Das Menschenrecht auf politische Partizipation soll es Menschen ermöglichen, selbst politisch zu handeln und die gesellschaftlichen Verhältnisse mitzugestalten. Dem Staat erwächst daraus die Pflicht, nicht nur Beteiligung nicht zu verhindern, sondern die zivilgesellschaftliche Partizipation und die Einbeziehung von Betroffenen konkret zu fördern.
Bereits in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte werden die politischen Teilhaberechte jedem Menschen zugesprochen; so bestimmt Art. 21 Nr. 1 AEMR, dass jeder Mensch das Recht hat, an der „Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen.“
Während die internationalen Menschenrechtsgarantien sich nicht auf ein universell geltendes Demokratieverständnis festlegen, betrachtet die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EMRK) eine pluralistische und demokratische Staatsform als unabdingbaren Bestandteil eines europäischen Staatsverständnisses und und verweist dazu auf die Präambel der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Die beiden am weitesten akzeptierten internationalen Menschenrechtskonventionen haben das Menschenrecht auf Partizipation weiter gestärkt. Art. 29 der Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten zu garantieren, dass Menschen mit Behinderungen ihre politischen Rechte gleichberechtigt mit anderen wahrnehmen und wirksam und umfassend am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können. Nach Art. 12 der Kinderrechtskonvention sind alle Vertragsstaaten verpflichtet, Kindern und Jugendlichen „in allen das Kind berührenden Angelegenheiten” zu beteiligen (vgl. dazu auch § 8 SGB VIII).
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