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Weiterbildendes Zertifikatsstudium „Psychosoziale Prozessbegleitung“
Allgemeine Informationen
Psychosoziale Prozessbegleitung ist die Möglichkeit, Opfern bzw. Verletzten von Straftaten eine psychosozial professionell ausgebildete Person während des Strafverfahrens an die Seite zu stellen.
Seit dem 01.01.2017 ist eine Beiordnung von Psychosozialen Prozessbegleiter*innen auf Staatskosten möglich.
Um als Psychosoziale*r Prozessbegleiter*in beigeordnet werden zu können, ist ein Abschluss einer vom Land anerkannten Aus- oder Weiterbildung erforderlich.
Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit als Psychosoziale Prozessbegleitung sind in § 406g StPO, dem Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG), den Ausführungsgesetzen der Bundesländer zum PsychPbG und den daran anknüpfenden Verordnungen geregelt. Im Einzelnen werden dort festgelegt:
Die Grundsätze der Psychosozialen Prozessbegleitung,
die Anforderungen an die Qualifikationen der Psychosozialen Prozessbegleiterin/des Psychosozialen Prozessbegleiters und
die Vergütung.
Psychosoziale Prozessbegleitung ist Teil des bundesweit anerkannten Opferschutzes:
https://www.justiz.nrw/BS/opferschutz/psychosoz_prozessbegl/index.php
Psychosoziale Prozessbegleitung ist für jede*n Verletzte*n möglich, die Beiordnung auf Staatskosten jedoch nur in bestimmten Fällen:
Beiordnungen
Pflichtbeiordnungen
Das Gericht muss auf Antrag des oder der Verletzten gem. § 406g Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 397a Abs. 1 Nr. 4 und 5 StPO einen oder eine Psychosoziale Prozessbegleiter*in beiordnen, wenn
eine rechtswidrige Tat gem. §§ 174 bis 182, 184i, 184j, 225, 221, 226, 226a, 232 bis 235, 237, 238 Abs. 2 und 3, 239a, 239b, 240 Abs. 4, 249, 250, 252, 255 oder 316a StGB vorliegt UND
Weitere Beiordnungsmöglichkeiten
Das Gericht kann auf Antrag des oder der Verletzten gem. § 406g Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 397a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StPO einen oder eine Psychosoziale Prozessbegleiter*in beiordnen, wenn
eine versuchten rechtswidrigen Tat nach §§ 211 und 212 StGB oder
Lebenspartner*in, Ehepartner*in, Eltern, Kinder oder Geschwister eines durch die rechtswidrige Tat Getöteten ist oder
ein Verbrechen nach den §§ 226, 226a, 234 bis 235, 238 bis 239b, 249, 250, 252, 255, 316a StGB, das bei ihm oder ihr zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird.
Weiterbildungszertifikat „Psychosoziale Prozessbegleitung“
Warum ein Weiterbildungszertifikat „Psychosoziale Prozessbegleitung“?
Verletzte von Straftaten haben ein Anrecht darauf, durch das Strafverfahren nicht erneut zum Opfer zu werden. Um das Strafverfahren mit seinen für Laien schwer verständlichen Abläufen erträglich zu gestalten, gibt es die Psychosoziale Prozessbegleitung. Diese steht dem Verletzten während des gesamten Verfahrens zur Seite und übernimmt eine Dolmetscher*innenfunktion.
Ziel der Psychosozialen Prozessbegleitung ist es, das Strafverfahren mit seinen Erfordernissen und Abläufen nicht zur zusätzlichen Belastung für den verletzten Menschen werden zu lassen. Seit dem 01.01.2017 ist nach dem neu in die Strafprozessordnung eingefügten § 406g eine Pflichtbeiordnung der psychosozialen Prozessbegleitung bei gleichzeitiger Übernahme der Kosten durch die Staatskasse vorgeschrieben.
Vor 2017 gab es eine Pflichtbeiordnung der Psychosozialen Prozessbegleitung und gleichzeitige Übernahme der Kosten durch die Staatskasse im Gesetz nicht. Durch das neue Gesetz hat sich die Lage spezieller Opfergruppen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, verbessert. Das dritte Opferrechtsreformgesetz (BT-Drs. 18/4621) sieht vor, dass Menschen, die als Psychosoziale Prozessbegleiter*innen beigeordnet werden, eine besondere Qualifikation besitzen, die in der Regel mit einem Weiterbildungszertifikat nachgewiesen werden muss. Die Arbeitsgruppe der Justizminister*innenkonferenz hat sowohl für die Psychosoziale Prozessbegleitung als auch für die Erteilung des Weiterbildungszertifikats Mindeststandards vorgegeben. Diese wurden im Wesentlichen von dem PsychPbG sowie den jeweiligen Landesregelungen übernommen. Anhand der Hochrechnung von Zahlen der Polizeilichen Kriminalstatistik ist damit zu rechnen, dass ein sehr hoher Bedarf an zertifizierten Prozessbegleiter*innen bestehen wird.
Weiterbildendes Zertifikatsstudium „Psychosoziale Prozessbegleitung“ an der Hochschule Düsseldorf
Die Teilnehmer*innen an der Weiterbildung werden nach § 62 Abs. 2 HG NRW als Gasthörer*innen eingeschrieben. Die Teilnehmer*innen erhalten gem. § 62 Abs. 4 HG NRW Weiterbildungszertifikate. Bildungsurlaub ist möglich.
Die Voraussetzungen für die Teilnahme an dem Weiterbildenden Studium und den Erhalt des Zertifikats sind in der Prüfungsordnung für das weiterbildende Zertifikatsstudium „Psychosoziale Prozessbegleitung“ an der Hochschule Düsseldorf geregelt.
Das Weiterbildende Zertifikatsstudium erstreckt sich über zwölf Monate. Es besteht aus zwanzig Präsenztagen, Selbststudium und paralleler Bearbeitung von Online-Fällen. Der Gesamtumfang beträgt 416 Stunden.
Das Angebot entspricht den Mindeststandards für Weiterbildungen – nach den Vorgaben des Berichtes der Arbeitsgruppe des Strafrechtsausschusses „Psychosoziale Prozessbegleitung“, eingerichtet aufgrund des Beschlusses der 83. Konferenz der Justizminister*innen im Juni 2012 und 2014 – zur „Psychosozialen Prozessbegleitung“ mit Berechtigung ein Weiterbildungszertifikat zu erteilen und den entsprechenden gesetzlichen Regelungen der einzelnen Bundesländer. Das Weiterbildungszertifikat ist in der Regel Voraussetzung für die Beiordnung durch das Gericht.