Laut § 4 der Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang „Begutachtung im Familienrecht“ sind von den Bewerber*innen folgende Studienvoraussetzungen zu erfüllen:
1. Akademische Qualifikation
- Erforderlich ist ein Bachelorabschluss oder ein äquivalenter Hochschulabschluss.
- Das Studienfach muss in der Sozialen Arbeit oder der (Sozial-)Pädagogik liegen.
- Der Abschluss muss mindestens 180 Creditpoints umfassen. Da der Zugang in der Regel einen Abschluss mit 210 ECTS voraussetzt, kann der Zugang mit 180 ECTS erfolgen, wenn die fehlenden Punkte durch eine Zusatzleistung ausgeglichen werden.
2. Berufserfahrung
- Nach dem Studienabschluss sind mindestens zwei Jahre relevante Berufserfahrung erforderlich.
- Die Berufserfahrung muss zu mindestens 50 % eines Vollzeitäquivalents entsprechen.
- Die Tätigkeit muss in der (Sozial-)Pädagogik oder Sozialen Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und deren Familien liegen.
- Die Arbeitsfelder müssen den Bereich des SGB VIII sowie der Klinischen Sozialarbeit abdecken.
3. Arbeitsvertrag/ Freiberufliche Tätigkeit
- Ein über die Dauer des Studiums laufender Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber aus den oben genannten Praxisfeldern muss vorgelegt werden.
- Bei einem befristeten Arbeitsvertrag muss nach dessen Ablauf ein neuer Nachweis erbracht werden.
- Bei einer freiberuflichen Tätigkeit wird dies äquivalent gehandhabt.