Hochschule Düsseldorf
University of Applied Sciences
Fachbereich Sozial- & Kulturwissenschaften
Faculty of Social Sciences and Cultural Studies

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Allgemeines

Nachteilsausgleiche sind Regelungen für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung. Nachteilsausgleiche sollen Chancengleichheit für Studierende mit einer Beeinträchtigung herstellen und dafür sorgen, dass sie trotz ihrer erschwerten Lebens- und Studiensituati​​​on ebenso wie Studierende ohne Behinderung ihr Studium absolvieren und Prüfungsleistungen erbringen können. Dies ist ein grundsätzliches Anliegen unserer Hochschule und unseres Fachbereichs und entspricht dem Verständnis von Behinderung, wie es auch die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK, 2008 in Kraft getreten) formuliert hat. Menschen mit Behinderung haben ein Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an allen Angeboten unserer Gesellschaft und auf Verwirklichung ihrer Persönlichkeit. Dazu gehört auch das Recht auf Bildungsmöglichkeiten ohne Ausgrenzung und Diskriminierung, wie es in Artikel 24 der UN-BRK ausgeführt wird.

Der Anspruch auf Regelungen zur Herstellung von Chancengleichheit für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung ist schon länger in den Hochschulgesetzen festgeschrieben, so in den §§ 2 Abs. 4 und 16 Hochschulrahmengesetz (HRG) sowi​​e in § 64 Abs. 2 Satz 2 Hochschulgesetz (HG NRW). Die konkreten Umsetzungen in unserem Fachbereich sind in der Rahmenprüfungsordnung § 12 Abs. 6 formuliert.

Entsprechend der jeweiligen Beeinträchtigung von ​Studierenden gilt es, individuelle und angemessene Regelungen anzuwenden, um es Betroffenen zu ermöglichen, am Studienbetrieb gleichermaßen teilnehmen und Prüfungsleistungen erbringen zu können. So müssen z.B. Texte oder Folien für Studierende mit Sehbehinderung in adäquater Form präsentiert werden. Es gibt längere Ausleihfristen in der Bibliothek oder eine verlängerte Bearbeitungszeit für schriftliche Prüfungsleistungen oder die Thesis.

Es muss nochmals deutlich darauf hingewiesen werden, dass es sich hierbei nicht um eine Bevorzugung handelt, sondern darum Bedingungen zu schaffen, die es ​​Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung ermöglicht, trotz ihrer Beeinträchtigung studieren zu können, diesen Nachteil also auszugleichen. Betroffene Studierende sollten dieses Recht ohne falsche Scheu nutzen!

Die Arbeitsstelle Barrierefreies Studium (ABS) - ​Herrn Brünink - berät und unterstützt sie gern​​e und hält entsprechende Formulare bereit.​

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Prüfungsleistungen

Falls Studierende behinderungs-/krankheitsbedingt die im Seminar/der Vorlesung usw. vorgesehene Prüfungsleistung in dieser Form nicht erbringen können, weil sie zum Beispiel nicht zwei Stunden lang eine Klausur schreiben können, muss eine and​​ere, den Anforderungen entsprechende Prüfungsform angeboten werden.

Im konkreten Fall sollten Studierende zunächst ihre Dozent*innen ansprechen und di​​esen Anspruch geltend machen. Die Prüfer*innen ermöglichen dann gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form zu erbringen, zum Beispiel durch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit. Sie haben dafür zu sorgen, dass durch die Gestaltung der Prüfungsbedingungen eine Benachteiligung für Studierende mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankung nach Möglichkeit ausgeglichen wird (Nachteilsausgleich). Dabei muss der Bedarf mit der Bescheinigung nach einem Antrag auf angemessene Berücksichtigung bei der Seminarplatzvergabe, mit einem (fach-)ärztlichen Attest oder dem Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werden. Eine Stellungnahme durch die Arbeitsstelle Barrierefreies Studium (ABS) - Herrn Brünink - sollte beigelegt werden. Die ABS berät und unterstützt hier gerne und hält entsprechende Formulare bereit.​

Bitte Beachten Sie bei aufgrund des Nachteilsausgleichs verlängerten Bearbeitungszeiten ggf. auch die Besonderheiten bei der Verlängerung der Bearbeitungszeit für Gruppenarbeiten.

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