Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Pädagogik der Kindheit
und Familienbildung“ (BaPO Kind) an der Hochschule Düsseldorf
Vom 25.08.2015
Geändert durch 1. Änderungssatzung vom 28.11.2016
Geändert durch 2. Änderungssatzung vom 12.05.2017
Geändert durch 3. Änderungssatzung vom 17.12.2020
Geändert durch 4. Änderungssatzung vom 14.03.2024
Aufgrund der §§ 2 Abs. 4, 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) vom 16.09.2014 (GV.NRW S. 547) in der aktuell gültigen Fassung hat die Hochschule Düsseldorf die folgende studiengangspezifische Prüfungsordnung als Satzung erlassen. Diese Prüfungsordnung gilt nur in Verbindung mit der Rahmenprüfungsordnung des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften der Hochschule Düsseldorf (RahmenPO) vom 25.08.2015 in der jeweils gültigen Fassung.
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich der Prüfungsordnung; Studiengang
§ 2 Studiengangspezifische Ziele des Studiums
§ 3 Bachelorgrad; Staatliche Anerkennung
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Regelstudienzeit; Gliederung des Studiums; Studienumfang
II. Bachelorprüfung
§ 6 Umfang und Art der Bachelorprüfung
§ 7 Bewertung von Modulprüfungen
§ 8 Praxisanteile
§ 9 Zulassung zur Bachelor-Thesis
§ 10 Bildung der Gesamtnote der Bachelorprüfung
III. Schlussbestimmungen
§ 11 In-Kraft-Treten
Anlage 1: Studienverlaufsplan des Studiengangs „Pädagogik der Kindheit und Familienbildung“
Anlage 2:
Studien- und Prüfungsplan
I. Allgemeines
§ 1 – Geltungsbereich der Prüfungsordnung; Studiengang
Diese Prüfungsordnung gilt für das Studium in dem Bachelor-Studiengang „Pädagogik der Kindheit und
Familienbildung“ des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften der Hochschule Düsseldorf.
§ 2 – Studiengangspezifische Ziele des Studiums
Auf der Grundlage der in § 2 Abs. 1 RahmenPO bestimmten Ziele, soll das Studium im Bachelor-Studiengang „Pädagogik der Kindheit und Familienbildung“ die Studierenden befähigen, individuelle und gesellschaftliche Strukturen in ihrer wechselseitigen Abhängigkeit zu erkennen, zu analysieren und zu ihrer Verbesserung die grundlegenden Handlungsstrategien der Pädagogik der Kindheit und Familienbildung einzusetzen und zu überprüfen.
§ 3 – Bachelorgrad; Staatliche Anerkennung
Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung verleiht die Hochschule Düsseldorf den akademischen Grad
„Bachelor of Arts“, abgekürzt „B.A.“. Zugleich wird die staatliche Anerkennung als „Kindheitspädagogin/ Kindheitspädagoge“ verliehen.
§ 4 – Studienvoraussetzungen
(1) Studienvoraussetzungen für die Aufnahme des Studiums in den unter § 1 genannten Bachelor-Studiengängen sind:
- die Fachhochschulreife oder die allgemeine Hochschulreife oder eine vom zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannte Vorbildung; weiterhin wird gemäß § 49 Abs. 9 HG NRW zum Studium zugelassen, wer sich ohne Vorliegen der Voraussetzungen gemäß S. 1 erfolgreich einer Zugangsprüfung in Form einer externen Feststellungsprüfung i. S. d. Feststellungsprüfungsordnung Hochschule NRW in der jeweils gültigen Fassung unterzieht
und
- der Nachweis eines Vorpraktikums von sechs Wochen Dauer (Vollzeit); alternativ kann das Praktikum
auch in Teilzeit über eine Dauer von maximal zwölf Wochen, dann bei einer Arbeitszeit von mindestens 50 % der regelmäßigen Vollzeit-Arbeitszeit in der Einrichtung, erbracht werden
(2) Der Nachweis nach Abs. 1 Nr. 2 gilt als erbracht, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Qualifikation für das Studium durch das Zeugnis der Fachhochschulreife einer Fachoberschule für Sozialpädagogik erworben hat.
(3) Einschlägige Ausbildungs- und Berufstätigkeiten, einschließlich anrechenbarer Zeiten des Zivil- oder Bundesfreiwilligendienstes, werden auf das Vorpraktikum angerechnet, sofern sichergestellt ist, dass die Praktikantin oder der Praktikant überwiegend für pädagogische Tätigkeiten in Einrichtungen gemäß Abs.
5 eingesetzt wurde.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 können auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen
werden, die den Nachweis des Vorpraktikums zum Zeitpunkt der Einschreibung nicht erbringen. Der
entsprechende Nachweis muss in diesem Fall spätestens bis zum Beginn des 3. Semesters nachge-
reicht werden.
(5) Das Vorpraktikum soll dem Praktikanten oder der Praktikantin einen Einblick in Aufgaben und Arbeitsweisen der Pädagogik der Kindheit und Familienbildung verschaffen. Es kann in Institutionen zur außerschulischen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern im Alter von null bis 14 Jahren und in Einrichtungen der Familienbildung in öffentlicher oder freier Trägerschaft abgeleistet werden. Dazu gehören insbesondere Kindertageseinrichtungen, Familienzentren, Ganztagsgrundschulen, Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit sowie Familienbildungsstätten. Der Träger der Einrichtung muss anerkannter Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII sein. Hierbei muss gesichert sein, dass die Praktikantin
oder der Praktikant überwiegend für Tätigkeiten im Bereich der Pädagogik der Kindheit und Familienbildung eingesetzt wird.
§ 5 – Regelstudienzeit; Gliederung des Studiums, Studienumfang
(1) Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester.
(2) Das Studium gliedert sich in die Studieneingangs-, Studienaufbau- und Studienabschlussphase. Die Zuordnung der Module und Prüfungen ergibt sich aus dem Prüfungsplan in Anlage 2.
(3) Der Gesamtstudienumfang beträgt 116 Semesterwochenstunden (SWS). Die Verteilung der Semesterwochenstunden im Einzelnen ergibt sich aus dem Studienverlaufsplan in Anlage 1.
(4) Für das gesamte Studium werden insgesamt 210 Creditpoints (CP) vergeben. Davon entfallen 84 CP auf die Studieneingangs-, 72 CP auf die Studienaufbau- und 54 CP auf die Studienabschlussphase.
II. Bachelorprüfung
§ 6 – Umfang und Art der Bachelorprüfung
Die Bachelorprüfung besteht nach Maßgabe des Studien- und Prüfungsplans in Anlage 3 aus
- den Prüfungen in den Modulen:
- ME Mentoring | 2 CP |
- PP Propädeutik
| 10 CP |
- E 1.1 Orte für Kinder, Konzepte pädagogischen Handelns und Bildung in der Kindheit
| 11 CP |
- E 1.2 Kommunikation mit Kindern und Selbstreflexion
| 4 CP |
- E 2.1 Einführung in Theorie und Geschichte der Erziehungswissenschaft
| 9 CP |
- E 2.2 Förderung von Entwicklung und Gesundheit von Kindern | 6 CP |
- E 2.3 Grundlagen der Zusammenarbeit mit Eltern und Grundlagen der Familienbildung | 6 CP |
- E 3.1 Kind und Familie im Sozialraum
| 6 CP |
- E 3.2 Soziale und politische Rahmungen von Kindheit und Familie
| 6 CP |
- E 4.1 Rechtliche Rahmenbedingungen | 6 CP |
- E 5.1 Grundlagen Ästhetischer Bildung
| 6 CP |
- E 5.2 Literatur | 6 CP |
- E 5.3 Grundlagen ausgewählter Bildungsbereiche
| 6 CP |
- H 1.1 Forschungsmethoden und Forschungspraxis
| 6 CP |
- H 1.2 Theorien und Modelle der Kommunikation und Beratung
| 6 CP |
- H 2.1 Theorien und Methoden der Erwachsenen- und Familienbildung
| 6 CP |
- H 2.2 Einführung in die Diagnostik und Förderung | 6 CP |
- H 3.1 Diversität von Kindheit und Familie - Einführung | 6 CP |
- H 3.2 Diversität von Kindheit und Familie - exemplarische Vertiefung
| 6 CP |
- H 4.1 Management und Evaluieren als Leitungsaufgabe
| 6 CP |
- H 5.1 Musik (inklusive Tanz)
| 6 CP |
- H 5.1 Bewegung (inklusive Tanz)
| 6 CP |
- PR Modul zur Erlangung der staatlichen Anerkennung
| 30 CP |
|
- WA Wahlmodul
| 6 CP |
- zwei Prüfungen in einem der folgenden Schwerpunktmodule:
- SP1 Schwerpunkt Bildung und Erziehung im internationalen und interkulturellen Kontext
| 18 CP |
der Bachelor-Thesis TH
| 12 CP |
-
§ 7 – Bewertung von Modulprüfungen
Abweichend von § 17 Abs. 10 RahmenPO werden die erfolgreich abgeschlossenen Prüfungsleistungen in den Modulen
- Modul zur Erlangung der staatlichen Anerkennung,
- Wahlmodul und
- Bachelor-Thesis-Begleitmodul
mit dem Ergebnis „bestanden“ bzw. „nicht-bestanden“ benotet.
§ 8 – Praxisanteile
(1) Die Praxisanteile des Studiums bestehen aus den Modulen E 1.1 „Orte für Kinder, Konzepte pädagogischen Handelns und Bildung in der Kindheit“, E 3.1 „Kind und Familie im Sozialraum“ sowie E 5.3 „Grundlagen ausgewählter Bildungsbereiche“ in der Studieneingangsphase; den Modulen H 2.1 „Theorien und Methoden der Erwachsenen- und Familienbildung“ sowie H 4.1 „Management und Evaluieren als Leitungsaufgabe“ in der Studienaufbauphase und PR „Modul zur Erlangung der staatlichen Anerkennung“ in der Studienabschlussphase und belaufen sich auf insgesamt 100 Tage Vollzeit-Praxiserfahrung.
(2) In den Praxisanteilen gemäß Abs. 1 finden zwei Prüfungen statt.
(3) Im Modul zur Erlangung der staatlichen Anerkennung (PR), sowie im Praxisanteil der Veranstaltung „Bildung in der Kindheit“ (Prüfung E1.1.2) wird die oder der Studierende auf der Basis eines vom Fachbereich genehmigten Vertrages zwischen der oder dem Studierenden und der jeweiligen Praxisstelle tätig.
(4) Die erfolgreiche Ableistung der in Abs. 3 genannten Praxisanteile wird jeweils durch Bescheinigungen der Praxisstellen nachgewiesen und ist zusätzlich zur bestandenen Prüfungsleistung Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Moduls..
(5) Die Prüfung im Modul zur Erlangung der Staatlichen Anerkennung (PR) kann abweichend von § 17 Abs. 5 RahmenPO nur einmal wiederholt werden.
(6) Die weiteren Bedingungen und die Organisation der Praktika regelt die Praxisordnung des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften.
§ 9 – Zulassung zur Bachelor-Thesis und zum Kolloquium
(1) Zur Bachelor-Thesis wird zugelassen, wer mindestens 168 Creditpoints erworben hat.
(2) Zum Kolloquium wird zugelassen, wer 208 Creditpoints erworben hat.
§ 10 – Bildung der Gesamtnote der Bachelorprüfung
Aus den Noten der Hauptmodulprüfungen, sowie des Schwerpunktmoduls, der Bachelor-Thesis und des Kolloquiums wird eine Gesamtnote der Bachelorprüfung gebildet. Bei der Bildung der Gesamtnote fließen
die gemäß § 28 RahmenPO festgesetzten Modulnoten der neun Hauptmodule gemäß der modulbezogenen Creditpoints gleich gewichtet mit insgesamt 60% ein, die Modulnote des Schwerpunktmoduls wird mit 15 %, die Note der Bachelor-Thesis mit 20% und die Note des Kolloquiums mit 5% gewichtet.
III. Schlussbestimmungen
§ 11 – In-Kraft-Treten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 01.09.2015 in Kraft. Sie gilt für alle Studentinnen und Studenten des Bachelor-Studiengangs „Pädagogik der Kindheit und Familienbildung“, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2015/16 aufgenommen haben.
(2) Studierende, die ihr Studium im Bachelor-Studiengang „Pädagogik der Kindheit und Familienbildung“
vor In-Kraft-Treten dieser Prüfungsordnung aufgenommen haben, werden auf Antrag in den gesamten Geltungsbereich dieser Prüfungsordnung und der RahmenPO übernommen. Bisherige Prüfungsleistungen werden von Amts wegen angerechnet. Die Prüfungsordnung vom 01.07.2014 (Verkündungsblatt der
Fachhochschule Düsseldorf Nr. 380 vom 01.07.2014) wird zum Ende des Wintersemesters 2020/21 außer Kraft treten. Dieser Zeitpunkt gilt auch für Wiederholungsprüfungen.
(3) Diese Prüfungsordnung wird im Verkündungsblatt der Hochschule Düsseldorf veröffentlicht.