Satzung des Fördervereins des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften der hochschule Düsseldorf e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr- Der Verein führt den Namen „Förderverein des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften der Hochschule Düsseldorf e.V“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck- Der Verein verfolgt den Zweck, den Fachbereich Sozial- und
Kulturwissenschaften der Hochschule Düsseldorf auf den Gebieten der
Wissenschaft, Forschung und Bildung sowie die Verbindung zwischen dem
Fachbereich und den Einrichtungen der Sozialen Praxis ideell und
finanziell zu fördern.
- Der Verein verwirklicht seinen Zweck insbesondere durch
- den Erfahrungsaustausch der Vereinsmitglieder untereinander sowie
durch die Aufrechterhaltung der Beziehungen zwischen dem Fachbereich und
seinen ehemaligen Studierenden, Doktoranden und Mitarbeitern;
- eine Vertiefung der Kontakte zwischen dem Fachbereich und der Praxis;
- die Unterstützung von Forschungsvorhaben und die Förderung einer Publikation von Forschungsergebnissen;
- eine Förderung der Aus- und Weiterbildung der Studierenden, Doktoranden und Mitarbeitern des Fachbereichs;
- eine Finanzierung von Literatur- und Medienbeschaffung sowie von ergänzenden Lehrveranstaltungen;
- die Veranstaltung und Unterstützung von Kongressen, Seminaren, Tagungen, Exkursionen und Vorträgen;
- die Förderung von Auslandskontakten des Fachbereichs und seiner Mitglieder.
- Der Verein finanziert diese Zwecke aus den Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Zuwendungen sowie aus den Erträgen des Vereinsvermögens.
§ 3 Gemeinnützigkeit- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
- Er erstrebt keinen Gewinn und ist selbstlos tätig. Mittel des
Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Mittel aus Zuwendungen des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Für Vereinszwecke entstandene Aufwendungen können den Mitgliedern in angemessenem Rahmen erstattet werden.
§ 4 Mitgliedschaft- Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen
Personen und sonstigen Vereinigungen werden, die sich der Zwecksetzung
des Vereins verbunden fühlen.
- Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Verein zu richten.
- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Sie
wird mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand wirksam. Bei
Ablehnung des Antrags ist der Vorstand verpflichtet, der
Antragstellerin/dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
- Mit seinem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt die oder der Bereitwillige diese Satzung an.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um den Fachbereich
Sozial- und Kulturwissenschaften verdient gemacht haben, kann von der
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes die
Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft - Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss eines
Mitgliedes, bei Juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Verein mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres.
- Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es
seine mitgliedschaftlichen Verpflichtungen in grober Weise verletzt,
insbesondere den Zwecken des Vereins zuwider handelt oder trotz
zweifacher Mahnung den Beitrag nicht entrichtet. Vor der
Beschlussfassung muss das Mitglied Gelegenheit zur Äußerung erhalten.
Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Gegen den
Ausschluss kann das Mitglied binnen Monatsfrist schriftlich Beschwerde
einlegen, über welche die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder - Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Die Mitglieder verpflichten sich, alle für den Vereinszweck
erforderlichen Daten wie insbesondere Adressenänderungen unverzüglich
mitzuteilen. Für die Erstellung eines Mitgliederverzeichnisses stimmt
das Mitglied der Veröffentlichung dieser Daten zu.
- Von den Mitgliedern wird für jedes Geschäftsjahr ein
Mitgliedsbeitrag erhoben. Jedes Mitglied bestimmt den von ihm zu
entrichtenden Beitrag selbst. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe
des jährlichen Mindestbeitrages fest; dabei ist eine Differenzierung der
Beitragshöhe nach Mitgliedergruppen zulässig. Der Beitrag ist zu Beginn
des Geschäftsjahres fällig.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 8 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung - Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Festsetzung des Jahresmindestbeitrags;
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
- Wahl der/s Kassenprüferin/-prüfers und Entgegennahme deren Jahresberichtes;
- Wahl und Entlastung der Vorstandsmitglieder;
- Verleihung der Ehrenmitgliedschaft;
- Beschlussfassung über die Beschwerde eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand;
- Beschlussfassung über eine Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins;
- Wahl eine/eines Versammlungsleiterin/-leiters sowie einer/s Protokollführerin/-führers zu Beginn einer Mitgliederversammlung;
- Beschlussfassung über Fragen, deren Entscheidung sie sich vorbehalten haben.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur
Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich
bevollmächtigt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf
Verlangen der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ist sie
schriftlich und geheim durchzuführen.
- Für eine Satzungsänderung bedarf es einer Mehrheit von zwei
Dritteln der anwesenden Mitglieder; es ist zuvor sicherzustellen, dass
eine solche Änderung die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes zweite Jahr
statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufen. Ist eine
Satzungsänderung Gegenstand der Tagesordnung, muss der Text der
Änderung mit der Einladung bekannt gegeben werden. Die Tagesordnung ist
zu ergänzen, wenn zehn Mitglieder des Vereins dies schriftlich
beantragen. Der Antrag muss dem Vorstand zehn Tage vor Beginn der
Mitgliederversammlung zugehen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Angabe der
Tagesordnung einzuberufen, wenn der Vorstand dies im Interesse des
Vereins für erforderlich hält. Der Vorstand muss innerhalb von drei
Monaten zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen, wenn
ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe von Gründen
verlangt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist innerhalb von
zwei Monaten ein Protokoll anzufertigen. Es muss Ort und Zeit der
Sitzung sowie die Namen der Teilnehmerinnen/Teilnehmner enthalten und
den Inhalt der gefassten Beschlüsse sowie die Abstimmungsergebnisse
wiedergeben. Es ist von der/dem Versammlungsleiterin/-leiter und von
der/dem Protokollführerin/- führer zu unterzeichnen und wird jedem
Mitglied auf Anforderung übersandt.
§ 10 Vorstand - Der Vorstand erledigt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie
nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
- Vorbereitung sowie Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung einer Tagesordnung;
- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr;
- Beschlussfassung über die Vergabe von Fördermitteln im Einzelfall;
- Bestellung einer/s Geschäftsführerin/-führers und deren Vertreterin/Vertreter;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Erstellung eines jährlichen RechenschaftsberichtesDer Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Ihm sollen mindestens
zwei Professorinnen oder Professoren des Fachbereichs angehören. Sofern
die jeweilige Dekanin oder der jeweilige Dekan des Fachbereichs dem
Vorstand nicht angehören, können sie an den Vorstandssitzungen mit
beratender Stimme teilnehmen.
- Die Vorstandsmitglieder regeln ihre Aufgabenverteilung
untereinander selbst. Sie bestimmen neben ihrer oder ihres Vorsitzenden
eine Vertreterin oder einen Vertreter und eine Finanzbeauftragte oder
einen Finanzbeauftragten.
- Die Vorstandsmitglieder sind für Rechtsgeschäfte mit einem Wert
bis zu 5.000,00 € einzelvertretungsberechtigt; bei darüber
hinausgehenden Geschäften wird der Verein durch jeweils zwei
Vorstandsmitglieder vertreten.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei
Jahre. Wiederwahl ist zulässig, vorzeitige Abberufung möglich. Der
Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur
nächsten Mitgliederversammlung für die Ausgeschiedene oder den
Ausgeschiedenen eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählen.
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem oder der
Vorsitzenden oder – bei deren/dessen Verhinderung – von seiner
Stellvertreterin bzw. seinem Stellvertreter einberufen werden. Die
Vorlage einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 11 Geschäftsführerin/Geschäftsführer - Der Vorstand kann zur Durchführung der Geschäfte der laufenden
Verwaltung eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer bestellen. Die
Geschäftsführerin/ der Geschäftsführer verwaltet die Vereinskasse und
führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch. Sie/er ist zur Entgegennahme
von Spenden für den Verein berechtigt. Zahlungen darf sie/er nur auf
Anweisung eines Vorstandsmitgliedes ausführen.
- Der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer kann vom Vorstand eine angemessene Aufwandsentschädigung zugebilligt werden.
§ 12 Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer von zwei Jahren zwei
Kassenprüferinnen/Kassenprüfer, die nicht zugleich Vereinsmitglieder
sein müssen
und dem Vorstand nicht angehören dürfen. Diese sind
berechtigt, sämtlich Akten und Unterlagen des Vereins einzusehen. Sie
berichten der Mitgliederversammlung und
schlagen bei korrekter Geschäftsführung eine Entlastung des Vorstandes vor.
§ 13 Kuratorium
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes die
Errichtung eines Kuratoriums beschließen, das dem Vorstand beratend zur
Seite stehen soll.
§ 14 Auflösung des Vereins - Die Auflösung des Vereins oder die Änderung seines gemeinnützigen
Zwecks kann nur in einer eigens einberufenen Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind
die oder der Vorstandsvorsitzende und die Stellvertreterin und der
Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Vereins oder der Änderung des gemeinnützigen
Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen an die Hochschule
Düsseldorf. Sie hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
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