Hochschule Düsseldorf
University of Applied Sciences
Fachbereich Sozial- & Kulturwissenschaften
Faculty of Social Sciences and Cultural Studies

Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge "Empowerment
Studies" und "Empowerment Studies" (Teilzeit) (MaPO ES) an der Hochschule Düsseldorf

Vom 25.08.2015
Geändert durch Änderungssatzung vom 28.11.2016

Aufgrund der §§ 2 Abs. 4, 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) vom 16.09.2014 (GV.NRW S. 547) in der aktuell gültigen Fassung hat die Hochschule Düsseldorf die folgende studiengangspezifische Prüfungsordnung als Satzung erlassen. Diese Prüfungsordnung gilt nur in Verbindung mit der Rahmenprüfungsordnung des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften der Hochschule Düsseldorf (RahmenPO) vom 25.08.2015 in der jeweils gültigen Fassung.



Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines

§ 1     Geltungsbereich der Prüfungsordnung; Studiengang
§ 2     Studiengangspezifische Ziele des Studiums
§ 3     Mastergrad
§ 4     Studienvoraussetzungen
§ 5     Regelstudienzeit; Gliederung des Studiums; Studienumfang

II. Masterprüfung

§ 6     Umfang und Art der Masterprüfung
§ 7     Bewertung von Modulprüfungen
§ 8     Praxisanteile
§ 9     Zulassung zur Master-Thesis
§ 10   Bildung der Gesamtnote der Masterprüfung

III. Schlussbestimmungen

§ 11   In-Kraft-Treten


Anlage 1:  Studienverlaufsplan des Studiengangs „Empowerment Studies“
Anlage 2:  Studienverlaufsplan des Studiengangs „Empowerment Studies (Teilzeit)“
Anlage 3:  Studien- und Prüfungsplan



I.    Allgemeines

§ 1 – Geltungsbereich der Prüfungsordnung; Studiengang


Diese Prüfungsordnung gilt für das Studium in den Master-Studiengängen „Empowerment Studies“ und
„Empowerment Studies (Teilzeit)“ des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften der Hochschule Düsseldorf.


§ 2 – Studiengangspezifische Ziele des Studiums


Auf der Grundlage der in § 2 Abs. 1 RahmenPO bestimmten Ziele soll das Studium in den Master-studiengängen „Empowerment Studies“ und „Empowerment Studies (Teilzeit)“ zu wissenschaftlicher Arbeit und kritischer Reflexion, zur Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden sowie zu verantwortlichem Handeln in Tätigkeitsfeldern Sozialer Arbeit, insbesondere wenn in ihnen gesell­schaftspolitische Handlungskompetenzen benötigt werden, befähigen.


§ 3 – Mastergrad


Aufgrund der bestandenen Masterprüfung verleiht die Hochschule Düsseldorf den akademischen Grad „Master of Arts“, abgekürzt „M.A.“.


§ 4 – Studienvoraussetzungen


(1) Studienvoraussetzungen für die Aufnahme des Studiums in den unter § 1 genannten Bachelor-Studiengängen sind:

  1. ein Bachelor-Abschluss oder ein vergleichbarer Hochschulabschluss in einem Studiengang der Sozialen Arbeit (z. B. Sozialpädagogik, Sozialarbeit, Soziale Arbeit). Absolventinnen und Absolventen eines gesellschaftswissenschaftlichen Studiengangs in einem anderen Bereich (z. B. Soziologie, Politik- oder Sozialwissenschaft, Pädagogik, Psychologie) können für die Zulassung ebenfalls berücksichtigt werden, wenn sie die weiteren Bedingungen erfüllen. Das Bachelor- oder vergleichbare
    Hochschulstudium muss mit mindestens 210 ECTS-Punkten und einer Durchschnittsnote von mindestens 2,3 abgeschlossen worden sein;

  2. einschlägige Praxiserfahrungen im Umfang von mindestens 640 Arbeitsstunden;

  3. Nachweis von erfolgreich absolvierten Prüfungsleistungen im Umfang von insgesamt 20 ECTS-Punkten und jeweils einer Mindestnote von 2,3 aus zwei der im Folgenden genannten Module
    - Schwerpunkt Exklusion-Inklusion-Diversity (S 6)
    - Schwerpunkt Menschenrechte (S 9)
    - Schwerpunkt Zivilgesellschaft (S 11)
    des Bachelor-Studiengangs Sozialarbeit/Sozialpädagogik. Bei Studierenden, die nicht zwei der hier
    genannten Module besucht haben, können ersatzweise auch andere vergleichbare Prüfungsleistungen anerkannt werden. Vergleichbare Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen werden anerkannt, wenn sie sich von den Leistungen, die sie ersetzen sollen, nicht wesentlich unterscheiden. § 7 Abs. 1 bis 3 und 8 RahmenPO gelten entsprechend.

(2) Abweichend von Abs. 1 Nr. 1 S. 3 kann eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber mit einem Bachelor-Abschluss oder einem vergleichbaren Hochschulabschluss in einem Studiengang der Sozialen
Arbeit mit 180 ECTS-Punkten und einer Durchschnittsnote von mindestens 2,3 unter Auflage zugelassen werden. Die Auflage gilt als erfüllt, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber bis zum Antrag auf Zulassung zur Master-Thesis eine Prüfungsleistung nachweist, die der Prüfungsleistung des „Moduls zur Erlangung der Staatlichen Anerkennung (SA)“ des Bachelor-Studiengangs „Sozialarbeit/Sozialpädagogik“ an der Hochschule Düsseldorf entspricht. Hierfür werden den Studierenden 30 Creditpoints angerechnet.

(3) Für die Durchführung des Verfahrens nach Abs. 1 bis 2 bestellt der Fachbereichsrat eine Kommission aus mindestens drei nach § 10 RahmenPO geeigneten Prüferinnen oder Prüfern des Masterstudiengangs. Entscheidungen über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen des Verfahrens nach Abs. 1 und 2 fallen abweichend von § 7 Abs. 6 RahmenPO in die Zuständigkeit der Kommission. § 7 Abs. 6 S. 4 und 5 RahmenPO gelten entsprechend. Die Amtszeit der Kommission beträgt zwei Jahre.


§ 5 – Regelstudienzeit; Gliederung des Studiums, Studienumfang


(1) Die Regelstudienzeit beträgt im Studiengang „Empowerment Studies“ drei Semester und im Studiengang
„Empowerment Studies (Teilzeit)“ sechs Semester.

(2) Das Studium ist ein gelenktes Studium.

(3) Der Gesamtstudienumfang beträgt 36 Semesterwochenstunden (SWS). Die Verteilung der Semesterwochenstunden im Einzelnen ergibt sich aus dem Studienverlaufsplan in Anlage 1 (Vollzeit) bzw.
Anlage 2 (Teilzeit).

(4) Für das gesamte Studium werden insgesamt 90 Creditpoints (CP) vergeben.

(5) Im Falle des § 4 Abs. 2 werden für das gesamte Studium insgesamt 120 CP vergeben. 




II.      masterprüfung

§ 6 – Umfang und Art der Masterprüfung


Die Masterprüfung besteht nach Maßgabe des Studien- und Prüfungsplans (Anlage 3) aus den Modul-prüfungen in den Modulen:

​MES 1: Menschenrechte in der Weltgesellschaft 9 CP
MES 2: Theorie der Gesellschaft und politisches Handeln
​6 CP
MES 3: Individuum und Gesellschaft: Personales Empowerment
​6 CP
MES 4: Methoden der Netzwerkarbeit / Förderung zivilgesellschaftlicher Kompetenz
  6 CP
MES 5: Methoden des Sozialmanagements Teil I und II
6 CP
MES 6: Sozialwissenschaftliche Methodenlehre I   6 CP
MES 7: Individuum und Gesellschaft : Politisches Empowerment   6 CP
MES 8: Methoden gesellschaftspolitischer Handlungskompetenz
  6 CP
MES 9: Sozialwissenschaftliche Methodenlehre II: Lernforschungsprojekt 
  12 CP
MES 10: Master-Thesis  24 CP
MES 11: Master-Kolloquium
3 CP

§ 7 – Bewertung von Modulprüfungen


Abweichend von § 17 Abs. 10 RahmenPO wird der erfolgreiche Besuch der Veranstaltungen MES 1.1, MES 5.2, sowie MES 9 mit dem Ergebnis „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ und einem Testat abgeschlossen.


§ 8 – entfällt


§ 9 – Zulassung zur Master-Thesis und zum Kolloquium

(1) Zur Master-Thesis wird zugelassen, wer alle Prüfungen bis auf die Testate MES 5.2 und MES 9.2
erfolgreich erbracht hat. Zusätzlich können weitere Prüfungen im Umfang von bis zu 6 CP nach der Zulassung zur Master-Thesis absolviert werden.

(2) Zum Kolloquium wird zugelassen, wer bis zu dem vom Prüfungsausschuss hierfür jeweils festgesetzten Termin alle anderen im Rahmen der Prüfungsordnung erforderlichen Prüfungsleistungen nachgewiesen hat und die Master-Thesis mit mindestens "ausreichend" bestanden hat.


§ 10 – Bildung der Gesamtnote der Masterprüfung


Aus den Noten der Modulprüfungen, sowie der Master-Thesis und des Kolloquiums wird eine Gesamtnote gebildet. Bei der Bildung der Gesamtnote werden die Noten der Module MES 1 bis MES 8 mit jeweils 7,5%, die Note der Master-Thesis mit 30% und die Note des Kolloquiums mit 10% gewichtet.



III.    Schlussbestimmungen

§ 11 – In-Kraft-Treten


(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 01.09.2015 in Kraft. Sie gilt für alle Studentinnen und Studenten der Master-Studiengänge „Empowerment Studies“ und „Empowerment Studies (Teilzeit)“, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2015/2016 aufgenommen haben.

(2) Studierende, die ihr Studium im Master-Studiengang „Empowerment Studies“ oder im Master-Studiengang „Empowerment Studies (Teilzeit)“ vor In-Kraft-Treten dieser Prüfungsordnung aufgenommen haben, werden auf Antrag in den gesamten Geltungsbereich dieser Prüfungsordnung für den entsprechenden Studiengang und der RahmenPO übernommen. Bisherige Prüfungsleistungen werden von
Amts wegen angerechnet. Die Prüfungsordnung für den Master-Studiengang „Empowerment Studies“ (MaPOESV) vom 16.08.2011 (Verkündungsblatt der Fachhochschule Düsseldorf Nr. 253 vom 16.09.2011) wird zum Ende des Wintersemesters 2017/18 außer Kraft treten.
Die Prüfungsordnung für den Master-Studiengang „Empowerment Studies (Teilzeit)“ (MaPOEST) vom 16.09.2011 (Verkündungsblatt der Fachhochschule Düsseldorf Nr. Nr. 254 vom 16.09.2011) wird zum Ende des Sommersemesters 2019 außer Kraft treten. Diese Zeitpunkte gelten auch für Wiederholungsprüfungen.

(3) Diese Prüfungsordnung wird im Verkündungsblatt der Hochschule Düsseldorf veröffentlicht.

​Hier finden Sie die ausgelaufende Prüfungsordnung vom 25.8.2015, gültig für alle Studierende, die im WS 2015/16 ihr Studium begonnen haben oder in diese Prüfungsordnung gewechselt sind.

An anderer Stelle finden Sie:


Die Prüfungsordnung auf dieser Seite ist eine nicht-amtliche Lesefassung der Prüfungsordnung Empowerment Studies 2015. Lesefassungen dienen der besseren Lesbarkeit von Ordnungen, die durch eine oder mehrere Änderungsordnungen geändert worden sind. In ihnen sind die Regelungen der Ausgangs- und Änderungsordnungen zusammengestellt. Rechtlich verbindlich sind nur die originären Ordnungen und Änderungssatzungen in den amtlichen Mitteilungen, die im Verkündungsblatt der Hochschule veröffentlicht werden, nicht jedoch die lesbaren Fassungen. Verbindlich sind für die Prüfungsordnung Empowerment Studies 2015: