Hochschule Düsseldorf

Hochschule Düsseldorf
University of Applied Sciences
Fachbereich Sozial- & Kulturwissenschaften
Faculty of Social Sciences and Cultural Studies

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Unsere Arbeit​

Der Forschungs- und Transferschwerpunkt entwickelt 

  • inter- und transdisziplinäre Forschungsprojekte im Bereich Kinderschutz und Kinderrechte
  • verbindet Forschung, Lehre und Praxis miteinander
  • unterstützt den Wissenstransfer zwischen Hochschule, Fachpraxis und Politik
  • setzt Impulse für die Weiterentwicklung von Kinderschutzstrukturen
  • ​gibt Betroffenen eine Stimme

Leitbild und Zielsetzung


Mit der Einrichtung des Forschungs- und Transferschwerpunktes „Kinderschutz und Kinderrechte in NRW“ verfolgt die Hochschule Düsseldorf (HSD) die Zielsetzung, ein interdisziplinäres Kompetenzzentrum für Kinderschutz und Kinderrechte in NRW mit Fokus auf die Handlungsfelder der Sozialen Arbeit und Kindheitspädagogik in diesem Bereich zu schaffen. Damit soll ein Beitrag zu Kinderschutz und Kinderrechten mittels interdisziplinärer und transdisziplinärer Arbeit in Forschung, Transfer und Lehre geleistet werden.
Der Forschungs- und Transferschwerpunkt erarbeitet an der Schnittstelle zwischen Wissenschaft, Praxis, Politik und Öffentlichkeit inter- und transdisziplinäre Lösungsansätze und akzentuiert aktuelle Themenschwerpunkte im Bereich Kinderschutz und Kinderrechte. Erkenntnisse, Konzepte, Wissensbestände und Innovationen, insbesondere die Expertise der beteiligten Hochschullehrer*innen werden in direkter Verzahnung von Forschung, Lehre und Praxis eingesetzt. Kinderrechte, Menschenrechte, Gleichberechtigung, Chancengleichheit und (Gender-)Diversität sind selbstverständlicher Bestandteil der Arbeit des Forschungs- und Transferschwerpunkts. Die Herstellung, Förderung und Etablierung von (Gender-)Diversität sowie der Abbau von Ausschluss, Grenzen und Barrieren wird als Leitbild für die alltägliche Institutsarbeit, aber vor allem als Instrument und Methode innerhalb der ganzheitlichen Projektbearbeitungen und als eine Bedingung für Qualität, Strategie und übergreifendes Ziel angesehen.​​​

Artikel 3:  Wohl des Kindes 
„(1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. […]
(3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, daß die für die Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen Behörden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht." (Übereinkommen über die Rechte des Kindes – UN-Kinderrechtskonvention)

Wortlaut und kinderfreundliche Version der UN-Kinderrechtskonvention: UNICEF Deutschland​ ​


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