Nach § 49 Absatz 10 des Hochschulgesetzes NRW müssen alle Studienbewerber*innen über die für den gewählten Studiengang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Für die Studiengänge des Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften sind Kenntnisse der Niveaustufe C1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) erforderlich.
Die Einschreibung setzt daher den Nachweis dieser Kenntnisse voraus. Er gilt für alle Studienbewerber*innen die ihre Hochschulzugangsberechtigung oder den qualifizierenden Bachelorabschluss in einem deutschsprachigen Bildungs- bzw. Studiengang erworben haben als erbracht. Das heißt, sie müssen keine weiteren Nachweise vorlegen. Das gilt auch für beruflich Qualifizierte, wenn die qualifizierende Berufsausbildung deutschsprachig erfolgt ist.
Andere Studienbewerber*innen müssen zum Nachweis bei der Einschreibung geeignete Zertifikate vorlegen. Nähere Informationen zu geeigneten Zertifikaten und Ansprechpartner*innen bei diesbezüglichen Fragen gibt es im International Office: