Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Kindheitspädagogik
und Familienbildung“ (BaPO Kipäd) an der Hochschule Düsseldorf
Vom 14.01.2021
Geändert durch 1. Änderungssatzung vom 14.03.2024
Aufgrund der §§ 2 Abs. 4, 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) vom 16.09.2014 (GV.NRW S. 547) in der aktuell gültigen Fassung hat die Hochschule Düsseldorf die folgende studiengangspezifische Prüfungsordnung als Satzung erlassen. Diese Prüfungsordnung gilt nur in Verbindung mit der Rahmenprüfungsordnung des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften der Hochschule Düsseldorf (RahmenPO) in der jeweils gültigen Fassung.
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich der Prüfungsordnung; Studiengang
§ 2 Studiengangspezifische Ziele des Studiums
§ 3 Bachelorgrad; Staatliche Anerkennung
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Regelstudienzeit; Gliederung des Studiums; Studienumfang
II. Bachelorprüfung
§ 6 Umfang und Art der Bachelorprüfung
§ 7 Bewertung von Modulprüfungen
§ 8 Praxisanteile
§ 9 Zulassung zur Bachelor-Thesis
§ 10 Bildung der Gesamtnote der Bachelorprüfung
III. Schlussbestimmungen
§ 11 In-Kraft-Treten
Anlage 1: Studienverlaufsplan des Studiengangs „Kindheitspädagogik und Familienbildung“
Anlage 2:
Studien- und Prüfungsplan des Studiengangs „Kindheitspädagogik und Familienbildung“
I. Allgemeines
§ 1 – Geltungsbereich der Prüfungsordnung; Studiengang
Diese Prüfungsordnung gilt für das Studium in dem Bachelor-Studiengang „Kindheitspädagogik und Familienbildung“ des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften der Hochschule Düsseldorf.
§ 2 – Studiengangspezifische Ziele des Studiums
Auf der Grundlage der in § 2 Abs. 1 RahmenPO bestimmten Ziele, soll das Studium im Bachelor-Studiengang „Kindheitspädagogik und Familienbildung“ die Studierenden befähigen, individuelle und gesellschaftliche Strukturen in ihrer wechselseitigen Abhängigkeit zu erkennen, zu analysieren und zu ihrer Verbesserung die grundlegenden Handlungsstrategien der Kindheitspädagogik und Familienbildung einzusetzen und zu überprüfen.
§ 3 – Bachelorgrad; Staatliche Anerkennung
Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung verleiht die Hochschule Düsseldorf den akademischen Grad
„Bachelor of Arts“, abgekürzt „B.A.“. Zugleich wird die staatliche Anerkennung als „Kindheitspädagogin/ Kindheitspädagoge“ verliehen.
§ 4 – Studienvoraussetzungen
(1) Studienvoraussetzungen für die Aufnahme des Studiums in den unter § 1 genannten Bachelor-Studiengängen sind:
- die Fachhochschulreife oder die allgemeine Hochschulreife oder eine vom zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannte Vorbildung; weiterhin wird gemäß § 49 Abs. 9 HG NRW zum Studium zugelassen, wer sich ohne Vorliegen der Voraussetzungen gemäß S. 1 erfolgreich einer Zugangsprüfung in Form einer externen Feststellungsprüfung i. S. d. Feststellungsprüfungsordnung Hochschule NRW in der jeweils gültigen Fassung unterzieht
und
- der Nachweis eines Vorpraktikums von sechs Wochen Dauer (Vollzeit); alternativ kann das Praktikum auch in Teilzeit über eine Dauer von maximal zwölf Wochen, dann bei einer Arbeitszeit von mindestens 50 % der regelmäßigen Vollzeit-Arbeitszeit in der Einrichtung, erbracht werden
(2) Das Vorpraktikum soll den Praktikant*innen einen Einblick in Aufgaben und Arbeitsweisen der Kindheitspädagogik und Familienbildung verschaffen. Es kann in Institutionen zur außerschulischen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern im Alter von null bis 14 Jahren und in Einrichtungen der Familienbildung in öffentlicher oder freier Trägerschaft abgeleistet werden. Dazu gehören insbesondere Kindertageseinrichtungen, Familienzentren, Ganztagsgrundschulen, Einrichtungen der offen-en Kinder- und Jugendarbeit sowie Familienbildungsstätten. Der Träger der Einrichtung muss anerkannter Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII sein. Hierbei muss gesichert sein, dass die Praktikant*innen überwiegend für Tätigkeiten im Bereich der Kindheitspädagogik und Familienbildung eingesetzt werden.
(3) Der Nachweis nach Abs. 1 Nr. 2 gilt als erbracht, wenn die Studienbewerber*innen die Qualifikation für das Studium durch das Zeugnis der Fachhochschulreife einer Fachoberschule für Sozialpädagogik erworben haben.
(4) Einschlägige Ausbildungs- und Berufstätigkeiten, einschließlich anrechenbarer Zeiten des Zivil- oder Bundesfreiwilligendienstes sowie des Freiwilligen Soziales Jahrs oder Freiwilligen Ökologischen Jahrs werden auf das Vorpraktikum angerechnet, sofern sichergestellt ist, dass die Praktikant*innen überwiegend für pädagogische Tätigkeiten in Einrichtungen gemäß Abs. 2 eingesetzt werden.
§ 5 – Regelstudienzeit; Gliederung des Studiums, Studienumfang
(1) Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester.
(2) Das Studium gliedert sich in die Studieneingangs-, Studienaufbau- und Studienabschlussphase. Die Zuordnung der Module und Prüfungen ergibt sich aus dem Studien- und Prüfungsplan in Anlage 2.
(3) Der Gesamtstudienumfang beträgt 116 Semesterwochenstunden (SWS). Die Verteilung der Semesterwochenstunden im Einzelnen ergibt sich aus dem Studienverlaufsplan in Anlage 1.
(4) Für das gesamte Studium werden insgesamt 210 Creditpoints (CP) vergeben. Davon entfallen 78 CP auf die Studieneingangs-, 78 CP auf die Studienaufbau- und 54 CP auf die Studienabschlussphase.
II. Bachelorprüfung
§ 6 – Umfang und Art der Bachelorprüfung
Die Bachelorprüfung besteht nach Maßgabe des Studien- und Prüfungsplans in Anlage 3 aus
- den Prüfungen in den Modulen:
- ME Mentoring
| 2 CP |
- PP Propädeutik
| 10 CP |
- E 1.1 Orte für Kinder und Konzepte pädagogischen Handelns
| 6 CP
|
- E 1.2 Kommunikation mit Kindern, Didaktik und Selbstreflexion
| 5 CP
|
- E 1.3 Bildung in der Kindheit (incl. Praxis)
| 8 CP
|
- E 1.4 Professionelles Handeln in der Zusammenarbeit mit Eltern und der Familienbildung
| 9 CP
|
- E 2.1 Einführung in Theorie und Geschichte der Erziehungswissenschaft
| 9 CP
|
- E 2.2 Einführung in entwicklungspsychologische Grundlagen
| 6 CP |
- E 3.1 Kind und Familie im Sozialraum
| 5 CP |
- E 3.2 Soziale und politische Rahmungen von Kindheit und Familie
| 6 CP |
- E 4.1 Rechtliche Rahmenbedingungen | 6 CP |
- E 5.1 Grundlagen Ästhetischer Bildung
| 6 CP |
- E 5.2 Bewegung | 6 CP |
- FM Forschungsmethoden und Forschungspraxis
| 6 CP |
- H 1.1 Theorien und Modelle der Kommunikation und Beratung
| 6 CP |
- H 2.1 Einführung in die Diagnostik
| 6 CP |
- H 2.2 Theorien und Methoden der Erwachsenen- und Familienbildung
| 6 CP |
- H 3.1 Diversität von Kindheit und Familie | 6 CP |
- H 3.2 Inklusionsorientierte und partizipative Grundlagen kindheitspädagogischen Handelns
| 6 CP |
- H 4.1 Management und Qualitätsentwicklung als Leitungsaufgabe
| 6 CP |
- H 5.1 Sprache und Literacy (inkl. Literatur) .
| 6 CP |
- H 5.2 Vertiefung ausgewählter Bildungsbereiche (inkl. Literatur)
| 6 CP |
- H 5.3 Musik
| 6 CP |
- PR Modul zur Erlangung der staatlichen Anerkennung
| 30 CP |
|
- WA Wahlmodul
| 6 CP |
- einer Modulprüfung in einem der folgenden Schwerpunktmodule:
- SP1 Schwerpunkt Variabler Schwerpunkt
| 18 CP |
der Bachelor-Thesis TH
| 12 CP |
-
§ 7 – Bewertung von Modulprüfungen
Abweichend von § 17 Abs. 10 RahmenPO werden die erfolgreich abgeschlossenen Prüfungsleistungen in den Modulen
- Modul zur Erlangung der staatlichen Anerkennung,
- Wahlmodul und
- Bachelor-Thesis-Begleitmodul
mit dem Ergebnis „bestanden“ bzw. „nicht-bestanden“ benotet.
§ 8 – Praxisanteile
(1) Die Praxisanteile des Studiums bestehen aus den Modulen
E 1.1 „Orte für Kinder und Konzepte pädagogischen Handelns“,
E 1.3 „Bildung in der Kindheit (inkl. Praxis)“,
E 1.4 „Professionelles Handeln in der Zusammenarbeit mit Eltern und der Familienbildung“ (Veranstaltung „Grundlagen professionellen Handelns in der Familienbildung“ E 1.4.2) sowie
E 3.1 „Kind und Familie im Sozialraum“ in der Studieneingangsphase;
H 4.1 „Management und Qualitätsentwicklung als Leitungsaufgabe“ sowie
H 5.2 „Vertiefung ausgewählter Bildungsbereiche“ (Veranstaltung H 5.2.2) in der Studienaufbauphase und
PR „Modul zur Erlangung der staatlichen Anerkennung“ in der Studienabschlussphase
und belaufen sich auf insgesamt 100 Tage Vollzeit-Praxiserfahrung.
(2) In den Praxisanteilen E 1.3 „Bildung in der Kindheit (inkl. Praxis)“ sowie PR „Modul zur Erlangung der staatlichen Anerkennung“ gemäß Absatz 1 finden zwei Prüfungen statt.
(3) Im Modul zur Erlangung der staatlichen Anerkennung (PR), sowie im Praxisanteil der Veranstaltung „Bildung in der Kindheit“ (Prüfung E1.3.1) wird die Studierenden auf der Basis eines vom Fachbereich genehmigten Vertrages zwischen der*dem Studierenden und der jeweiligen Praxisstelle tätig.
(4) Die erfolgreiche Ableistung der in Abs. 3 genannten Praxisanteile wird jeweils durch Bescheinigungen der Praxisstellen nachgewiesen und ist zusätzlich zur bestandenen Prüfungsleistung Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Moduls..
(5) Die Prüfung im Modul zur Erlangung der Staatlichen Anerkennung (PR) kann abweichend von § 17 Abs. 5 RahmenPO nur einmal wiederholt werden.
(6) Die weiteren Bedingungen und die Organisation der Praktika regelt die Praxisordnung des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften.
§ 9 – Zulassung zur Bachelor-Thesis und zum Kolloquium
(1) Zur Bachelor-Thesis wird zugelassen, wer mindestens 168 Creditpoints erworben hat.
(2) Zum Kolloquium wird zugelassen, wer 208 Creditpoints erworben hat.
§ 10 – Bildung der Gesamtnote der Bachelorprüfung
Aus den Noten der Hauptmodulprüfungen, sowie des Schwerpunktmoduls, der Bachelor-Thesis und des Kolloquiums wird eine Gesamtnote der Bachelorprüfung gebildet. Bei der Bildung der Gesamtnote fließen
die gemäß § 28 RahmenPO festgesetzten Modulnoten der zehn Hauptmodule (Modul FM und Module in den Studienbereichen H1 bis H5) gemäß der modulbezogenen Creditpoints gleich gewichtet mit insgesamt 60% ein, die Modulnote des Schwerpunktmoduls wird mit 15 %, die Note der Bachelor-Thesis mit 20% und die Note des Kolloquiums mit 5% gewichtet.
III. Schlussbestimmungen
§ 11 – In-Kraft-Treten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 01.09.2021 in Kraft. und wird im Verkündungsblatt der Hochschule Düsseldorf veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden des Bachelor-Studiengangs „Kindheitspädagogik und Familienbildung“, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2021/22 aufgenommen haben.
(2) Studierende, die ihr Studium im Bachelor-Studiengang „Pädagogik der Kindheit und Familienbildung“
vor In-Kraft-Treten dieser Prüfungsordnung aufgenommen haben, werden auf Antrag in den gesamten Geltungsbereich dieser Prüfungsordnung übernommen; der Wechsel kann nur einmalig beantragt werden und ist unwiderruflich. Bisherige studienbegleitende Leistungen, Prüfungsleistungen und Prüfungsfehlversuche werden soweit möglich übertragen. Die Prüfungsordnung vom 25.08.2015 (Verkündungsblatt der Hochschule Düsseldorf, Amtliche Mitteilung Nr. 409) tritt zum Ende des Sommersemesters 2028 außer Kraft. Dieser Zeitpunkt gilt auch für Wiederholungsprüfungen. Studierende nach Satz 1, 1. Halbsatz, die zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens gemäß Satz 3 ihr Studium noch nicht beendet oder den Wechsel noch nicht beantragt haben, werden von Amts wegen in diese Prüfungsordnung übertragen.