Hochschule Düsseldorf
University of Applied Sciences
Fachbereich Sozial- & Kulturwissenschaften
Faculty of Social Sciences and Cultural Studies

​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​FAQ​

Allgemeines zu den Praxisphasen im Studium

Wie finde ich eine Praxisstelle?

- Durch Eigeninitiative
Praxisstellendatenbank
Moodleplattform für “Aushänge” freier Praxisstellen und Studierendenjobs 

Wünschen Sie sich mehr Unterstützung beim Bewerbungsprozess? Schauen Sie auch einmal bei den Angeboten des Career Service​ der Hochschule Düsseldorf ​vorbei.​

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Was muss ich bei der Praxisstellensuche beachten?

Die Praxisstelle muss den Vorgaben der Praxisordnung entsprechen (s. auch Kriterien für die Genehmigung einer Praxisstelle in den jeweiligen Modulen).

Das Praxisreferat prüft vor Beginn des Praktikums, ob die Praxisstelle die Vorgaben erfüllt. Deshalb darf das Praktikum nicht vor der Genehmigung durch das Praxisreferat begonnen werden. Das gilt sowohl für das Praktikum im Modul Bildung in der Kindheit als auch für das Praktikum im Anerkennungsmodul (PR).

Folgende Unterlagen sind für die Prüfung der Praxisstelle erforderlich:
- Für das Modul Bildung in der Kindheit: Praktikumsvertrag (120 Std.)
- Für das Anerkennungsmodul: Praktikumsvertrag zum Anerkennungsmo​​dul (640 Std.) / (320 Std.) ​​

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Wie und wann muss ich den Praktikumsvertrag zur Genehmigung einreichen?

Um fehlende Angaben oder Fehler im Praktikumsvertrag vor Praktikumsbeginn noch korrigieren zu können, reichen Sie die Unterlagen bitte spätestens zwei Wochen vor Beginn des Praktikums ein. Bitte mailen Sie die Unterlagen in einer einzelnen PDF-Datei an folgende E-Mail-Adresse: praxisreferat.pkf@hs-duesseldorf.de  

Sie helfen dem Praxisreferat, wenn Sie die Datei wie folgt benennen:
- Für das Modul Bildung in der Kindheit (120 Std.): Nachname_Vorname_120
- Für das Anerkennungsmodul (640 Std.): Nachname_Vorname_640
- bei gesplittetem Anerkennungspraktikum bezeichnen Sie die beiden Verträge nach dem Schema Nachname_Vorname_320a bzw. Nachname_Vorname_320b.​

Falls sich die Erstellung des Praktikumsvertrags in der Praktikumsstelle verzögert, informieren Sie bitte das Praxisreferat frühzeitig.​

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Kann ich mein Praktikum in einer Einrichtung machen, in der auch mein*e Verwandte*r/Elternteil/Partner*in arbeitet?

Die studienintegrierten Praktika sind auch Prüfungen. Die Praxisstelle bescheinigt Ihnen am Ende den Erfolg oder Misserfolg des Praktikums. Deshalb dürfen Sie Ihr Praktikum nicht in Praxisstellen absolvieren, in der die Mitarbeitenden aufgrund von Verwandtschaft oder engen Beziehungsverhältnissen bei der Bewertung befangen sind.

Das Praxisreferat rät zudem von Praxisstellen ab, in der es mit großer Wahrscheinlichkeit zu einem Rollenkonflikt kommen kann. Das kann z.B. die Kita der eigenen Kinder sein oder eine Beratungsstelle, die Sie selbst oder enge Bezugspersonen als Ratsuchende*r konsultieren. 

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Was muss ich bezüglich Pausen, Krankheits- und Fehlzeiten während des Praktikums beachten?

Nur tatsächlich geleistete Stunden im Praktikum werden angerechnet. Pausen müssen gemäß dem Arbeitszeitgesetz eingelegt werden, zählen aber nicht zu den Praktikumsstunden.

Fehlzeiten (z.B. durch Krankheit) müssen innerhalb des Semesters ausgeglichen werden, in dem das Praktikum absolviert wird.

Sollten Sie langfristig krankgeschrieben sein oder müssen aufgrund anderer Umstände Ihr Praktikum länger unterbrechen, melden Sie sich bitte frühzeitig beim Praxisreferat. 

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Ich möchte mein Praktikum im Ausland machen.

Für ein Praktikum im Ausland gelten in der Regel dieselben Bestimmungen wie für ein Praktikum im Inland. Bitte sprechen Sie alle weiteren Fragen zum Praktikum im Ausland mit dem Büro für Internationales ab: 

Tel.: +49 211 4351 3343,
E-Mail: international.soz-kult@hs-duesseldorf.de

Planen Sie bitte circa ein Jahr Vorbereitungszeit ein.

Die Praktikumsbegleitung erfolgt in der Regel durch ein Online-Begleitseminar und in Ausnahmefällen durch eine individuelle Fernbetreuung. Weitere Informationen dazu erhalten Sie im Büro für Internationales.

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Ist eine ausführliche schriftliche Beurteilung oder eine Bewertung durch die Praxisstellen erforderlich?

Nein, aber ein Zeugnis/Praktikumsbeurteilung über die Praxiszeit kann sich aber bei späteren Bewerbungen günstig erweisen.
Im Anerkennungsmodul füllt Ihnen die Praxisstelle am Ende des Praktikums einen Feedbackbogen aus. Dieser ist nur für Sie selbst bestimmt.

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Benötige ich während des Praktikums eine Haftpflichtversicherung?

Den Studierenden wird eine eigene Haftpflichtversicherung empfohlen, es sei denn, das Haftpflichtrisiko ist durch eine von der Praxisstelle abgeschlossene Versicherung abgedeckt.         

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Kann ich mir Praxiszeiten außerhalb der Hochschule anerkennen lassen?

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, sich Praxiszeiten außerhalb der Hochschule anerkennen zu lassen.
Dabei kommt es allerdings nicht nur darauf an, dass Sie eine Tätigkeit im Umfang der erforderlichen Stunden in einem geeigneten Handlungsfeld von Kindheitspädagogik nachweisen können. Wichtig ist vor allem, dass Sie nachweislich durch eine Hochschule oder in vergleichbarer Qualität begleitet wurden. Diese Begleitung muss in einem dem Begleitseminar entsprechenden zeitlichen Umfang, parallel zu den Praxiszeiten und extern stattgefunden haben. Studierende, die die studienintegrierten Praxisphasen regulär absolvieren, werden durch das Praxisbegleitseminar hochschulseitig begleitet. Für die Anerkennung von Praxiszeiten muss diese Anforderung daher ebenfalls erfüllt sein. 


Weitere Informationen zu den Voraussetzung und zur Antragstellung finden Sie hier.​

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​​Was kann ich tun bei Problemen, Konflikten, Diskriminierung?​

Wenn Sie ein ungutes Gefühl bei der Praxisstellensuche oder im Praktikum haben, falls Sie sich überfordert fühlen, Konflikte oder Diskriminierung erleben, wenden Sie sich bitte an das Praxisreferat. Das Praxisreferat berät vertraulich. Manchmal hilft es, einfach nur zu reden. Die Mitarbeiterinnen im Praxisreferat hören zu und versuchen, bei Bedarf gemeinsam mit Ihnen individuelle Lösungen zu finden. Außerdem können Sie sich an die Lehrperson Ihres Begleitseminars wenden. Auch diese Gespräche sind vertraulich. 

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Ich mache mir Sorgen, dass ich das Praktikum nicht bestehe.

Sollte sich andeuten, dass der erfolgreiche Abschluss des Praktikums gefährdet ist, sind die Praxisstellen und die Studierenden verpflichtet, sich unverzüglich mit dem Praxisreferat in Verbindung zu setzen (§ 6 Abs. 4 Praxisordnung). In diesem Fall hört das Praxisreferat Sie und die Praxisanleitung an. Mit Ihrer Zustimmung kann auch die*der Lehrende aus dem Praxisbegleitseminar angehört werden. Wird keine Einigung erzielt und das Praktikumsverhältnis aufgelöst, so entscheidet das Praxisreferat darüber, ob der bereits absolvierte Teil des Praktikums als „erfolgreich“ anerkannt wird.  

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Ich möchte Widerspruch gegen eine Entscheidung des Praxisreferats einlegen.

Gegen belastende Entscheidungen des Praxisreferates können Studierende beim Prüfungsausschuss Widerspruch einlegen.

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Wo gibt es Beratung?

Wir beraten Sie gerne! Melden Sie sich im Praxisreferat während der Beratungszeiten (telefonisch und in Präsenz, eine Anmeldung ist nicht nötig) und per E-Mail. Die Vereinbarung von individuellen Terminen ist ebenfalls möglich.

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Meine Frage ist nicht dabei – an wen kann ich mich wenden?

Sie können sich mit individuellen Anliegen während der Beratungszeiten (telefonisch und in Präsenz) oder per E-Mail an die Mitarbeiterinnen des Praxisreferats wenden.

Bitte besprechen Sie Sonderfälle frühzeitig mit dem Praxisreferat. 



 ​Finanzierung​

Kann ich eine Praktikumsvergütung erhalten?

Ob und wie viel Praktikumsvergütung vereinbart wird, wird von den Trägern unterschiedlich gehandhabt. Es gibt Stellen mit und ohne Aufwandsentschädigung. Das Praxisreferat begrüßt ausdrücklich die Vergütung der studienintegrierten Praktika.

Das Netzwerk Prekäres Praktikum des Jungen DBSH setzt sich für eine angemessene Vergütung im Praxissemester ein. Weitere Informationen, eine Praktikumskarte mit Ampelsystem bzgl. der Vergütung und Beteiligungsmöglichkeiten finden sich auf der Website des Jungen DBSH und in diesem Video.

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Habe ich einen Anspruch auf Mindestlohn im Praktikum?

Die Praktika im Praxismodul und im Anerkennungsmodul sind in der Prüfungsordnung vorgeschriebene und damit verpflichtende Praktika, welche integrale Bestandteile des Studiums sind. Verpflichtende Praktika sind nach §22 Abs. 1 Nr. 1 MiLoG vom Mindestlohn ausgenommen.

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Habe ich einen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG während des Praktikums? 

Die studienintegrierten Praxisphasen sind Teil des Regelstudiums. Sie können während des Praktikums Leistungen nach dem BAföG beziehen, wenn Sie anspruchsberechtigt sind.

Studierende, die Fragen zum BAföG oder zur Studienfinanzierung haben, können sich an das Sozialreferat des ASTA oder an die Abteilung Studienfinanzierung des Studierendenwerks Düsseldorf wenden.  

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Ich weiß nicht, wie ich mein Praktikum finanzieren soll – was kann ich tun?​

Melden Sie sich beim Praxisreferat, wir beraten Sie gerne zu Ihrer individuellen Situation.

Das Praxisreferat berät auch zu der Frage, ob das Praktikum im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit absolviert werden kann.

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Bildung in der Kindheit E 1.1.2 (PKF) / E 1.3.1 (KiPäd)​

 Was ist das Modul Bildung in der Kindheit (kleines Praktikum)?

Das Modul Bildung in der Kindheit soll einen ersten intensiven Einblick in die berufliche Praxis der Pädagogik der Kindheit und Familienbildung vermitteln.
Es besteht aus:

  • Dem Seminar „Bildung in der Kindheit" im Umfang von 4 SWS wöchentlich in der Langzeitseminarphase
  • 120 h Praktikum im Block in der vorlesungsfreien Zeit nach der Langzeitseminarphase
Bei Vollzeittätigkeit entspricht dies 15 Arbeitstagen je 8 Stunden (3 Wochen). Ein Absolvieren des Praktikums in Teilzeit ist möglich. Dabei müssen Sie mindestens im Umfang einer halben Vollzeitstelle im Praktikum beschäftigt sein. Die Dauer des Praktikums verlängert sich dann entsprechend, ist aber in jedem Fall innerhalb des unter Punkt 2 genannten Zeitraums und als nicht unterbrochener Block zu gestalten.

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Wann kann ich mit dem Praktikum beginnen?

Der mögliche Praktikumszeitraum beginnt mit der vorlesungsfreien Zeit am Ende des Semesters, in dem das Modul belegt wird. Wenn kein Blockseminar belegt wird, kann das Praktikum bereits in den Blockwochen beginnen. Konkrete Daten finden Sie im offiziellen Seminar- und Prüfungsterminplan des Fachbereichs.

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Was sind die Voraussetzungen zur Belegung des Moduls?

Für dieses Modul gibt es keine spezifischen Voraussetzungen.

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Ich habe eine Ausbildung als Erzieher*in. Kann ich mir dieses Modul anerkennen lassen?

Auf Antrag kann die Hochschule sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen anerkennen, wenn diese Kenntnisse und Qualifikationen den Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind (§ 63a VII HG NRW). Die Voraussetzungen finden Sie hier.

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Muss das Praktikum angemeldet werden?

Ja. Vor Antritt des Praktikums muss die Praxisstelle durch das Praxisreferat genehmigt werden. Erst nach der Genehmigung durch das Praxisreferat darf das Praktikum begonnen werden.

Dazu sind folgende Unterlagen erforderlich:
Praktikumsvertrag Bildung in der Kindheit E 1.1.2 (PkF) / E 1.3.1 (KiPäd) (120Std.)

Bitte reichen Sie die Unterlagen in Form einer einzigen PDF spätestens zwei Wochen vor dem Start des Praktikums per Email an praxisreferat.pkf@hs-duesseldorf.de ein. Sie helfen uns sehr, wenn Sie die Datei wie folgt benennen: Nachname_Vorname_120​

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Welche Kriterien gelten für die Anerkennung als Praxisstelle im „kleinen Praktikum“?

Die Praxisstelle im Rahmen des Moduls E 1.1 (PKF) / E 1.3 (KiPäd) ist eine Institution zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt. Dazu gehören Kindertageseinrichtungen und Familienzentren in kommunaler oder freier Trägerschaft. Der Träger der Einrichtung muss anerkannter Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII sein. Andere Praxisstellen als Kindertageseinrichtungen und Familienzentren werden nicht genehmigt.

Die Praxisanleitung muss über ein abgeschlossenes Studium der Kindheitspädagogik und Familienbildung mit staatlicher Anerkennung oder über einen Hochschulabschluss (Bachelor, Master, Diplom) in einem vergleichbaren pädagogischen Studiengang sowie über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einem Tätigkeitsfeld der Kindheitspädagogik und Familienbildung verfügen. In begründeten Ausnahmefällen können vergleichbar qualifizierte Fachkräfte mit akademischem Abschluss und mindestens dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung in Tätigkeitsfeldern der Kindheitspädagogik und Familienbildung die Praxisanleitung übernehmen. 

Die Praxisanleitung muss mit mindestens 50 Prozent einer Vollzeitstelle beschäftigt sein. Falls die Praxisanleitung für eine längere Zeit ausfällt, stellt die Praxisstelle eine Vertretung.

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Was muss ich nach dem Praktikum erledigen?

Auf dem Formular „Abschlussbescheinigung E1.1.2 (PKF) / E 1.3.1 (KiPäd)" bescheinigt die Praxisstelle die erfolgreiche Ableistung der 120 Stunden. Die Bescheinigung legen Sie bei der Lehrperson des Seminars Bildung in der Kindheit zusammen mit dem Praktikumsbericht vor. Behalten Sie eine Kopie für Ihre eigenen Unterlagen.

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Muss das ganze Modul Bildung in der Kindheit wiederholt werden, wenn ein Teil (Seminar oder Praktikum) nicht bestanden wird?

Wird das Seminar im Modul Bildung in der Kindheit nicht bestanden und das Praktikum erfolgreich absolviert, so muss nur das Seminar, nicht aber das Praktikum wiederholt werden. Wird das Praktikum nicht erfolgreich absolviert und das Seminar bestanden, so müssen sowohl das Praktikum als auch das Seminar erneut absolviert werden.

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Anerkennungsmodul

Was ist das Modul zur Erlangung der staatlichen Anerkennung (Praxissemester/großes Praktikum)?

Das Modul zur Erlangung der staatlichen Anerkennung dient der Entwicklung eines professionellen Selbstverständnisses und dem Erlernen professionellen und methodischen Handelns.

Das Modul besteht aus:

  • ​Praktikum (640 Stunden)
  • Begleitseminar (4 SWS)​

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In welchem Zeitraum muss ich das Praktikum absolvieren?

Es gibt zwei Möglichkeiten, das Praktikum zu absolvieren:

  1. ​​​640-Stunden-Praktikum in einem Semester
    typischerweise 20 Wochen à 4 Tage à 8 Stunden
    ununterbrochen
    Begleitseminar (4 SWS)

  2.  640-Stunden-Praktikum über zwei Semester
    mind. 3 Tage / Woche
    Im Umfang von mind. 50% einer Vollzeitstelle
    ununterbrochen
Das Begleitseminar wird in dem Semester besucht, in dem der Großteil der Praktikumsstunden absolviert wird.

Das Praktikum kann zwischen Semesterbeginn und -ende absolviert werden (1.03. – 31.08. oder 1.09. – 28.02.). Bei Absolvierung über zwei Semester: 1.03. bis 28.02. des Folgejahres bzw. 1.09. - 31.08. des Folgejahres.


Beispiele:

Selin möchte das Praktikum in Vollzeit absolvieren und die Bachelor-Thesis im Folge-Semester anmelden. Weil die Praxisstelle aber längere Schließzeiten über Weihnachten hat und Selin etwas „Puffer“ im Falle von Krankheitszeiten einplanen will, möchte sie schon im August mit dem Praktikum starten. Selin meldet das Praktikum über zwei Semester vom 01.08. – 28.02. an. Das Begleitseminar belegt Selin im Wintersemester. Falls sie schon im Januar die 640 Stunden erreicht hat, kann sie das Praktikum dann schon beenden.

Luca möchte sein Praktikum im Wintersemester beginnen. Seine Praxisstelle bietet ihm einen Praktikumsplatz ab Dezember an. Da Luca auch noch familiäre Verpflichtungen hat, muss er das Praktikum in Teilzeit machen. Er meldet das Praktikum vom 01.12. – 31.08. an. Mit der Praxisstelle vereinbart er eine 4-Tage-Woche mit einer täglichen Arbeitszeit von 5 Stunden. Mögliche Fehlzeiten und den zweiwöchigen Urlaub im März hat er schon eingerechnet. Das Begleitseminar belegt er im Sommersemester.

Jenny möchte das Anerkennungspraktikum zügig in einem Semester abschließen. Sie startet das Praktikum am 15.3. und wird es spätestens am 31.8. beenden, vielleicht früher. Jenny wird dienstags – freitags 8 Stunden in der Praxisstelle arbeiten. Da sie einen Begleitseminarplatz am Montagnachmittag erhalten hat, kann sie am Montagvormittag zusätzlich Praxisstunden absolvieren.


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Kann ich das Praktikum auf zwei verschiedene Praxisstellen aufteilen?​

Das Praktikum kann gesplittet werden und zu gleichen Teilen in zwei unterschiedlichen Stellen absolviert werden (2 x 320 Std.).
Für beide Einrichtungen wird ein gesonderter Praktikumsvertrag über 320 Stunden abgeschlossen
und zur Genehmigung im Praxisreferat eingereicht.

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Muss ich mein Anerkennungspraktikum in einer Kita oder einem Familienzentrum absolvieren?

Eine der Voraussetzungen für die Verleihung der staatlichen Anerkennung als Kindheitspädagog*in ist die nachweisliche Praxiserfahrung in Kindertageseinrichtungen im Umfang von 320 Stunden. Sie können das Anerkennungspraktikum also außerhalb von Kita absolvieren, wenn Sie die 320 „Kita-Stunden“ auf anderem Wege erbracht haben und nachweisen können. Die „Kita-Stunden“ können unbegleitet absolviert worden sein, müssen aber nach dem ersten allgemeinbildenden Schulabschluss stattgefunden haben. 

Wenn Sie das Modul „Bildung in der Kindheit“ bestanden haben, haben Sie bereits 120 „Kita-Stunden“ erreicht. Wenn Sie das Anerkennungspraktikum nicht in einer Kita absolvieren möchten, müssen weitere 200 „Kita-Stunden“ nachgewiesen werden.

Wenn die 200 zusätzlichen „Kita-Stunden“ nicht nachgewiesen werden können, dann ist das Anerkennungspraktikum entweder vollständig oder zu einem Teil (320 Stunden) in einer Kita zu absolviert werden.

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Was sind die Voraussetzungen für die Belegung des Anerkennungsmoduls?

Voraussetzung für die Prüfungsanmeldung im Anerkennungsmodul sind 90 Leistungspunkte/Creditpoints und der erfolgreiche Abschluss der Module PP, E 1.1, E 1.2, E 4.1 (PKF)
oder PP, E 1.1., E 1.2, E 1.3, E 4.1 (KiPäd).

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Wie viele Seminare dürfen während des Moduls belegt werden?

Es besteht keine Einschränkung, empfehlenswert ist aber, den Workload von 780 Stunden nicht zu unterschätzen, weshalb im Studienverlaufsplan parallel zum Modul zur Erlangung der Staatlichen Anerkennung keine weiteren Seminare vorgesehen sind.​

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Muss das Praktikum angemeldet werden?

Vor Antritt des Praktikums muss die Praxisstelle vom Praxisreferat genehmigt sein. Dazu senden Sie uns bitte den ausgefüllten Praktikumsvertrag zu.
Bitte reichen Sie die Unterlagen in Form einer einzigen PDF spätestens zwei Wochen vor dem Start des Praktikums per E-Mail an praxisreferat.pkf@hs-duesseldorf.de ein. 

Sie helfen uns sehr, wenn Sie die Datei wie folgt benennen: Nachname_Vorname_640.
Beim gesplitteten Praktikum benennen Sie die Dateien bitte mit Nachname_Vorname_320a und Nachname_Vorname_320b.

Falls Sie das Praktikum nicht in einer Kita oder einem Familienzentrum absolvieren, reichen dazu den Nachweis über die erbrachten „Kita-Stunden“ ein. 

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Welche Kriterien gelten für die Anerkennung als Praxisstelle?

Institution
Die Praxisstelle im Modul zur Erlangung der staatlichen Anerkennung ist eine Institution, in der Aufgaben im Rahmen der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern von 0 bis 14 Jahren oder Aufgaben der Familienbildung erfüllt werden oder die sich wissenschaftlich, bzw. politisch mit Phänomenen der Kindheitspädagogik und/oder Familienbildung auseinandersetzt. Hierzu gehören insbesondere Kindertageseinrichtungen, offene Ganztagsschulen, Familienbildungseinrichtungen, Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit sowie Einrichtungen, die Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII für Kinder von 0 bis 14 Jahren und ihre Familien anbieten.

Anleitung 
Die Praxisanleitung muss in der Regel über ein abgeschlossenes Studium der Kindheitspädagogik und Familienbildung mit staatlicher Anerkennung oder über einen Hochschulabschluss (Bachelor, Master, Diplom) in einem vergleichbaren pädagogischen Studiengang sowie über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einem Tätigkeitsfeld der Kindheitspädagogik und/oder Familienbildung verfügen.
In begründeten Ausnahmefällen können vergleichbar qualifizierte Fachkräfte mit akademischem Abschluss und mindestens dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung in Tätigkeitsfeldern der Kindheitspädagogik und Familienbildung die Praxisanleitung übernehmen. Die Praxisanleitung muss mindestens im Umfang einer halben Vollzeitstelle beschäftigt sein. 

Weitere Voraussetzungen

  • Die Praxisstelle besteht in der Regel seit mindestens einem Jahr und beschäftigt in der Regel mindestens zwei hauptamtliche Mitarbeiter*innen, die eine durchgängige Präsenz gewährleisten. Für den Fall, dass die Praxisanleitung in größerem Umfang ausfällt, gewähr-leistet die Praxisstelle eine Vertretung.
  • ​Die Anleitenden stehen kontinuierlich mit den Praktikant*innen im Kontakt und führen für die Dauer des Praktikums regelmäßig Anleitungsgespräche. Sie erstellen gemeinsam mit den Studierenden eine qualifizierte Lernzielvereinbarung.
  • ​Die Anleitung von Praktikant*innen soll in der Konzeption der Praxisstelle verankert sein.
  • ​​​Die Praxisstelle schützt Praktikant*innen vor Diskriminierung und Gewalt.

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Wie bekomme ich einen Platz im Begleitseminar?

Wählen Sie das Praxisbegleitseminar während der ersten Seminaranmeldephase im OSSC, auch wenn Sie noch keine Praktikumsstelle gefunden haben oder wenn der Praktikumsvertrag noch nicht vom Praxisreferat genehmigt ist.

Die Veranstaltungen finden wöchentlich in der Langzeitseminarphase statt. Die Praxisstellen sind verpflichtet, Studierende für das Praxisbegleitseminar freizustellen. Ansprechpartnerin für alle Fragen zum Begleitseminar ist das Praxisreferat. Nach der Seminarplatzvergabe über das OSSC werden Seminarplätze ausschließlich durch das Praxisreferat vergeben. 

Sie können sich in allen Fragen zum Praxisbegleitseminar wenden an: Praxisbegleitseminare.soz-kult@hs-duesseldorf.de​

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Kann ich das Praktikum außerhalb von NRW machen?

Ein Praktikum außerhalb von NRW ist möglich. In dem Fall nehmen Studierende am Fernbetreuungsseminar statt, das online angeboten wird.​

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Was muss ich nach Abschluss des Praktikums erledigen?

Die Praxisstelle(n) bescheinigen Ihnen am Ende das erfolgreiche Absolvieren des Praktikums. Sie reichen dann die Abschlussbescheinigung über 640 Stunden​ bzw. zwei Abschlussbescheinigungen über 320 Stunden als PDF ein. 

Sie helfen uns, wenn Sie die Datei wie folgt benennen: Nachname_Vorname_Stundenzahl. 

Nach der Überprüfung der Abschlussbescheinigung und der Seminarliste durch das Praxisreferat werden die Credit Points (30 CP) verbucht.

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Kann das Modul auch später absolviert werden?

Ja, allerdings ist das erfolgreich abgeschlossene Modul zur Erlangung der staatlichen Anerkennung eine Voraussetzung für die Zulassung zur Thesis. 

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Muss das ganze Modul zur Erlangung der staatlichen Anerkennung wiederholt werden, wenn ein Teil (Begleitseminar oder Praktikum) nicht bestanden wird?

Wenn das Praxisbegleitseminar nicht bestanden wurde und das Praktikum erfolgreich absolviert wurde, muss nur das Praxisbegleitseminar, nicht aber das Praktikum wiederholt werden.
Wurde das Praktikum nicht erfolgreich absolviert und das Praxisbegleitseminar bestanden, müssen das Praktikum und das Praxisbegleitseminar wiederholt werden.
Bitte beachten Sie, dass die Prüfung im Modul zur Erlangung der Staatlichen Anerkennung nur einmal wiederholt werden kann.​​

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​Beratungszeiten:

Montag        11:00 - 12:30 Uhr (telefonisch)
​​​Donnerstag  10:30 - 12:00 Uhr (telefonisch)​​

Die Präsenzberatung findet während der vorlesungsfreien Zeit nicht statt. Bitte nutzen Sie die telefonischen Beratungszeiten.

praxisreferat.pkf@hs-duesseldorf.de​

Individuelle Termine - auch vor Ort - können vereinbart werden.

Bei Fragen zum Begleitseminar:

praxisbegleitseminare.soz-kult@hs-duesseldorf.de


Erreichbarkeit


Hochschule Düsseldorf
Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften
Praxisreferat
Gebäude 3 Raum 03.01.17
Münsterstr.156
40476 Düsseldorf

Telefon +49 (0)211-4351-2622

praxisreferat.pkf@hs-duesseldorf.de​​


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