Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge "Kultur, Ästhetik, Medien" und "Kultur, Ästhetik, Medien" (Teilzeit) (MaPO KÄM) an der Hochschule Düsseldorf
Vom 25.08.2015
Geändert durch 1. Änderungssatzung vom 28.11.2016
Geändert durch 2. Änderungssatzung vom 12.05.2017
Geändert durch 3. Änderungssatzung vom 13.03.2018
Geändert durch 4. Änderungssatzung vom 29.01.2019
Geändert durch 5. Änderungssatzung vom 05.08.2020
Geändert durch 6. Änderungssatzung vom 10.05.2022
Geändert durch 7. Änderungssatzung vom 05.04.2023
Geändert durch 8. Änderungssatzung vom 14.03.2024
Geändert durch 9. Änderungssatzung vom 18.11.2024
Aufgrund der §§ 2 Abs. 4, 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) vom 16.09.2014 (GV.NRW S. 547) in der aktuell gültigen Fassung hat die Hochschule Düsseldorf die folgende studiengangspezifische Prüfungsordnung als Satzung erlassen. Diese Prüfungsordnung gilt nur in Verbindung mit der Rahmenprüfungsordnung des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften der Hochschule Düsseldorf (RahmenPO SK) vom 25.08.2015 in der jeweils gültigen Fassung.
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich der Prüfungsordnung; Studiengang
§ 2 Studiengangspezifische Ziele des Studiums
§ 3 Mastergrad
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Regelstudienzeit; Gliederung des Studiums; Studienumfang
II. Masterprüfung
§ 6 Umfang und Art der Masterprüfung
§ 7 Bewertung von Modulprüfungen
§ 8 Praxisanteile
§ 9 Master-Thesis und Kolloquium
§ 10 Bildung der Gesamtnote der Masterrprüfung
III. Schlussbestimmungen
§ 11 In-Kraft-Treten
Anlage 1: Studienverlaufsplan des Studiengangs „Kultur, Ästhetik, Medien“
Anlage 2: Studienverlaufsplan des Studiengangs „Kultur, Ästhetik, Medien (Teilzeit)“
Anlage 3: Studien- und Prüfungsplan der Studiengänge "Kultur, Ästhetik Medien" und "Kultur, Ästhetik, Medien (Teilzeit)"
I. Allgemeines
§ 1 – Geltungsbereich der Prüfungsordnung; Studiengang
Diese Prüfungsordnung gilt für das Studium in den konsekutiven Master-Studiengängen „Kultur, Ästhetik, Medien“ und „Kultur, Ästhetik, Medien (Teilzeit)“ des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften der Hochschule Düsseldorf.
§ 2 – Studiengangspezifische Ziele des Studiums
Auf der Grundlage der in § 2 Abs. 1 RahmenPO bestimmten Ziele soll das Studium in den Masterstudiengängen „Kultur, Ästhetik, Medien“ und „Kultur, Ästhetik, Medien (Teilzeit)“ die Studierenden befähigen, die erforderlichen wissenschaftlichen und fachlichen Kenntnisse, Handlungsmethoden und Schlüsselqualifikationen zu erwerben, die sie zur Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden und deren kritischer Reflexion, sowie zu verantwortlichem Handeln in Tätigkeitsfeldern Sozialer und kultureller Arbeit benötigen. Dies soll in diesem Master-Studiengang insbesondere in Feldern geschehen, in denen kulturelle Phänomene unter besonderer Berücksichtigung der Neuen Medien wissenschaftlich und ästhetisch erforscht und die Möglichkeiten der Einbindung in gesellschaftliche und soziale Prozesse untersucht werden.
§ 3 – Mastergrad
Aufgrund der bestandenen Masterprüfung verleiht die Hochschule Düsseldorf den akademischen Grad „Master of Arts“, abgekürzt „M.A.“.
§ 4 – Studienvoraussetzungen
(1) Studienvoraussetzungen für die Aufnahme des Studiums in den unter § 1 genannten Master-Studiengängen sind:
- ein Bachelor-Abschluss oder ein vergleichbarer Hochschulabschluss in einem gesellschafts- oder
kulturwissenschaftlichen Studiengang (z. B. Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Pädagogik, Psychologie o.ä.); Absolvent*innen eines Studiengangs in einem anderen einschlägigen Fach des Bereichs Kultur, Ästhetik, Medien (z. B. Kunst, Literatur, Musik, Neue Medien, Sport) können für die Zulassung ebenfalls berücksichtigt werden, wenn sie die weiteren Bedingungen erfüllen; das Bachelor- oder vergleichbare Hochschulstudium muss mit mindestens 210 ECTS-Punkten und einer Gesamtnote von mindestens 2,5 abgeschlossen worden sein; Inhaber*innen eines nicht mit einer Abschlussnote versehenen Akademie-briefs einer Kunsthochschule wird Gelegenheit zu einem Einstufungstest zur Feststellung einer Note gegeben; wurden diese Inhaber*innen zum*zur Meisterschüler*in ernannt, wird ihnen die im Bewertungsschema des Studienganges, der zu dem vorangehenden Abschluss führt, beste Note zugeordnet; die festgestellte Note nach Halbsatz 3 oder Satz 4 ersetzt im Zulassungsverfahren die Note des qualifizierten Hoch-schulabschlusses nach Halbsatz 1
- einschlägige Praxiserfahrungen im Umfang von mindestens 640 Arbeitsstunden.
(2) Als einschlägig gemäß Abs. 1 Nr. 2 gilt die erfolgreiche Absolvierung eines Praxissemesters oder Praxismoduls in einem Bachelor-Studiengang Sozialarbeit, Sozialpädagogik oder Soziale Arbeit
oder einem vergleichbaren Studiengang in Art und Umfang des „Moduls zur Erlangung der Staatlichen Anerkennung (SA)“ des Bachelor-Studiengangs „Sozialarbeit/Sozialpädagogik“ an der Hochschule Düsseldorf oder in Inhalt und Niveau gleichwertige Praxiserfahrungen in einem Handlungsfeld der Sozialen Arbeit oder in einem Handlungsfeld, das in einem Zusammenhang mit den Inhalten
des unter § 1 Abs. 1 aufgeführten Studiengangs steht.
(3) Abweichend von Abs. 1 Nr.1 S. 3 können Studienbewerber*innen mit einem Bachelor-Abschluss oder einem vergleichbaren Hochschulabschluss in einem gesellschafts- oder kulturwissenschaftlichen Studiengang mit 180 ECTS-Punkten unter Auflage zugelassen werden. Die Auflage gilt als erfüllt, wenn die Studienbewerber*in bis zum Antrag auf Zulassung zur Master-Thesis Nachweise über fachlich angeleitete und mit den Inhalten des Master-Studiums in Verbindung stehende Praxiserfahrungen im Umfang von mindestens 640 Stunden sowie einer von der oder den Praxisstellen unabhängige Begleitung oder Reflexion vorlegen. Ist in dem Studienabschluss nach Absatz 1 Nummer 1 ein Praxisanteil von mindestens 100 Tagen enthalten, können auch Leistungen im Umfang von 30 CP in einem Studiengang gemäß Absatz 1 Nummer 1 zur Erfüllung der Auflage anerkannt werden, sofern hinsichtlich der Studien- und Prüfungsleistungen kein wesentlicher Unterschied besteht bzw. im Falle von außerhochschulischen Leistungen diese gleichwertig sind. Die Praxiserfahrungen gemäß Satz 2 und die Leistungen gemäß Satz 3 dürfen nicht Teil des Studiums für den Abschluss gemäß Absatz 1 Nummer 1 gewesen sein.
(4) Zugang zum Studiengang können auch Bewerber*innen erlangen, die über die erforderliche Eignung verfügen, aber zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses über kein die Studienvoraussetzung gemäß Absatz 1 Nummer 1 bescheinigendes Zeugnis verfügen. Die Eignung wird anhand einer nach den bislang vorliegenden Prüfungsleistungen ermittelten Durchschnittsnote festgestellt. Die noch ausstehenden Prüfungsleistungen müssen bis zum Ende des Semesters erbracht werden, in welches der Bewerbungszeitraum fällt. Der Nachweis über die Erfüllung der Studienvoraussetzungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 ist spätestens bis zum 30.11. des Jahres der Studienaufnahme zu erbringen; andernfalls erlischt die Einschreibung mit Wirkung für die Zukunft.
(5) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 können Studienbewerber*innen zugelassen werden, die oder der den Nachweis der Praxiserfahrung zum Zeitpunkt der Einschreibung nicht erbringen kann. Der entsprechende Nachweis muss in diesem Fall spätestens bis zum Antrag auf Zulassung zur Master-Thesis nachgereicht werden.
(6) Soweit es mehr Bewerbungen, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 erfüllen, gibt, als Studienplätze zur Verfügung stehen, wird unter den Bewerber*innen ein Auswahl-verfahren durchgeführt. Die Auswahl erfolgt auf Basis von durch die gemäß Absatz 7 gebildete Kommission festgelegten Angaben zu Motivation und einschlägigen Vorkenntnissen der Bewerber*innen. Die Einschlägigkeit aller Angaben bezieht sich auf die Inhalte und Ziele des Masterstudiengangs Kultur, Ästhetik, Medien. Die Motivation soll das Interesse an dem Studienfach reflektieren und zeigen, dass die Bewerber*innen sich mit den Inhalten und Zielen des Masterstudiengangs Kultur, Ästhetik, Medien auseinandergesetzt haben. Die Bewertung der bereits vorhandenen studienrelevanten Vorkenntnisse erfolgt auf Basis von nachweisbaren Erfahrungen außerhalb des Erststudiums (z.B. Praktika, berufliche Erfahrungen, freiwilliges Engagement, künstlerische und/oder kulturpädagogische Aktivitäten). Die Bewertung der Angaben des Auswahl-verfahrens erfolgt durch die gemäß Absatz 7 gebildete Kommission. Für die Auswahlentscheidung wird unter den Bewerber*innen eine Rangliste erstellt, in welcher die Abschlussnote gem. Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 3 mit 51% und die Bewertung aus dem Auswahlverfahren mit 49% berücksichtigt wird. In den Fällen des Absatz4 geht die vorläufig ermittelte Durchschnittsnote anstelle der Gesamtnote in die Auswahlentscheidung ein.
(7) Für die Durchführung des Verfahrens nach Abs. 1 bis 6 bestellt der Fachbereichsrat eine Kommission aus mindestens zwei nach § 10 RahmenPO SK geeigneten Prüfer*innen des Masterstudiengangs. Entscheidungen über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen und
sonstigen Kenntnissen und Qualifikationen im Rahmen des Verfahrens nach Abs. 1 bis 4 fallen abweichend von § 7 Abs. 6 RahmenPO SK in die Zuständigkeit der Kommission. § 7 Abs. 6 S. 4 und 5 RahmenPO SK gelten entsprechend. Die Amtszeit der Kommission beträgt zwei Jahre.
§ 5 – Regelstudienzeit; Gliederung des Studiums, Studienumfang
(1) Die Regelstudienzeit beträgt im Studiengang „Kultur, Ästhetik, Medien“ drei Semester und im Studiengang „Kultur, Ästhetik, Medien (Teilzeit)“ fünf Semester.
(2) Das Studium ist ein gelenktes Studium.
(3) Der Gesamtstudienumfang beträgt 48 Semesterwochenstunden (SWS). Die Verteilung der Semesterwochenstunden im Einzelnen ergibt sich aus dem Studienverlaufsplan in Anlage 1 (Vollzeit) bzw. Anlage 2 (Teilzeit).
(4) Für das gesamte Studium werden insgesamt 90 Creditpoints (CP) vergeben.
(5) Im Falle des § 4 Abs. 2 werden für das gesamte Studium insgesamt 120 CP vergeben.
II. masterprüfung
§ 6 – Umfang und Art der Masterprüfung
Die Masterprüfung besteht nach Maßgabe des Studien- und Prüfungsplans (Anlage 3) aus den Modul-prüfungen in den Modulen:
MK 1: Kulturwissenschaften | 3 CP |
MK 2: Neue Medien und apparative Praxis
| 12 CP |
MK 3: Medienwissenschaft
| 6 CP |
MK 4: Projektstudium I
| 12 CP |
MK 5: Projektstudium II
| 12 CP |
MK 6: Projektstudium III | 9 CP |
MK 7: Forschungsmethoden und pädagogische Methoden | 6 CP |
MK 8: Kultur- und Projektmanagement
| 6 CP |
MK 9: Ästhetik und Kulturgeschichte
| 3 CP |
MK 10: Master-Seminar
| 3 CP |
MK 11: Master-Thesis | 15 CP |
MK 12: Master-Kolloquium
| 3 CP |
§ 7 – Bewertung von Modulprüfungen
Abweichend von § 17 Abs. 10 RahmenPO SK werden die erfolgreich abgeschlossenen Prüfungsleistungen der Prüfung MK 2.1 und der Module MK 4 und MK 10 (Master-Seminar) mit dem Ergebnis „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ benotet..
§ 8 – entfällt
§ 9 – Master-Thesis und Kolloquium
(1) Zur Master-Thesis wird zugelassen, wer die Prüfungen in den Module MK1, MK 3, MK 4, MK 5, MK 8 und MK 9 sowie 6 CP aus MK 2 erfolgreich erbracht hat.
(2) Zum Kolloquium wird zugelassen, wer bis zu dem vom Prüfungsausschuss hierfür jeweils festgesetzten Termin die bei Zulassung zur Thesis noch nicht nachgewiesenen Modulprüfungen gemäß Absatz 1 nachgewiesen und die Master-Thesis mit mindestens „ausreichend” bestanden hat.
§ 10 – Bildung der Gesamtnote der Masterprüfung
Aus den Noten der Modulprüfungen, sowie der Master-Thesis und des Kolloquiums wird eine Gesamtnote gebildet. Bei der Bildung der Gesamtnote werden die Noten der Module MK 1 bis MK 3 und MK 5 bis MK 9 mit 60% im Verhältnis der jeweils einer gemäß § 28 Abs. 3 RahmenPO SK benoteten Prüfung zugrundeliegenden Creditpoints, die Note der Master-Thesis mit 30% und die Note des Kolloquiums mit 10% gewichtet.
III. Schlussbestimmungen
§ 11 – In-Kraft-Treten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 01.09.2015 in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden der Master-Studiengänge „Kultur, Ästhetik, Medien“ und „Kultur, Ästhetik, Medien (Teilzeit)“, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2015/2016 aufgenommen haben.
(2) Studierende, die ihr Studium im Master-Studiengang „Kultur, Ästhetik, Medien“ oder in Master-Studiengang „Kultur, Ästhetik, Medien (Teilzeit)“ vor In-Kraft-Treten dieser Prüfungsordnung aufgenommen haben, werden auf Antrag in den gesamten Geltungsbereich dieser Prüfungsordnung für den entsprechenden Studiengang und der RahmenPO SK übernommen. Der Wechsel kann nur einmalig beantragt werden und ist unwiderruflich. Bisherige Prüfungsleistungen und Prüfungsfehlversuche werden soweit möglich von Amts wegen übertragen. Studierende nach Satz 1, die zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens gemäß Satz 5 bzw. Satz 6 ihr Studium noch nicht beendet oder den Wechsel noch nicht beantragt haben, werden von Amts wegen in diese Prüfungsordnung übertragen. Die Prüfungsordnung für den Master-Studiengang „Kultur, Ästhetik, Medien“ (MaPOKÄMV) vom 16.08.2011 (Verkündungsblatt der Fachhochschule Düsseldorf Nr. 255 vom 16.09.2011) wird zum Ende des Wintersemesters 2017/18 außer Kraft treten. Die Prüfungsordnung für den Master-Studiengang „Kultur, Ästhetik, Medien (Teilzeit)“ (MaPOKÄMT) vom 16.09.2011 (Verkündungsblatt der Fachhochschule Düsseldorf Nr. Nr. 256 vom 16.09.2011) wird zum Ende des Wintersemesters 2018/19 außer Kraft treten. Diese Zeitpunkte gelten auch für Wiederholungsprüfungen.
(3) Diese Prüfungsordnung wird im Verkündungsblatt der Hochschule Düsseldorf veröffentlicht.