Staatliche Anerkennung
Für
die Verleihung der staatlichen Anerkennung durch die Hochschule bedarf es heute nach
dem Sozialberufe-Anerkennungsgesetz NRW (SobAG) der fachlichen und persönlichen
Eignung. Dementsprechend wird in den Bachelorstudiengängen am Fachbereich
Sozial- und Kulturwissenschaften auf der Grundlage der jeweiligen
Prüfungsordnungen und des SoBAG die staatlichen Anerkennung verliehen.
Die
Regelungen zur staatlichen Anerkennung in den früheren Diplomstudiengängen
waren andere. Für Studierende, die am Fachbereich ein Diplom in
Sozialarbeit/Sozialpädagogik erworben haben, aber nicht die staatliche
Anerkennung, gibt es nach der aktuellen Beschlusslage des Prüfungsausschusses
folgende Optionen:
Studierende,
die ihr Diplom nach der Prüfungsordnung von 2001 oder 2002 erworben haben:
Die fachliche Eignung ist durch den
Diplomabschluss nachgewiesen. Die persönliche Eignung ist auf der Grundlage
eines erweiterten Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Hochschule
Düsseldorf) durch den Prüfungsausschuss zu prüfen.
Antragstellung:
Beantragung
des erweiterten Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (siehe gesonderte Information hier)
Formlose
Beantragung der staatlichen Anerkennung mit einer beglaubigten Kopie oder
Vorlage der Diplomurkunde beim Studienbüro SK
Studierende,
die ihr Diplom nach der Diplomprüfungsordnung von 1982/85 erworben haben:
Die fachliche Eignung wird nachgewiesen
über die Diplomurkunde und den Nachweis des einjährigen gelenkten
Berufspraktikums sowie einer Abschlussprüfung. Die persönliche Eignung ist auf
der Grundlage eines erweiterten Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer
Behörde (Hochschule Düsseldorf) durch den Prüfungsausschuss zu prüfen.
Antragstellung:
Beantragung
des erweiterten Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (siehe gesonderte Information hier)
Formlose
Beantragung der staatlichen Anerkennung mit einer beglaubigten Kopie oder
Vorlage der Diplomurkunde sowie der Nachweise über das des einjährige
gelenkte Berufspraktikums und der Abschlussprüfung beim Studienbüro SK
Wurde das einjährige gelenkte
Berufspraktikums absolviert, aber nicht die Abschlussprüfung, so kann
diese auf Antrag an den Prüfungsausschuss in Form einer mündlichen Prüfung am
Fachbereich SK nachgeholt werden. In diesem Fall muss zum Antrag von
Dipl.-Sozialarbeiter*innen auch eine Kopie des Praktikumsberichts nach der den
Angaben in den „Verfahrensregeln zum Anerkennungsjahr für
Dipl.-SozialarbeiterInnen (Anja-O)“ erstellt wurde und von
Dipl.-Sozialpädagog*innen eine Kopie der schriftlichen Ausarbeitung über eine
konkrete Problemstellung aus dem jeweiligen Arbeitsbereich gem. § 4 des
Runderlasses vom 29.1.1971, eingereicht werden.
Wenn das gelenkte Berufspraktikum und die
Abschlussprüfung fehlen können ehemalige Studierende mit entsprechenden Nachweisen (Originale
oder Beglaubigungen) beantragen, dass ihnen berufspraktische Zeiten als
gelenktes Berufspraktikum anerkannt werden. Dazu müssen die inhaltlichen
Anforderungen den damals geltenden rechtlichen Regelungen entsprechen. Wird das
Berufspraktikum zu diesem Zweck erst noch begonnen, kann die Lenkung im Sinne
der theoretischen Begleitung über die Teilnahme als Gasthörer*in in
Praxisbegleitseminaren im Bachelorstudiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik
erworben werden. Sofern bereits abgeleistete Praxiszeiten zur Anerkennung
beantragt werden, muss die Theoriebegleitung auf Hochschulniveau und mit
entsprechender Stundenzahl durch einen externen Träger nachgewiesen werden.
Auch in diesem Fall wird die Abschlussprüfung in Form einer mündlichen Prüfung
auf der Grundlage eines Praktikumsberichtes am Fachbereich SK nachgeholt.
Sofern die anerkannten Praxiszeiten sehr lange zurückliegen, kann der
Praxisbericht ersetzt werden durch eine schriftliche Ausarbeitung, die einen
Praxissachverhalt aus dem Tätigkeitsfeld der Praxiszeiten behandelt. Sofern es
sich bei Dipl.-Sozialpädagog*innen um eine Anerkennung von einer zweijährigen
Erzieher*innentätigkeit oder die Anerkennung aufgrund der staatlichen
Anerkennung als Erzieher*in handelt, entfällt nach damaligen rechtlichen
Regelungen die berufspraktische Prüfung.