Nachteilsausgleiche
sind Regelungen für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung. Nachteilsausgleiche
sollen Chancengleichheit für Studierende mit einer Beeinträchtigung herstellen
und dafür sorgen, dass sie trotz ihrer erschwerten Lebens- und Studiensituation
ebenso wie Studierende ohne Behinderung ihr Studium absolvieren und
Prüfungsleistungen erbringen können. Dies ist ein grundsätzliches Anliegen
unserer Hochschule und unseres Fachbereichs und entspricht dem Verständnis von
Behinderung, wie es auch die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK, 2008 in
Kraft getreten) formuliert hat. Menschen mit Behinderung haben ein Recht auf
gleichberechtigte Teilhabe an allen Angeboten unserer Gesellschaft und auf
Verwirklichung ihrer Persönlichkeit. Dazu gehört auch das Recht auf
Bildungsmöglichkeiten ohne Ausgrenzung und Diskriminierung, wie es in Artikel
24 der UN-BRK ausgeführt wird.
Der Anspruch
auf Regelungen zur Herstellung von Chancengleichheit für Studierende mit
Behinderung oder chronischer Erkrankung ist schon länger in den Hochschulgesetzen
festgeschrieben, so in den §§ 2 Abs. 4 und 16 Hochschulrahmengesetz (HRG) sowie
in § 64 Abs. 2 Satz 2 Hochschulgesetz (HG NRW). Die konkreten Umsetzungen in
unserem Fachbereich sind in der Rahmenprüfungsordnung § 12 Abs. 6 formuliert.
Entsprechend
der jeweiligen Beeinträchtigung von Studierenden gilt es, individuelle und angemessene
Regelungen anzuwenden, um es Betroffenen zu ermöglichen, am Studienbetrieb
gleichermaßen teilnehmen und Prüfungsleistungen erbringen zu können. So müssen
z.B. Texte oder Folien für Studierende mit Sehbehinderung in adäquater Form
präsentiert werden. Es gibt längere Ausleihfristen in der Bibliothek oder eine
verlängerte Bearbeitungszeit für schriftliche Prüfungsleistungen oder die
Thesis.
Es muss
nochmals deutlich darauf hingewiesen werden, dass es sich hierbei nicht um eine
Bevorzugung handelt, sondern darum Bedingungen zu schaffen, die es Studierenden
mit Behinderung oder chronischer Erkrankung ermöglicht, trotz ihrer
Beeinträchtigung studieren zu können, diesen Nachteil also auszugleichen.
Betroffene Studierende sollten dieses Recht
ohne falsche Scheu nutzen!
Die Arbeitsstelle Barrierefreies Studium (ABS) - Herrn Brünink - berät
und unterstützt sie gerne und hält entsprechende Formulare bereit.
Falls
Studierende behinderungs-/krankheitsbedingt die im Seminar/der Vorlesung usw.
vorgesehene Prüfungsleistung in dieser Form nicht erbringen können, weil sie
zum Beispiel nicht zwei Stunden lang eine Klausur schreiben können, muss eine
andere, den Anforderungen entsprechende Prüfungsform angeboten werden.
Im konkreten Fall
sollten Studierende zunächst ihre Dozent*innen ansprechen und diesen Anspruch
geltend machen. Die Prüfer*innen ermöglichen dann gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form zu erbringen, zum Beispiel durch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit. Sie haben dafür zu sorgen, dass durch die Gestaltung der Prüfungsbedingungen eine Benachteiligung für Studierende mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankung nach Möglichkeit ausgeglichen wird (Nachteilsausgleich). Dabei muss
der Bedarf mit der Bescheinigung nach einem Antrag auf angemessene Berücksichtigung bei der Seminarplatzvergabe, mit einem (fach-)ärztlichen Attest oder dem Schwerbehindertenausweis
nachgewiesen werden. Eine Stellungnahme durch die Arbeitsstelle Barrierefreies Studium (ABS) - Herrn Brünink - sollte beigelegt werden.
Die ABS berät und unterstützt hier gerne und hält entsprechende Formulare bereit.
Bitte Beachten Sie bei aufgrund des Nachteilsausgleichs verlängerten Bearbeitungszeiten ggf. auch die
Besonderheiten bei der Verlängerung der Bearbeitungszeit für Gruppenarbeiten.