Hochschule Düsseldorf
University of Applied Sciences
Fachbereich Sozial- & Kulturwissenschaften
Faculty of Social Sciences and Cultural Studies

Prüfungsordnung für den weiterbildenden  Masterstudiengang "Begutachtung im Familienrecht" (MaPO MBFR) an der Hochschule​​Düsseldorf
Vom 30.08.2022

 

Aufgrund der §§ 2 Abs. 4, 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 16.09.2014 (GV. NRW. S. 547) in der aktuell gültigen Fassung hat die Hochschule Düsseldorf die folgende studiengangspezifische Prüfungsordnung als Satzung erlassen. Diese Prüfungsordnung gilt nur in Verbindung mit der Rahmenprüfungsordnung des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften der Hochschule Düsseldorf (RahmenPO SK) in der jeweils gültigen Fassung.​




Inhaltsverzei​chnis

I.        Allgem​eines

§ 1       Geltungsbereich der Prüfungsordnung

§ 2       Studiengangspezifische Ziele des Studiums

§ 3       Mastergrad

§ 4       Studienvoraussetzungen

§ 5       Regelstudienzeit; Gliederung des Studiums; Studienumfang



II.    Masterprüfu​​​ng

§ 6       Umfang und Art der Masterprüfung
§ 7       Bewertung von Modulprüfungen
§ 8       Praxisanteile
§ 9       Zulassung zur Master-Thesis und zum Kolloquium
§ 10     Bildung der Gesamtnote der Masterprüfung



III.   Schlussbest​​​immungen

§ 11      In-Kraft-Treten



Anlage 1: Studienverlaufsplan
Anlage 2: Studien- und Prüfungsplan




I. Allgemeines 

§ 1 – ​Geltungsbereich der Prüfungsordnung

​Diese Prüfungsordnung gilt für das Studium im weiterbildenden Masterstudiengang „Begutachtung im Familienrecht (MBFR)“ des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften der Hochschule Düsseldorf.

 

 

§ 2 – Studiengangspezifische Ziele des Studiums

(1) Der Studiengang ist als weiterbildender Masterstudiengang konzipiert. Auf der Grundlage der in § 2 Abs. 1 RahmenPO SK bestimmten Ziele soll das Studium im weiterbildenden Masterstudiengang „Begutachtung im Familienrecht“ zu diagnostischen und analytischen Kompetenzen in der Begutachtung im Familienrecht befähigen.

(2) Der weiterbildende Masterstudiengang soll dem Erwerb der anerkannten Zusatzqualifikation über ausreichende diagnostische und analytische Kenntnisse dienen, die in § 163 Abs. 1 FamFG Personen mit einer sozialpädagogischen oder anderen pädagogischen Berufsqualifikation zur Tätigkeit als Sachverständige berechtigen.


​§ 3 – Mastergrad

​Aufgrund der bestandenen Masterprüfung verleiht die Hochschule Düsseldorf den akademischen Grad „Master of Arts“, abgekürzt „M.A.“.

 

 

§ 4 – Studienvoraussetzungen

​(1) Studienvoraussetzungen für die Aufnahme des Studiums im unter § 1 genannten weiterbildenden Masterstudiengang sind:

1.     ein Bachelorabschluss oder ein vergleichbarer Hochschulabschluss in einem Studiengang der Sozialen Arbeit oder der (Sozial-)Pädagogik mit mindestens 210 Creditpoints,

2.     mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrungen (mind. 50 % Vollzeitäquivalent) nach dem Studienabschluss in (Sozial-)Pädagogik oder Sozialer Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und deren Familien (Arbeitsfelder des SGB VIII sowie der Klinischen Sozialarbeit).

(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein*e Studienbewerber*in mit 180 CP aus Bachelorstudiengängen mit einer Regelstudienzeit von weniger als 7 Semestern unter Auflage zugelassen werden. Die Auflage gilt als erfüllt, wenn die*der Teilnehmende bis zum Antrag auf Zulassung zur Master-Thesis eine über Absatz 1 Nr. 2 hinausgehende Praxiserfahrung im Umfang von 640 Stunden nach Abschluss des Bachelorstudiengangs und in einem diesem Bachelorstudiengang entsprechenden Arbeitsbereich sowie einen Praxisbericht über diese Tätigkeit vorlegt, der die Praxiserfahrung dokumentiert und reflektiert. Für diese Praxiserfahrung in Verbindung mit dem Praxisbericht werden den Teilnehmenden 30 Creditpoints angerechnet.

 

(3) Für die Durchführung des Verfahrens nach den Absätzen 1 und 2 bestellt der Fachbereichsrat eine Kommission aus mindestens drei nach § 10 RahmenPO SK geeigneten Prüfende des Masterstudiengangs. Entscheidungen über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 2 fallen abweichend von § 7 Abs. 6 RahmenPO SK in die Zuständigkeit der Kommission. § 7 Abs. 6 S. 4 und 5 RahmenPO SK gilt entsprechend. Die Amtszeit der Kommission beträgt zwei Jahre.

 

 

§ 5 – Regelstudienzeit; Gliederung des Studiums, Studienumfang

​(1)     Die Regelstudienzeit im weiterbildenden Masterstudiengang „Begutachtung im Familienrecht (MBFR)“ beträgt vier Semester. Der Studiengang ist als berufsbegleitender Teilzeitstudiengang konzipiert.
​ 

(2)     Der Gesamtumfang beträgt 34 Semesterwochenstunden (SWS). Die Verteilung der Semesterwochenstunden im Einzelnen ergibt sich aus dem Studienverlaufsplan in Anlage 1.
 

(3)     Für das gesamte Studium werden insgesamt 90 Creditpoints (CP) vergeben. Ein Creditpoint entspricht einem studentischen Aufwand von 26 Arbeitsstunden.
 

(4)     Im Falle des § 4 Abs. 2 werden für das gesamte Studium insgesamt 120 CP vergeben.


​ 

II.      Masterprüfung

​​​§ 6 – Umfang und Art der Masterprüfung

Die Masterprüfung besteht nach Maßgabe des Studien- und Prüfungsplans (Anlage 2) aus den Modulprüfungen in den Modulen:

MBFR1: Sozialpädagogische Grundlagen in der ​Begutachtung  ...  5 CP

MBFR2: Psychologische Grundlagen in der Begutachtung  ..........  5 CP

MBFR3: Rechtliche Grundlagen in der Begutachtung  ..................  9 CP

MBFR4: Supervidierte Praxis-Einführung  .................................... 15 CP

MBFR5: Sozialpädagogische Spezialisierungen  ........................... 3 CP

MBFR6: Psychologische Spezialisierungen  .................................. 4 CP

MBFR7: Grundlagen der Diagnostik in der Begutachtung  ............. 4 CP

MBFR8: Kommunikation mit dem Gericht  .....................................  9 CP

MBFR9: Diagnostik im Begutachtungsprozess  .............................. 5 CP

MBFR10: Supervidierte Praxis-Vertiefung  ................................... 15 CP

MBFR11: Master-Thesis ............................................................... 15 CP

MBFR12: Master-Kolloquium ........................................................  1 CP

​ 

§ 7 – Bewertung von Modulprüfungen

 

Abweichend von § 17 Abs. 10 der RahmenPO SK werden die Prüfungen in den Modulen MBFR1, MBFR4 und MBFR10 mit dem Ergebnis „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ benotet.

 

 

§ 8 – Praxisanteile

(1)   Die Praxisanteile des Studiums bestehen aus den Modulen MBFR4 und MBFR10. Die Teilnahme an den modulzugehörigen Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.

(2)   In den Praxisanteilen gemäß Abs. 1 findet jeweils eine Prüfung statt.

(3)   Der Nachweis der geleisteten einschlägigen Praxistätigkeit in (Sozial-)Pädagogik oder Sozialer Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und deren Familien (Arbeitsfelder des SGB VIII sowie der Klinischen Sozialarbeit) gemäß Abs. 1 wird durch die*den Teilnehmende*n erbracht und erfolgt mittels einer Bescheinigung des Arbeitgebers. Die Bescheinigung der Arbeitgeber muss die inhaltlichen Arbeitsaufgaben und den Stundenumfang von mindestens 150 Stunden je Modul beinhalten.

(4)   Für die verpflichtende Teilnahme an den Veranstaltungen zur supervidierten Praxis gilt eine Mindestpräsenz von 80%. Versäumnisse von bis zu 20% müssen ggf. durch eine Zusatzleistung „Eigensupervision“ nach Absprache mit den Lehrenden ausgeglichen werden. ​

 

§ 9 – Zulassung zur Master-Thesis und zum Kolloquium

 

(1)     Zur Master-Thesis wird zugelassen, wer mindestens 59 CP erworben hat.

 

(2)     Zum Kolloquium wird zugelassen, wer bis zu dem vom Prüfungsausschuss hierfür jeweils festgesetzten Termin sämtliche andere im Rahmen der Prüfungsordnung erforderlichen Modulprüfungen nachgewiesen und die Master-Thesis mit mindestens „ausreichend“ bestanden hat.

(3)     Die Masterthesis wird anwendungsorientiert (z. B. basierend auf einem vorliegenden Gutachten oder eines systematischen Reviews oder eines Interventionskonzeptes) mit disziplinübergreifender Reflexion der theoretischen Grundlagen und forschungsmethodischen Vorgehensweisen verfasst.

(4)     Die Master-Thesis soll einen Umfang von 50 Seiten haben.

(5)     Der Zeitraum von der Ausgabe bis zur Abgabe der Thesis beträgt 12 Wochen.

 

 

§ 10 – Bildung der Gesamtnote der Masterprüfung

 

Aus den Noten der folgenden Modulprüfungen, der Master-Thesis und des Kolloquiums wird eine Gesamtnote gebildet. Bei der Bildung der Gesamtnote werden die Noten der Module wie folgt gewichtet:

MBFR2: Psychologische Grundlagen in der Begutachtung ...  8%

MBFR3: Rechtliche Grundlagen in der Begutachtung .......... 15%

MBFR5: Sozialpädagogische Spezialisierungen .................. 15%

MBFR6: Psychologische Spezialisierungen ........................... 7%

MBFR7: Grundlagen der Diagnostik in der Begutachtung ..... 7%

MBFR8: Kommunikation mit dem Gericht ............................ 15%

MBFR9: Diagnostik im Begutachtungsprozess ...................... 8%

MBFR11: Master-Thesis ....................................................... 20%

MBFR12: Master-Kolloquium ................................................. 5%​

 

III.      Schlu​ssbestimmungen

§ 11 – In-Kraft-Treten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Hochschule Düsseldorf in Kraft. Sie gilt für alle Teilnehmenden des weiterbildenden Masterstudiengang „Begutachtung im Familienrecht“, die ihr Studium ab dem 31.08.2022 aufgenommen haben.


Hier finden Sie die aktuelle Prüfungsordnung, für Studierende, die ab dem WS 2022/23 ihr Studium beginnen.

An anderer Stelle finden Sie:

Die Prüfungsordnung auf dieser Seite ist eine nicht-amtliche Lesefassung der Master-Prüfungsordnung Begutachtung im Familienrecht. Lesefassungen dienen der besseren Lesbarkeit von Ordnungen, die durch eine oder mehrere Änderungsordnungen geändert worden sind. In ihnen sind die Regelungen der Ausgangs- und Änderungsordnungen zusammengestellt. Rechtlich verbindlich sind nur die originären Ordnungen und Änderungssatzungen in den amtlichen Mitteilungen, die im Verkündungsblatt der Hochschule veröffentlicht werden, nicht jedoch die lesbaren Fassungen. Verbindlich sind für die Master-Prüfungsordnung Begutachtung im Familienrecht ist: