Hochschule Düsseldorf
University of Applied Sciences
Fachbereich Sozial- & Kulturwissenschaften
Faculty of Social Sciences and Cultural Studies

​An dieser Stelle werden wichtige, im Buch mehrfach verwendete Begriffe des Menschenrechtsdiskurses kurz erläutert. Außerdem gibt es zu allen Glossareinträgen Hinweise auf weiterführende Informationen in der Literatur bzw. im Internet. 

Wir werden Glossar und weiterführende Literaturangaben regelmäßig aktualisieren - und sind dafür auch für alle Hinweise und Anregungen dankbar! (einfach Email an: walter.eberlei@hs-duesseldorf.de oder an katja.neuhoff@hs-duesseldorf.de)

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Abschließende Bemerkungen (engl. Concluding Observations) – In diesen Dokumenten bewertet der für einen UN-Menschenrechtsvertrag jeweils zuständige UN-Ausschuss die Umsetzung des Vertrags in einem Land. Grundlage dafür ist das à Staatenberichtsverfahren. Die Abschließenden Bemerkungen sind kein verbindliches à Völkerrecht, d. h., sie können nicht gerichtlich eingeklagt werden. Aber: Sie stellen wichtige Informations- und Bezugsquellen für politische Akteure und die Öffentlichkeit dar, sie setzen Regierungen politisch unter Druck und sie können auch zur Auslegung von Menschenrechtsverträgen hinzugezogen werden (vgl. Kap. 14).

 

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR, engl. Universal Declaration of Human Rights) – Diese Resolution der Vereinten Nationen von 1948 ist eine politische Erklärung, die rechtlich nicht einklagbar ist. Sie gilt jedoch als das grundlegende politische Fundament des heutigen Menschenrechtsschutzsystems. Die hier formulierten Rechte finden sich – dann völkerrechtlich verbindlich – v. a. in den beiden UN-Pakten (à Zivilpakt und à Sozialpakt) sowie auch in den verschiedenen UN-Menschenrechtskonventionen.

 

Allgemeine Bemerkungen (engl. General Comments) – Diese Dokumente werden von dem für einen UN-Menschenrechtsvertrag zuständigen UN-Ausschuss (à Vertragsorgan) formuliert und dienen der Auslegung der Verträge. Die Vertragsstaaten – also jene Staaten, die einen Menschenrechtsvertrag ratifiziert haben – erkennen mit der Ratifikation an, dass die Vertragsorgane den Vertrag auslegen. Insofern sind die Allgemeinen Bemerkungen auch wichtige Instrumente zum vertieften Verständnis und zur Weiterentwicklung der Menschenrechtsverträge.

 

Alternativbericht – Im Rahmen von à Staatenberichtsverfahren zu UN-Menschenrechtsverträgen werden nicht-staatliche Akteure eingeladen, dem zuständigen UN-Ausschuss einen Alternativbericht vorzulegen (der häufig auch als ‚Schattenbericht‘ bezeichnet wird) und zivilgesellschaftliche Perspektiven auf die Umsetzung des jeweiligen Menschenrechtsvertrags in dem jeweiligen Land vermitteln soll. Die Alternativberichte werden vom zuständigen UN-Ausschuss zur Kenntnis genommen, werden veröffentlicht und fließen häufig auch in die à Abschließenden Bemerkungen des Verfahrens ein. Sie sind somit ein wichtiges Instrument menschenrechtlicher Lobbyarbeit (vgl. Kap. 16.4).

 
Angemessene Vorkehrungen – Bestandteil des à Diskriminierungsverbots der à BRK (vgl. Art. 2 Abs.4). Damit legt die BRK fest, dass das Mögliche auch möglich gemacht werden soll, damit Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können. Die einzig legitime Grenze liegt im gerechtfertigten Unvermögen: Über das Können kann niemand verpflichtet werden (ultra posse nemo obligatur). Unmögliches kann dementsprechend nicht verlangt werden. Die Beweislast liegt bei denjenigen, die Angemessene Vorkehrungen verweigern.

 

Anti-Folter-Konvention (offizieller Titel: Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe; engl. Originaltitel: Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, CAT) – Verabschiedet 1984, in Kraft getreten 1987, von der BRD ratifiziert 1990, bis heute von 161 Staaten ratifiziert. Eine Bestandsaufnahme der Umsetzung der Anti-Folter-Konvention in Deutschland erfolgte durch das jüngste à Staatenberichtsverfahren zu Deutschland (2015). Bis dato wurde die BRD in einem à Individualbeschwerdeverfahren im Jahr 2013 für die Auslieferung des französisch-tunesischen Staatsangehörigen Onsi Abichou an Tunesien kritisiert, weil diesem dort Folter drohte.

 

Anti-Rassismus-Konvention (offizieller Titel: Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung; engl. Originaltitel: International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination, ICERD) – Verabschiedet 1965, in Kraft getreten 1969, durch Deutschland ratifiziert 1969, bis heute ratifiziert von 178 Staaten. Eine ausführliche Bestandsaufnahme der Umsetzung der Anti-Rassismus-Konvention in Deutschland erfolgte durch das jüngste à Staatenberichtsverfahren zu Deutschland (2015).

 

Armut und Soziale Ausgrenzung – In der Europäischen Union wird Armut als relative Armut gemessen (im Gegensatz zur absoluten Armut im globalen Süden, wo ein Existenzminimum durch ein bestimmtes Mindesteinkommen pro Tag definiert wird). Bei relativer Armut wird eine Armutsrisikogrenze gezogen: Wer, vereinfacht gesprochen, über weniger als 60 Prozent des durchschnittlichen Einkommens im jeweiligen Land verfügen kann, unterliegt demnach einem „Armutsrisiko“. Die begriffliche Kombination von Armut und Sozialer Ausgrenzung hat sich auch politisch durchgesetzt. Der letztgenannte Begriff bedeutet den Ausschluss von Teilhabemöglichkeiten und geht über materielle Aspekte hinaus. 

Behindertenrechtskonvention (offizieller Titel: Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; engl. Originaltitel: Convention on the Rights of Persons with Disabilities, CRPD) – Verabschiedet 2006, in Kraft getreten 2008, durch die Bundesrepublik ratifiziert 2009, bis heute von 172 Staaten ratifiziert. Eine ausführliche Bestandsaufnahme der Umsetzung der BRK in Deutschland erfolgte durch das jüngste à Staatenberichtsverfahren zu Deutschland (2015).
 
Deutsches Institut für Menschenrechte (DIMR) – Das DIMR ist die unabhängige Nationale Menschenrechtsinstitution Deutschlands. Das Institut wurde 2001 gegründet und basiert auf einem eigenen Gesetz (DIMR-Gesetz). Es setzt sich dafür ein, dass Deutschland die Menschenrechte im In- und Ausland einhält und fördert.
 
Diskriminierungsverbot – Das Diskriminierungsverbot gehört zu den grundlegenden Prinzipien der Menschenrechte. Das Verbot, dem das Gebot der Gleichbehandlung gegenübersteht, ist vielfältig verankert und breit angelegt: angefangen von der à AEMR über verschiedene internationale Menschenrechtsverträge bis hin zum deutschen Grundgesetz und dem AGG (vgl. ausführlichen Kasten in Kap. 3.3 sowie weitere Ausführungen in Kap. 13).
 
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) – Der EGMR überwacht die Einhaltung der à EMRK. Auf der Basis von à Individualbeschwerden befasst sich der EGMR mit Verstößen gegen die EMRK. Die inzwischen zahlreichen Urteile tragen wesentlich zur Auslegung der EMRK und Weiterentwicklung des Menschenrechtsdiskurses bei. Die Urteile des Gerichts sind für die Vertragsstaaten bindend. Sie haben in Deutschland in einer Reihe von Fällen auch zu politischen Veränderungen geführt.

 

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) – Vom Europarat (47 Mitgliedsstaaten) verabschiedeter grundlegender regionaler Menschenrechtsvertrag (vgl. Kap. 14).

 

Evolving Capacities – Der Fachbegriff drückt aus, dass die Selbstbestimmungsfähigkeit von Menschen nicht für alle gleich fix markiert werden kann, sondern aus einem Kontinuum zu bestimmen ist, welches von situativen Bedingungen und individuellen Fähigkeiten abhängt.

 

Fakultativprotokoll (engl. Optional Protocol) – Diese zusätzlich zu verschiedenen Menschenrechtskonventionen verabschiedeten Dokumente regeln weitere Aspekte, z. B. die Möglichkeit von à Individualbeschwerdeverfahren. Sie müssen von den Staaten gesondert ratifiziert werden.

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Frauenrechtskonvention (offizieller Titel: Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau; engl. Originaltitel: Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women, CEDAW) – Verabschiedet 1979, in Kraft seit 1981, von der BRD 1985 ratifiziert; bis heute von 189 Staaten ratifiziert (allerdings mit vielfältigen à Vorbehalten). Eine ausführliche Bestandsaufnahme der Umsetzung der Frauenrechtskonvention in Deutschland erfolgte durch das jüngste à Staatenberichtsverfahren zu Deutschland (2016/2017).

 

Freiheitsrechte – Die neuere völkerrechtliche Diskussion spricht bezogen auf die Menschenrechte insgesamt von Freiheitsrechten. Dieses freiheitliche Verständnis der Menschenrechte lässt Kategorisierungen nach unterschiedlichen Arten von Rechten, z. B. Abwehr- und Anspruchsrechten, hinter sich und betont, dass Menschenrechte grundsätzlich darauf zielen, Freiheit in einem umfassenden Sinne zu ermöglichen.

 

Genfer Flüchtlingskonvention (offizieller Titel: Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, GFK; engl. Originaltitel: Convention Relating to the Status of Refugees) – Verabschiedet 1951, in Kraft seit 1954, bisher wurde das Abkommen von 145 Staaten ratifiziert, jedoch nicht immer auch das Protokoll von 1967 (Erweiterung des Wirkungsbereiches über Europa hinaus, dadurch wichtigstes internationales Abkommen für den Schutz von Geflüchteten). Die Bundesrepublik ist Abkommen und Protokoll beigetreten.

 

Gutes Leben – Im Gerechtigkeitsdiskurs unterscheidet man Fragen der Gerechtigkeit von Fragen des Guten Lebens: Während erstere den Kriterien allgemeiner Anerkennbarkeit und Zustimmungsfähigkeit genügen müssen, sind Fragen des Guten Lebens ins Belieben der Einzelnen gestellt und insofern notwendig vielfältig.

  • ​siehe dazu auch: Hinsch, Winfried (2002): Gerechtfertigte Ungleichheiten. Grundsätze sozialer Gerechtigkeit.
    Berlin/New York.​
  • siehe dazu auch: Lob-Hüdepohl. Andreas (2007): Berufliche Soziale Arbeit und die ethische Reflexion ihrer Beziehungs- und Organisationsformen. In: Ders.; Lesch, Walter (Hrsg.): Ethik Sozialer Arbeit. Ein Handbuch. Paderborn, 113-161. 

 

Individualbeschwerdeverfahren (Individualbeschwerderecht, Individualbeschwerde) – Mit der Individualbeschwerde kann sich jede Einzelperson an ein dafür zuständiges à Vertragsorgan (z. B. UN-Fachausschüsse) mit der Anschuldigung wenden, sie sei durch einen Staat in ihren Menschenrechten verletzt worden (siehe Kasten in Kap. 1.2). Der Begriff der Individualbeschwerde wird auch im Kontext der Klagen von Einzelpersonen vor dem à EGMR verwendet (vgl. Kap. 2.2); anders als bei den UN-Individualbeschwerdeverfahren führt die Individualbeschwerde hier, wenn sie angenommen wurde, jedoch zu einem Urteil.

 

Istanbul-Konvention (offizieller Titel: Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt; engl. Originaltitel: Convention on Preventing and Combating Violence against Women and Domestic Violence) – Verabschiedet vom Europarat 2011, von 22 Staaten ratifiziert, in Kraft seit 2014, von der BRD bisher nur unterzeichnet.

Kinderrechtskonvention (offizieller Titel: Übereinkommen über die Rechte des Kindes; engl. Originaltitel: Convention on the Rights of the Child, CRC) – Verabschiedet 1989, in Kraft seit 1990, von der BRD ratifiziert 1992, bis heute von 196 Staaten ratifiziert, damit die meist ratifizierte UN-Konvention. Durch die Rücknahme der à Vorbehalte im 2010 ist die Kinderrechtskonvention in der BRD uneingeschränkt gültig und seit 2014 ist zudem auch das 3. à Fakultativprotokoll in der BRD in Kraft, wodurch à Individualbeschwerden möglich sind. Eine ausführliche Bestandsaufnahme der Umsetzung der Kinderrechtskonvention in Deutschland erfolgte durch das jüngste à Staatenberichtsverfahren zu Deutschland (2014).

 

Konvention gegen das Verschwindenlassen (offizieller Titel: Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen; engl. Originaltitel: International Convention for the Protection of All Persons from Enforced Disappearance, CPED) – Verabschiedet 2006, in Kraft seit 2010, von der Bundesrepublik ratifiziert 2009, bisher ratifiziert von 56 Staaten. Eine ausführliche Bestandsaufnahme der Umsetzung der Frauenrechtskonvention in Deutschland erfolgte durch das jüngste à Staatenberichtsverfahren zu Deutschland (2014).

 

Menschenrechtsansatz – Der Begriff beschreibt die systematische Bearbeitung von Entwicklungsprozessen, Politik- und/oder Arbeitsfeldern. Einen expliziten Menschenrechtsansatz für seine Arbeit hat in Deutschland auf staatlicher Seite nur das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) formuliert. International gibt es eine Reihe von Organisationen, die sich einem „rights-based approach“ verschreiben. Ein Menschenrechtsansatz integriert und nutzt menschenrechtliche Standards und menschenrechtliche Prinzipien wie Partizipation und Empowerment, Chancengleichheit und Nicht-Diskriminierung, Rechenschaftslegung und Transparenz.

 

Monitoringstellen – Die von der à KRK sowie der à BRK vorgesehenen nationalen Monitoringstellen zur Überwachung dieser Verträge sind in Deutschland beim à DIMR angesiedelt worden.

 

Objektformel – Die von Günter Dürig geprägte Formel besagt unter Bezugnahme auf Immanuel Kant, dass nach Art. 1 Abs. 1 GG die menschliche Würde verletzt ist, „wenn der konkrete Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe herabgewürdigt wird“.

  • Kant, Immanuel (1978 [1786]): Grundlegung zur Metaphysik der Sitten. Stuttgart.
  • Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 1​
  • Gillich, Stefan/Keicher, Rolf (2014): Wenn Würde zur Ware verkommt – eine Einleitung. ​In: Keicher, Rolf/Gillich, Stefan (Hrsg.): Wenn Würde zur Ware verkommt. Soziale
    Ungleichheit, Teilhabe und Verwirklichung eines Rechts auf Wohnraum. Wiesbaden,

 

Rechtssubjekt – Ein von der Rechtsordnung anerkannter Träger von Rechten und Pflichten. Dabei handelt es sich zumeist um Personen, sowohl um natürliche wie auch um juristische (z. B. eingetragene Vereine). Die Eigenschaft, Rechtssubjekt zu sein, setzt einmal die Rechtsfähigkeit voraus; rechtsfähig ist jeder Mensch (§ 1 BGB). Weitere Voraussetzung ist die Handlungsfähigkeit, d. h. die Fähigkeit, rechtlich bedeutsame Handlungen vorzunehmen.

 

Sozialpakt (offizieller Titel: Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte; engl. Originaltitel: International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights, ICESCR) – Verabschiedet 1966, in Kraft seit 1976, von der BRD ratifiziert 1973, bisher ratifiziert von 165 Staaten (vgl. Kap. 14).

 

Staatenberichtsverfahren – Staaten, die einen UN-Menschenrechtsvertrag unterschrieben haben, verpflichten sich, regelmäßig (i. d. R. alle vier Jahre) über die von ihnen getroffenen Maßnahmen und über Fortschritte bei der Umsetzung des jeweiligen Vertrags zu berichten (siehe Kasten in Kap. 1.2). Die Staatenberichtsverfahren sind ein bedeutendes menschenrechtspolitisches Instrument.

 

Ultima-Ratio-Maßnahme – Maßnahme, die nur als letztes Mittel in Betracht gezogen werden darf, wenn andere, mildere Mittel sich als nicht angemessen und zielführend erwiesen haben oder erweisen würden.

 

Vertragsorgane – In den UN-Menschenrechtsverträgen ist jeweils auch die Einrichtung eines Ausschusses festgelegt, der für die Umsetzung bzw. Überwachung des jeweiligen Vertrags verantwortlich ist. Diese Vertragsorgane – z. B. der Kinderrechtsausschuss oder Sozialpaktausschuss – sind die handelnden Akteure in den à Staatenberichtsverfahren. Wichtige Instrumente sind die à Allgemeinen Bemerkungen und die à Abschließenden Bemerkungen.

 

Völkerrecht – Auch internationales Recht, das das Verhältnis zwischen souveränen Staaten sowie zu internationalen Organisationen regelt. Dazu gehören Rechtsnormen aus bi- und multilateralen Verträgen sowie das aus dem Umgang der Staaten miteinander entwickelte Völkergewohnheitsrecht. Zu den bedeutsamsten Regelungen des Völkerrechts gehören die UN-Charta und auch die von der Staatengemeinschaft anerkannten Menschenrechtsverträge.

 

Vorbehalt – Staaten können Menschenrechtsverträge „unter Vorbehalt“ ratifizieren, d. h., sie klammern bestimmte Abschnitte eines Vertrags aus, deren Geltung sie für sich nicht anerkennen wollen.

 

Wanderarbeiterkonvention (offizieller Titel: Internationales Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen; engl. Originaltitel: International Convention on the Protection of the Rights of All Migrant Workers and Members of Their Families, ICRMW) – Verabschiedet 1990, in Kraft seit 2003, von der BRD noch nicht ratifiziert, bisher von 50 Staaten ratifiziert.

 

Zivilpakt (offizieller Titel: Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte; engl. Originaltitel: International Covenant on Civil and Political Rights, ICCPR) – Verabschiedet 1966, in Kraft seit 1976, von der BRD ratifiziert 1973, bisher von 169 Staaten (vgl. Kap. 14).