Praxiszeiten
Sofern die Praxiszeiten nicht im Rahmen eines Studiengangs (sieht nächstes Stichwort: Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen Hochschulen etc. …) erbracht wurden, ist eine Anerkennung nur über die Regelung § 63a Abs. 7 Hochschulgesetz (HG NRW): Anerkennung von sonstigen Kenntnisse und Qualifikationen (siehe unten) möglich.
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Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen Hochschulen erbracht wurden
Diese sind gem. § 63a Hochschulgesetz (HG NRW) anzuerkennen, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden sollen.
Der Antrag auf Anerkennung ist an den Prüfungsausschuss zu richten und kann beim Studienbüro, Bereich Anträge auf Anerkennung von Prüfungsleistungen, eingereicht werden.
Erforderlich sind für die Bearbeitung des Antrags die folgenden Unterlagen:
- Ein eigenhändig unterschriebener
Antrag, der verdeutlicht, welche Prüfungsleistungen anerkannt werden sollen (hierzu genügt die Vorlage des ausgefüllten und unterschriebenen Formulars, siehe Infos & Formulare rechts).
-
Prüfungsordnung, ggf. Studienordnung und
Modulhandbuch des Studiengangs, in dem die Prüfungsleistung abgelegt wurde.
Diese Dokumente können zusammen mit dem Antrag an das Funktionspostfach pruefung.verfahren@hs-duesseldorf.de versendet werden (als E-Mail-Anhang).
- Wenn Sie eine
Anerkennung der Bachelor- der Masterthesis beantragen: eine beglaubigte Kopie Ihrer Bachelor- bzw. Masterthesis (sofern die Thesis nicht in deutscher oder englischer Sprache angefertigt wurde: eine beglaubigte Übersetzung eines öffentlich ermächtigten/vereidigten Übersetzers auf Deutsch oder Englisch).
Nachdem Ihre Unterlagen vollständig eingereicht sind, beginnt die abschließende Bearbeitung des Antrags. Anschließend erhalten Sie vom Prüfungsausschuss einen Anerkennungsbescheid. Hierin ist dargelegt, ob Ihre Leistungen anerkannt werden, wenn ja, in welchem Umfang bzw. wenn nein, mit welcher Begründung diese abgelehnt werden. Bei positivem Ausgang des Verfahrens werden die anerkannten Prüfungsleistungen in der EDV als anerkannt verbucht. Diese brauchen Sie dann in Ihrem Studium nicht mehr zu erbringen. Die Leistungspunkte bzw. Creditpoints werden Ihnen sofort gutgeschrieben.
Tipp: Sofern Sie die Anerkennung mehrerer Prüfungsleistungen aus einem ehemaligen Studiengang beantragen, bedenken Sie, dass die Note entsprechend übertragen wird. Sofern Sie eine bestimmte Prüfungsleistung aufgrund einer schlechten Note nicht anerkannt haben möchten, müssen Sie diese von dem Anerkennungsantrag ausnehmen. Ansonsten würde eine Anerkennung erfolgen. Eine nachträgliche Streichung der Anerkennung ist nicht möglich.
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Prüfungsleistungen, die in Studiengängen im Ausland erbracht wurden
- vor Beginn des Studiums an der Hochschule Düsseldorf
Diese sind gem. § 63a Hochschulgesetz (HG NRW) anzuerkennen, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden sollen.
Der Antrag auf Anerkennung ist an den Prüfungsausschuss zu richten und kann beim Studienbüro, Bereich Anträge auf Anerkennung von Prüfungsleistungen, eingereicht werden.
Erforderlich sind für die Bearbeitung des Antrags die folgenden Unterlagen:
- Ein eigenhändig unterschriebener
Antrag, der verdeutlicht, welche Prüfungsleistungen anerkannt werden sollen.
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Prüfungsordnung, ggf. Studienordnung und Modulhandbuch des Studiengangs, in dem die Prüfungsleistung abgelegt wurde. Diese Dokumente können zusammen mit dem Antrag an das Funktionspostfach pruefung.verfahren@hs-duesseldorf.de versendet werden (als E-Mail-Anhang).
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Wenn Sie eine
Anerkennung der Bachelor- der Masterthesis beantragen: eine beglaubigte Kopie Ihrer Bachelor- bzw. Masterthesis (sofern die Thesis nicht in deutscher oder englischer Sprache angefertigt wurde: eine beglaubigte Übersetzung eines öffentlicher mächtigten/vereidigten Übersetzers auf Deutsch oder Englisch).
Nachdem Ihre Unterlagen vollständig eingereicht sind, beginnt die abschließende Bearbeitung des Antrags. Anschließend erhalten Sie vom Prüfungsausschuss einen Anerkennungsbescheid. Hierin ist dargelegt, ob Ihre Leistungen anerkannt werden, wenn ja, in welchem Umfang bzw. wenn nein, mit welcher Begründung diese abgelehnt werden. Bei positivem Ausgang des Verfahrens werden die anerkannten Prüfungsleistungen in der EDV als anerkannt verbucht. Diese brauchen Sie dann in Ihrem Studium nicht mehr zu erbringen. Die Leistungspunkte bzw. Creditpoints werden Ihnen sofort gutgeschrieben.
Tipp: Sofern Sie die Anerkennung mehrerer Prüfungsleistungen aus einem ehemaligen Studiengang beantragen, bedenken Sie, dass die Note entsprechend übertragen wird. Sofern Sie eine bestimmte Prüfungsleistung aufgrund einer schlechten Note nicht anerkannt haben möchten, müssen Sie diese von dem Anerkennungsantrag ausnehmen. Ansonsten würde eine Anerkennung erfolgen. Eine nachträgliche Streichung der Anerkennung ist nicht möglich.
- während des Studiums an der Hochschule Düsseldorf im Rahmen eines Auslandssemesters
Zur eigenen Absicherung, dass die von Ihnen im Ausland an einer Hochschule belegten Kurse bei der Rückkehr angerechnet werden, muss das Learning Agreement vom Prüfungsausschussvorsitzenden – Herrn Meißner – auf dem dafür vorgesehenen Formular unterschrieben werden. In der Regel werden die Noten entsprechend der modifizierten bayerischen Formel umgerechnet. Eine nicht rechtsverbindliche Erläuterung und einen Rechner bietet die
TU München auf Ihrer Webseite. Nach Ihrem Auslandsaufenthalt muss dann die endgültige Anerkennung beim Prüfungsausschuss beantragt werden. Grundsätzliche Fragen zum Auslandsaufenthalt sind zu klären mit dem
Büro für Internationales –
Herrn Hörner und Frau Lerchen –.
Die Fragen der späteren Anerkennung sind zu klären mit dem Prüfungsausschuss.
Erforderlich sind für die Bearbeitung des Antrags die folgenden Unterlagen:
VOR dem Auslandsaufenthalt:
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Antrag.
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Learning Agreement.
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Modulhandbuch (Englisch oder Deutsch) von den Modulen, in denen im Ausland eine Prüfung abgelegt werden soll.
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Prüfungsordnung (Englisch oder Deutsch) des Studiengangs, in dem Prüfungsleistungen im Ausland abgelegt werden sollen.
Tipp 1: Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit acht Wochen betragen kann. Senden Sie – sofern Sie einen Auslandsaufenthalt beabsichtigen – mindestens acht Wochen vor dem Auslandsaufenthalt eine Mail an den Prüfungsausschussvorsitzenden – Herrn Meißner – bzgl. des beabsichtigten Aufenthaltes, so dass – wenn möglich – eine schnelle Bearbeitung bei Vorliegen der erforderlichen Unterlagen sichergestellt werden kann.
Tipp 2: Sofern Sie eine Befreiung für den Auslandsaufenthalt vom NRW-Ticket beantragen wollen, reichen Sie diese Unterlagen ebenfalls über das
Studienbüro - Bereich Prüfungsangelegenheiten - Frau Chaatouf-Karrouch oder Frau Bathies - schnellstmöglich mit dem von der Hochschule im Ausland unterschriebenen Learning Agreement ein.
NACH dem Auslandsaufenthalt:
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Antrag auf Anerkennung.
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Learning Agreement.
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Beglaubigte Kopien der Bescheinigungen der abgelegten Prüfungsleistungen. Es ist möglich mit dem Original und einer Kopie beim Studienbüro – Prüfungsangelegenheiten Austauschstudierende – Frau Bertling vorstellig zu werden und dort die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original bestätigen zu lassen.
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Sonstige Kenntnisse & Qualifikationen
Eine Anerkennung ist gem. § 63a Abs. 7 Hochschulgesetz (HG NRW) nur möglich, wenn die Kenntnisse & Qualifikationen den Prüfungsleistungen für die sie anerkannt werden sollen nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind.
Der Antrag auf Anerkennung ist an den Prüfungsausschuss zu richten und kann beim Studienbüro, Bereich Anträge auf Anerkennung von Prüfungsleistungen, eingereicht werden.
Erforderlich sind für die Bearbeitung des Antrags die folgenden Unterlagen:
- Ein eigenhändig unterschriebener
Antrag, der verdeutlicht, welche sonstigen Kenntnisse & Qualifikationen anerkannt werden sollen.
-
Dokumente, die nähere Informationen zu Art, Umfang und durchführender Institution sowie Personen geben. Diese können zusammen mit dem Antrag an das Funktionspostfach pruefung.verfahren@hs-duesseldorf.de versendet werden (als E-Mail-Anhang).
Nachdem Ihre Unterlagen vollständig eingereicht sind, beginnt die abschließende Bearbeitung des Antrags. Anschließend erhalten Sie vom Prüfungsausschuss einen Anerkennungsbescheid. Hierin ist dargelegt, ob Ihre Leistungen anerkannt werden, wenn ja, in welchem Umfang bzw. wenn nein, mit welcher Begründung diese abgelehnt werden. Bei positivem Ausgang des Verfahrens werden die anerkannten Prüfungsleistungen in der EDV als anerkannt verbucht. Diese brauchen Sie dann in Ihrem Studium nicht mehr zu erbringen. Die Leistungspunkte bzw. Creditpoints werden Ihnen sofort gutgeschrieben.
Für die Anerkennung hat der Prüfungsausschuss Kriterien festgelegt:
Allgemein:
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Mindestens vollständige Einhaltung der zeitlichen Deckungsgleichheit.
- Der Inhalt ist zu mindestens 100% deckungsgleich.
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Qualifikation der Lehrenden entspricht Hochschulniveau.
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Spezialfall: Anerkennung von Praxiszeiten außerhalb der Hochschule
- Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik
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Praxiszeiten:
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Mindestens 100% Übereinstimmung der Stundenzahl der Praxiszeiten.
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Tätigkeit in Praxis entspricht dem Aufgabenfeld & Qualifikationsprofil einer/r Sozialarbeiter*in/pädagog*in.
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Anleiter*in in Praxis verfügt über ein abgeschlossenes Studium der Sozialarbeit/Sozialpädagogik mit staatlicher Anerkennung, mindestens aber über einen Hochschulabschluss in den Bezugswissenschaften der Sozialarbeit/Sozialpädagogik und ist mit mindestens 50% eines Vollzeit-Äquivalents beschäftigt sein. Die Anleitung des Praktikums ist dann für Personen mit einer Qualifikation in einer der Bezugswissenschaften zu genehmigen, wenn die Person seit mindestens drei Jahren in einem Berufsfeld der Sozialarbeit/Sozialpädagogik bei dem Träger der Praktikumsstelle tätig ist.
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Theoriebegleitung der Praxis:
- Eine Begleitung dieser Praxis muss den Anforderungen einer fachlichen Begleitung folgen, wie sie durch die Begleitseminare an der Hochschule durch die Prüfungsordnung vorgegeben sind.
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Mindestens 100% Übereinstimmung der Stundenzahl der Theoriebegleitung.
-
Theoriebegleitung muss in weitestgehend übereinstimmenden Zeiträumen mit der Praxis erfolgen und im deutlichen Bezug zu dieser Praxis stehen.
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Theoriebegleitung war darauf ausgerichtet, die Praxis theoretisch und kritisch auch im Hinblick auf die Rahmenbedingungen zu reflektieren.
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Theoriebegleitung wurde durch unabhängige Person durchgeführt, die eine Qualifikation wie die Lehrenden, die als Prüfer*innen nach der PO für das Begleitseminar an der Hochschule bestellt werden. Durchführungen von Fortbildungen als Begleitung bedürfen eines/r externen Veranstalter*in, die Beeinflussungen durch Vorgesetzte und/oder den/ie Träger*in ausschließt.
Hinweis: Checkliste für einzureichende Unterlagen:
- Übersicht über die Praxiszeiten außerhalb der Hochschule.
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Qualifiziertes Arbeitszeugnis.
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Bestätigung der/des Arbeitgeber*in, dass die Anleitung während der gesamten Praxiszeit durch eine*n Sozialarbeiter*in/Sozialpädagog*in erfolgte.
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Einzelbescheinigungen zur Theoriebegleitung.
- Studiengang Pädagogik der Kindheit und Familienbildung
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Praxiszeiten:
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Mindestens 100% Übereinstimmung der Stundenzahl der Praxiszeiten Insgesamt müssen 320 Stunden der Praxis im Bereich
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Einrichtung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt erbracht wurde, d.h. Kindertageseinrichtung oder Familienzentrum und
-
Träger ist anerkannter Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII.
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Tätigkeit in Praxis entspricht dem Aufgabenfeld & Qualifikationsprofil einer/r Kindheitspädagog*in :
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Kleines Praktikum: Modul E 1.1:
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Einrichtung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt erbracht wurde, d.h. Kindertageseinrichtung oder Familienzentrum und
-
Träger ist anerkannter Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII.
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Modul zur staatlichen Anerkennung:
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Voraussetzungen entsprechend des Kleinen Praktikums oder
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Institution der Kinder- und Jugendhilfe i.S.v. § 75 SGB VIII,
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in der Aufgaben im Rahmen der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern bis zum Alter von 14 Jahre (z.B. offene Kinder- und Jugendarbeit, Ganztagsschulen, Hilfen zur Erziehung gem. §§ 27 ff. SGB VIII) oder
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Aufgaben der Familienbildung erfüllt werden (z.B. Familienbildungseinrichtungen) oder
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die sich wissenschaftlich bzw. politisch mit Phänomen der Pädagogik der Kindheit und Familienbildung (z.B. Forschungsstelle Kindheitspädagogik, Arbeit für Landtagsabgeordnete im Familienausschuss) auseinandersetzen.
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Anleiter*in in Praxis verfügt über ein abgeschlossenes Studium der Kindheitspädagogik mit staatlicher Anerkennung, oder eines vergleichbaren pädagogischen Studiengangs. Mindestens aber über einen Hochschulabschluss in den Bezugswissenschaften der Kindheitspädagogik und ist mit mindestens 50% eines Vollzeit-Äquivalents beschäftigt sein. Die Anleitung des Praktikums ist dann für Personen mit einer Qualifikation in einer der Bezugswissenschaften zu genehmigen, wenn die Person seit mindestens drei Jahren in einem Berufsfeld der Kindheitspädagogik bei dem Träger der Praktikumsstelle tätig ist.
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Theoriebegleitung der Praxis:
-
Eine Begleitung dieser Praxis muss den Anforderungen einer fachlichen Begleitung folgen, wie sie durch die Begleitseminare an der Hochschule durch die Prüfungsordnung vorgegeben sind.
-
Mindestens 100% Übereinstimmung der Stundenzahl der Theoriebegleitung
-
Theoriebegleitung muss in weitestgehend übereinstimmenden Zeiträumen mit der Praxis erfolgen und im deutlichen Bezug zu dieser Praxis stehen.
-
Theoriebegleitung war darauf ausgerichtet, die Praxis theoretisch und kritisch auch im Hinblick auf die Rahmenbedingungen zu reflektieren
-
Theoriebegleitung wurde durch unabhängige Person durchgeführt, die eine Qualifikation wie die Lehrenden haben, die als Prüfer*innen nach der PO für das Begleitseminar an der Hochschule bestellt werden. Durchführungen von Fortbildungen als Begleitung bedürfen eines externen Veranstalters, der Beeinflussungen durch Vorgesetzte und/oder den Träger ausschließt.
Hinweis: Checkliste für einzureichende Unterlagen:
- Übersicht über die Praxiszeiten außerhalb der Hochschule.
-
Qualifiziertes Arbeitszeugnis.
-
Bestätigung Arbeitgeber*in, dass Anleitung während gesamter Praxiszeit durch Kindheitspädagog*in
oder Fachkraft mit vergleichbaren pädagogischen Abschluss erfolgte.
-
Einzelbescheinigungen über die Theoriebegleitung.
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Was kann ich tun nach einem abgelehnten Anerkennungsantrag?
1. Möglichkeit:
Rückfrage an die*den Beauftragte*n des Prüfungsausschusses für Anerkennungen
Wenn Sie vom der*dem Beauftragten die Ablehnung erhalten haben, können Sie direkt dort nachfragen.
Dies ermöglicht eine direkte Klärung und ggf. Änderung.
2. Möglichkeit:
Rückfrage beim Prüfungsausschussvorsitzenden.
Der Prüfungsausschuss ist zuständig für Anerkennungen. Er hat zurzeit diese Aufgabe in den meisten Fällen an den*die Beauftragte des Prüfungsausschusses für Anerkennungen delegiert. Dementsprechend können Rückfragen auch an den*die Prüfungsausschussvorsitzende*n gestellt werden. Dieser wird dann ggf. den*die Beauftragte des Prüfungsausschusses für Anerkennungen um eine Stellungnahme bitten und ggf. eine Abänderung initiieren.
3. Möglichkeit:
Antrag auf Überprüfung der Entscheidung beim Präsidium.
Die Anerkennungsentscheidung ist eine Rechtsfrage. Deshalb kann gem. § 63a Abs. 5 HG NRW eine rechtliche hochschulinterne Überprüfung der Ablehnungsentscheidung erfolgen. Das Präsidium wird eine Stellungnahme beim Prüfungsausschuss zur Entscheidung anfordern und dann eine Empfehlung an den Prüfungsausschuss zur Anerkennungsfrage abgeben.
4. Möglichkeit:
Erhebung der Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Die ablehnende Entscheidung des*r Beauftragten des Prüfungsausschusses für Anerkennungen ist ein Verwaltungsakt. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstrasse 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf, erhoben werden. Die Klage ist schriftlich einzureichen, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) einzulegen. Bei schriftlicher Einreichung der Klage sollen ihr drei Abschriften beigefügt werden. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so wird dessen Verschulden Ihnen zugerechnet. Sofern sich im Anerkennungsschreiben keine Rechtsmittelbelehrung befindet, können Sie innerhalb eines Jahres die Klage einreichen.
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