §§ 2 Abs. 4, 64 Abs. 1 des
Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW)
vom 16.09.2014 (GV.NRW S. 547) in der aktuell gültigen Fassung hat die
Hochschule Düsseldorf die folgende studiengangspezifische
Prüfungsordnung als Satzung erlassen. Diese Prüfungsordnung gilt nur in
Verbindung mit der Rahmenprüfungsordnung des Fachbereichs Sozial- und
Kulturwissenschaften der Hochschule Düsseldorf (RahmenPO) vom 25.08.2015
in der jeweils gültigen Fassung.
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich der Prüfungsordnung; Studiengang
§ 2 Studiengangspezifische Ziele des Studiums
§ 3 Bachelorgrad; Staatliche Anerkennung
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Regelstudienzeit; Gliederung des Studiums; Studienumfang
II. Bachelorprüfung
§ 6 Umfang und Art der Bachelorprüfung
§ 7 Bewertung von Modulprüfungen
§ 8 Praxisanteile
§ 9 Zulassung zur Bachelor-Thesis
§ 10 Bildung der Gesamtnote der Bachelorprüfung
III. Schlussbestimmungen
§ 11 In-Kraft-Treten
Anlage 1: Studienverlaufsplan des Studiengangs „Sozialarbeit/Sozialpädagogik“
Anlage 2: Studienverlaufsplan des Studiengangs „Sozialarbeit/Sozialpädagogik (Teilzeit)“
Anlage 3:
Studien- und Prüfungsplan
I. Allgemeines
§ 1 – Geltungsbereich der Prüfungsordnung; Studiengang
Diese Prüfungsordnung gilt für das Studium in den
Bachelor-Studiengängen „Sozialarbeit/Sozialpädagogik“ und
„Sozialarbeit/Sozialpädagogik (Teilzeit)“ des Fachbereichs Sozial- und
Kulturwissenschaften der Hochschule Düsseldorf.
§ 2 – Studiengangspezifische Ziele des Studiums
Auf der Grundlage der in § 2 Abs. 1 RahmenPO bestimmten Ziele,
soll das Studium in den Bachelor-Studiengängen
„Sozialarbeit/Sozialpädagogik“ und „Sozialarbeit/Sozialpädagogik
(Teilzeit)“ die Studierenden befähigen, individuelle und
gesellschaftliche Strukturen in ihrer wechselseitigen Abhängigkeit zu
erkennen, zu analysieren und zu ihrer Verbesserung die grundlegenden
Handlungsstrategien der Sozialarbeit und der Sozialpädagogik
einzusetzen und zu überprüfen.
§ 3 – Bachelorgrad; Staatliche Anerkennung
Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung verleiht die Hochschule
Düsseldorf den akademischen Grad „Bachelor of Arts“, abgekürzt „B.A.“.
Zugleich wird die Staatliche Anerkennung als „Sozialarbeiterin/
Sozialpädagogin“ oder „Sozialarbeiter/Sozialpädagoge“ verliehen.
§ 4 – Studienvoraussetzungen
(1) Studienvoraussetzungen für die Aufnahme des Studiums in den unter § 1 genannten Bachelor-Studiengängen sind:
- die
Fachhochschulreife oder die allgemeine Hochschulreife oder eine vom
zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannte Vorbildung;
weiterhin wird gemäß § 49 Abs. 9 HG NRW zum Studium zugelassen, wer sich
ohne Vorliegen der Voraussetzungen gemäß S. 1 erfolgreich einer
Zugangsprüfung in Form einer externen Feststellungsprüfung i. S. d.
Feststellungsprüfungsordnung Hochschule NRW in der jeweils gültigen
Fassung unterzieht
und
- der Nachweis eines
Vorpraktikums von zehn Wochen Dauer (Vollzeit); alternativ kann das
Praktikum auch in Teilzeit über eine Dauer von maximal 20 Wochen, dann
bei einer Arbeitszeit von mindestens 50 % der regelmäßigen
Vollzeit-Arbeitszeit in der Einrichtung, erbracht werden
(2)
Der Nachweis nach Abs. 1 Nr. 2 gilt als erbracht, wenn die
Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Qualifikation für das
Studium durch das Zeugnis der Fachhochschulreife einer Fachoberschule
für Sozialpädagogik/Sozialarbeit erworben hat.
(3)
Einschlägige Ausbildungs- und Berufstätigkeiten, einschließlich
anrechenbarer Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, werden auf das
Vorpraktikum angerechnet.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 können auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen
werden, die den Nachweis des Vorpraktikums zum Zeitpunkt der Einschreibung nicht erbringen. Der
entsprechende Nachweis muss in diesem Fall spätestens bis zum Beginn des 3. Semesters nachge-
reicht werden.
(5)
Das Vorpraktikum soll der Praktikantin oder dem Praktikanten einen
Einblick in Aufgaben und Arbeitsweisen der Sozialarbeit/Sozialpädagogik
verschaffen. Es kann in allen Einrichtungen von Trägern der Jugend-,
Sozial- und Gesundheitshilfe, bei Einrichtungen der Kirchen und bei
Trägern außerschu-lischer Bildungsarbeit abgeleistet werden, sofern
gesichert ist, dass der Praktikant oder die Praktikantin überwiegend für
Tätigkeiten in der Sozialen Arbeit eingesetzt wird.
§ 5 – Regelstudienzeit; Gliederung des Studiums, Studienumfang
(1) Die Regelstudienzeit beträgt im Studiengang
„Sozialarbeit/Sozialpädagogik“ sieben Semester und im Studiengang
„Sozialarbeit/Sozialpädagogik (Teilzeit)“ zwölf Semester.
(2) Das Studium gliedert sich in die Studieneingangs-, Studienaufbau- und Studienabschlussphase.
(3)
Der Gesamtstudienumfang beträgt 116 Semesterwochenstunden (SWS). Die
Verteilung der Semesterwochenstunden im Einzelnen ergibt sich aus dem
Studienverlaufsplan in Anlage 1 (Vollzeit) bzw. Anlage 2 (Teilzeit).
(4)
Für das gesamte Studium werden insgesamt 210 Creditpoints (CP)
vergeben. Davon entfallen 63 CP auf die Studieneingangs-, 87 CP auf die
Studienaufbau- und 60 CP auf die Studienabschlussphase.
II. Bachelorprüfung
§ 6 – Umfang und Art der Bachelorprüfung
Die Bachelorprüfung besteht nach Maßgabe des Studien- und Prüfungsplans in Anlage 3 aus
- den Prüfungen in den Modulen:
- M1 Mentoring/Coaching | 2 CP |
- zwei Prüfungen in einem der folgenden Schwerpunktmodule:
- S1 Schwerpunkt Arbeitsmarkt, Beruflichkeit und Soziale Arbeit
| 10 CP |
- drei Prüfungen in einem anderem als dem unter Ziffer 2 gewählten Schwerpunktmodul:
- S1 Schwerpunkt Arbeitsmarkt, Beruflichkeit und Soziale Arbeit
| 15 CP |
der Bachelor-Thesis BT
| 12 CP |
-
§ 7 – Bewertung von Modulprüfungen
Abweichend von § 17 Abs. 10 RahmenPO werden die erfolgreich abgeschlossenen Prüfungsleistungen in den Modulen
- Mentoring/Coaching 2 und Methoden empirischer Praxis- und Sozialforschung,
- Praxismodul,
- Modul zur Erlangung der staatlichen Anerkennung,
- Wahlmodul und
- Bachelor-Thesis-Begleitmodul
mit dem Ergebnis „bestanden“ bzw. „nicht-bestanden“ benotet.
§ 8 – Praxisanteile
(1)
Die Praxisanteile des Studiums bestehen aus dem Praxismodul in der
Studienaufbauphase sowie dem Modul zur Erlangung der staatlichen
Anerkennung in der Studienabschlussphase.
(2) In den Praxisanteilen gemäß Abs. 1 finden zwei Prüfungen statt.
(3)
In den Praktika wird die oder der Studierende auf der Basis eines vom
Fachbereich genehmigten Vertrages zwischen der oder dem Studierenden und
der jeweiligen Praxisstelle tätig.
(4)
Die erfolgreiche Ableistung der Praktika wird durch eine Bescheinigung
der Praxisstelle nachgewiesen und ist zusätzlich zur bestandenen
Prüfungsleistung Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des
jeweiligen Moduls.
(5) Die
Prüfung im Modul zur Erlangung der Staatlichen Anerkennung kann
abweichend von § 17 Abs. 5 RahmenPO nur einmal wiederholt werden.
(6) Die weiteren Bedingungen und die Organisation der Praktika regelt die Praxisordnung des Fachbereichs.
§ 9 – Zulassung zur Bachelor-Thesis und zum Kolloquium
(1) Zur Bachelor-Thesis wird zugelassen, wer mindestens 180 Creditpoints erworben hat.
(2) Zum Kolloquium wird zugelassen, wer 208 Creditpoints erworben hat.
§ 10 – Bildung der Gesamtnote der Bachelorprüfung
Bei der Bildung der Gesamtnote der Bachelorprüfung werden die
gemäß § 28 RahmenPO festgesetzten Modulnoten der fünf Aufbaumodule A1
bis A5 mit jeweils 9%, die Modulnoten der beiden Schwerpunkt-module mit
jeweils 15%, die Note der Bachelor-Thesis mit 20% und die Note des
Kolloquiums mit 5% gewichtet.
III. Schlussbestimmungen
§ 11 – In-Kraft-Treten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 01.09.2015 in Kraft. Sie gilt
für alle Studentinnen und Studenten der Bachelor-Studiengänge
„Sozialarbeit/Sozialpädagogik“ und „Sozialarbeit/Sozialpädagogik
(Teilzeit)“, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2015/16 aufgenommen
haben.
(2) Studierende,
die ihr Studium im Bachelor-Studiengang „Sozialarbeit/Sozialpädagogik“
oder im Bachelor-Studiengang „Sozialarbeit/Sozialpädagogik (Teilzeit)“
vor In-Kraft-Treten dieser Prüfungs-ordnung aufgenommen haben, werden
auf Antrag in den gesamten Geltungsbereich dieser Prüfungs-ordnung für
den entsprechenden Studiengang und der RahmenPO übernommen. Bisherige
Prüfungs-leistungen werden von Amts wegen angerechnet. Die
Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang
„Sozialarbeit/Sozialpädagogik“ (BaPO) vom 16.09.2011 (Verkündungsblatt
der Fachhochschule Düsseldorf Nr. 251 vom 16.09.2011) wird zum Ende des
Wintersemesters 2020/21 außer Kraft treten. Die Prüfungsordnung für den
Bachelor-Studiengang „Sozialarbeit/Sozialpädagogik (Teilzeit)“ (BaPOT)
vom 16.09.2011 (Verkündungsblatt der Fachhochschule Düsseldorf Nr. 252
vom 16.09.2011) wird zum Ende des Wintersemesters 2022/23 außer Kraft
treten. Diese Zeitpunkte gelten auch für Wiederholungs-prüfungen.
(3) Diese Prüfungsordnung wird im Verkündungsblatt der Hochschule Düsseldorf veröffentlicht.