Hochschule Düsseldorf
University of Applied Sciences
Fachbereich Sozial- & Kulturwissenschaften
Faculty of Social Sciences and Cultural Studies

​​​​​​​​(1) Vor der Geburt

  • Anmeldung in Klinik: etwa 4 Wochen vor der Geburt, mit Mutterpass und Krankenversicherungsnachweis
  • Hebamme suchen (möglichst früh, da es leider zu wenig Hebammen gibt)
  • Arbeitgeber möglichst früh über Schwangerschaft informieren
  • Geburtsvorbereitungskurse: rechtzeitig informieren und anmelden
  • Mutterschutzgeld beantragen (siehe unten)
  • Elternzeit planen
  • ggf. als werdender Vater Urlaub beantragen
  • ggf. zusätzliche finanzielle Hilfen beantragen, z.B. aus der Bundesstiftung Mutter und Kinder (möglichst früh in der Schwangerschaft) (siehe unten)
  • ggf. Mehrbedarf und einmalige Beihilfen beim Jobcenter beantragen; Kinder haben eigenen Bedarf auf Sozialgeld und Erstausstattung, ggf. Bedarf auf Kinderzuschlag prüfen
  • über Kinderbetreuungsmöglichkeiten informieren, ggf. früh anmelden (Mehr Informationen unter Rubrik "Kinderbetreuung")
Mehr Informationen schwanger-online.de (www)  >>




(2) Nach der Geburt

  • Geburtsurkunde: beim jeweiligen Standesamt, innerhalb 1 Woche nach Geburt
  • Antrag Kindergeld: bei der Familienkasse des zuständigen Arbeitsamts
  • Antrag Elterngeld: bei der jeweiligen Elterngeldstelle, innerhalb von 3 Monaten nach Geburt
Elterngeldstellen in NRW (www) >>


  • Einwohnermeldeamt: Kind anmelden, so früh wie möglich nach Geburt (mit Geburtsurkunde) 
  • Vaterschaft anerkennen lassen: beim Standesamt oder Jugendamt, vor oder nach der Geburt
  • bei nicht verheirateten Eltern Vaterschaft vorgeburtlich anerkennen lassen und eine gemeinsame Sorgerechtserklärung beim Jugendamt abgeben
  • über Kinderbetreuungsmöglichkeiten informieren und ggf. in Kita oder Tagespflege anmelden
Mehr Informationen und Checkliste (www) >>



(3) Elternzeit & Elterngeld


Elternzeit

  • Anspruch auf Elternzeit haben Väter und Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen
  • Elternzeit soll Arbeitnehmern/-Nehmerinnen ermöglichen, ihr Kind zu betreuen und erziehen, aber gleichzeitig auch den Kontakt zum Job aufrechtzuerhalten
  • Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
    • Kind lebt im Haushalt des/der Berechtigten
    • Kind wird überwiegend von dem/der Berechtigten betreut
    • der/die Berechtige arbeitet während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden
  • Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahr des Kindes
  • bis zu 24 Monate der Elternzeit können mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes übertragen werden
  • jedes Elternteil kann Elternzeit unabhängig von dem Partner/ der Partnerin beantragen
  • Anmeldefrist: die Elternzeit muss spätestes 7 Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden (bis zum 3. Lj.), 13 Wochen vor Beginn bei Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und der Vollendung des 8. Lj
  • während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz

Mehr Informationen familien-wegweiser.de (www) >>

Mehr Informationen elterngeld.nrw.de (www) >>

Broschüre Elterngeld und Elternzeit BMFSFJ für Geburten bis 31.08.2021 (www) >>

Broschüre Elterngeld und Elternzeit BMFSFJ für Geburten ab 01.09.2021 (www) >>


Elterngeld
  • auch Auszubildende und Studierende erhalten Elterngeld
  • Höhe orientiert sich am monatlich verfügbaren Netto-Einkommen, welches der betreuende Elternteil vor der Geburt erzielt hat und der dann nach der Geburt wegfällt (i.d.R. 65 %)
  • mehr zum Eltern- und Kindergeld unter der Rubrik "Finanzielles"

(4) Mutterschutzgesetz (MuSchG) und Mutterschaftsgeld

  • Gesetz gilt für alle werdenden Mütter in einem Arbeitsverhältnis, sowie für Studentinnen ​(und auch für weibliche Auszubildende). Weder Familienstand noch Staatsangehörigkeit spielen eine Rolle, entscheidend ist, dass der Arbeitsplatz bzw. die Ausbildungstelle in Deutschland ist. Es besteht, bis auf wenige Ausnahmen, ein Kündigungsverbot vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung. 
  • Die Schutzfrist beginnt 6 Wochen vor der Geburt und endet i.d.R. 8 Wochen nach der Geburt. Ab 6 Wochen vor der Geburt darf die werdende Mutter nur noch auf ausdrücklichen eigenen Wunsch arbeiten; während der Schutzfrist besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Studentinnen müssen innerhalb dieser Schutzfristen nicht an Veranstaltungen oder Prüfungen teilnehmen. Gleichzeitig erhalten sie aber das Recht, das Studium auch während dieser Zeit fortzuführen.
  • Das Gesetz sieht einen Schutz für Mutter und Kind am Arbeitsplatz vor, u.a.: 
    • vom Arbeitsplatz darf keine Gefahr für Leben und Gesundheit ausgehen
    • für werdende oder stillende Müttern gibt es während der Arbeitszeit zusätzliche Möglichkeiten zur Einrichtung von Pausen und ggf. auch während der Arbeitszeit eine Möglichkeit sich hinzulegen und auszuruhen
    • werdende Mütter dürfen nicht schwer tragen oder mit Gefahrenstoffen in Kontakt kommen
    • Verbot von Nachtarbeit, Akkord- und Fließbandarbeit
  • Entscheiden sich Studentinnen im Falle einer Schwangerschaft für eine Teilnahme an Veranstaltungen oder Prüfungen während der Schutzfristen, müssen sie dies schriftlich erklären. Wurde die Schwangerschaft gemeldet, besteht außerdem das Recht auf Freistellung zu Untersuchungen und dei Einschränkung der Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie einTätigkeitsverbot an Sonn- und Feiertagen.​
  • Mutterschaftsgeld: als Arbeitnehmerin 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin mit ärztlicher Bescheinigung bei der jeweiligen Krankenkasse beantragen
    • Studierende, die gesetzlich versichert (studentische Pflichtversicherung) und geringfügig beschäftigt sind (z.B. studentische Hilfskraft an der Hochschule) haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld
    • Studierende, die über ihren Arbeitgeber versichert sind erhalten i.d.R. in der Mutterschutzzeit 13€ pro Tag plus den Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Differenz zum durchschnittlichen Nettoarbeitsendgeld
    • Studierende, die familienversichert oder privat versichert sind, erhalten ein einmaliges Mutterschaftsgeld bis zu 210€ durch das Bundesversicherungsamt plus Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Differenz zwischen durchschnittlichen Nettoarbeitsentgeld und 13€
Mehr Informationen mutterschaftsgeld.de (www) >>



(5) Beurlaubung vom Studium/ Urlaubssemester

  • bei Gründen wie Schwangerschaft oder Kindererziehung/-betreuung können Urlaubssemester beim Studierenden-Support der HS Düsseldorf beantragt werden (höchstens 7 Semester)
  • die Beurlaubung erfolgt i.d.R. jeweils für ein Semester und kann bis zum Vorlesungsbeginn beantragt werden
  • im Urlaubssemester (Grund: Kindererziehung) dürfen Prüfungen abgelegt werden; allerdings gibt es kein Semesterticket, kein Anspruch auf ​BAFöG
  • die Anmeldung zu den Seminaren im Urlaubssemester erfolgt wie gewöhnlich über das OSSC
  • inwieweit ein Urlaubssemester oder eher eine Reduzierung der Seminare in Frage kommt, ist abzuwägen
Mehr Informationen Urlaubssemester HS Düsseldorf >>


(6) Bundesstiftung Mutter und Kind

  • finanzielle Hilfen für schwangere Frauen in Notlagen
    • Notlage= „Eine Notlage der Frau liegt vor, wenn ihre Einkünfte den finanziellen Bedarf für Schwangerschaft, Geburt sowie Pflege und Erziehung des Kleinkindes nicht decken und andere staatliche Leistungen nicht rechtzeitig oder ausreichend zur Verfügung stehen.“ (Bundesstiftung Mutter und Kind, http://www.bundesstiftung-mutter-und-kind.de/ziel-und-zweck.html, Zugriff am 21.11.2019)
  • Dauer und Höhe der Leistungen richten sich nach den Umständen der persönlichen Notlage
  • Antrag bei Schwangerschaftsberatungsstellen , z.B. der Diakonie, Caritas, donum vitae, esperanza
  • Antrag möglichst zu Beginn der Schwangerschaft
  • Bedingungen für Auszahlung:
    • Wohnsitz in Deutschland (oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland)
    • Notlage
    • Antrag bei Beratungsstelle in Stadt des Wohnsitzes
    • Hilfe auf andere Weise reicht nicht aus oder ist nicht möglich
  • es besteht kein Rechtsanspruch!
Mehr Informationen Bundesstiftung (www) >>


(7) Angebote der Stadt Düsseldorf und Übersicht von weiteren Beratungsstellen

  • eine Übersicht über externe Beratungsangebote gibt es auf der Homepage der Stadt Düsseldorf 
Beratungsstellen und -angebote (www) >>

  • die Stadt Düsseldorf informiert junge Familien nach der Geburt des ersten Kindes im Rahmen eines Hausbesuches über die Angebote in ihrem Stadtteil; der Besuch wird mit einem persönlichen Schreiben angekündigt
Mehr Informationen Elternbesuchsdienst (www) >>

Diese Informationen wurden nach bestem Wissen erstellt. Eine Gewähr wird nicht übernommen. Jede Haftung wird ausgeschlossen. Richtlinien und Gesetze können sich ändern.
Stand: September 2021

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