Hochschule Düsseldorf
University of Applied Sciences
Fachbereich Sozial- & Kulturwissenschaften
Faculty of Social Sciences and Cultural Studies

Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge "Empowerment
Studies" und "Empowerment Studies" (Teilzeit) (MaPO ES) an der Hochschule Düsseldorf

Vom 10.05.2016
Geändert durch 1. Änderungssatzung vom 28.11.2016
Geändert durch 2. Änderungssatzung vom 12.05.2017
Geändert durch 3. Änderungssatzung vom 13.03.2018
Geändert durch 4. Änderungssatzung vom 29.01.2019
Geändert durch 5. Änderungssatzung vom 17.12.2020

Aufgrund der §§ 2 Abs. 4, 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) vom 16.09.2014 (GV.NRW S. 547) in der aktuell gültigen Fassung hat die Hochschule Düsseldorf die folgende studiengangspezifische Prüfungsordnung als Satzung erlassen. Diese Prüfungsordnung gilt nur in Verbindung mit der Rahmenprüfungsordnung des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften der Hochschule Düsseldorf (RahmenPO) vom 25.08.2015 in der jeweils gültigen Fassung.



Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines

§ 1     Geltungsbereich der Prüfungsordnung; Studiengang
§ 2     Studiengangspezifische Ziele des Studiums
§ 3     Mastergrad
§ 4     Studienvoraussetzungen
§ 5     Regelstudienzeit; Gliederung des Studiums; Studienumfang

II. Masterprüfung

§ 6     Umfang und Art der Masterprüfung
§ 7     Bewertung von Modulprüfungen
§ 8     entfällt
§ 9     Master-Thesis und Kolloquium
§ 10   Bildung der Gesamtnote der Masterprüfung

III. Schlussbestimmungen

§ 11   In-Kraft-Treten


Anlage 1:  Studienverlaufsplan des Studiengangs „Empowerment Studies“
Anlage 2:  Studienverlaufsplan des Studiengangs „Empowerment Studies (Teilzeit)“
Anlage 3:  Studien- und Prüfungsplan



I.    Allgemeines

§ 1 – Geltungsbereich der Prüfungsordnung; Studiengang


Diese Prüfungsordnung gilt für das Studium in den Master-Studiengängen „Empowerment Studies“ und
„Empowerment Studies (Teilzeit)“ des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften der Hochschule Düsseldorf.


§ 2 – Studiengangspezifische Ziele des Studiums


Auf der Grundlage der in § 2 Abs. 1 RahmenPO bestimmten Ziele soll das Studium in den Master-studiengängen „Empowerment Studies“ und „Empowerment Studies (Teilzeit)“ zu wissenschaftlicher Arbeit und kritischer Reflexion, zur Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden sowie zu verantwortlichem Handeln in Tätigkeitsfeldern Sozialer Arbeit, insbesondere wenn in ihnen gesell­schaftspolitische Handlungskompetenzen benötigt werden, befähigen.


§ 3 – Mastergrad


Aufgrund der bestandenen Masterprüfung verleiht die Hochschule Düsseldorf den akademischen Grad „Master of Arts“, abgekürzt „M.A.“.


§ 4 – Studienvoraussetzungen


(1) Studienvoraussetzungen für die Aufnahme des Studiums im unter § 1 genannten Masterstudiengang sind:

  1. ein Bachelorabschluss oder ein vergleichbarer Hochschulabschluss in einem gesellschaftswissenschaftlichen Studiengang (z. B. Sozialpädagogik, Sozialarbeit, Soziale Arbeit, Sozialwissenschaften, Soziologie, Politikwissenschaft, Pädagogik, Psychologie). Das Bachelor- oder vergleichbare Hochschulstudium muss mit mindestens 210 ECTS-Punkten abgeschlossen worden sein. Die Gesamtnote des Studienabschlusses muss mindestens 2,5 betragen;

  2. Nachweis der besonderen Eignung für den Masterstudiengang Empowerment Studies, dargelegt in einem Motivationsschreiben (max. 1000 Wörter) sowie einem ausführlichen tabellarischen Lebenslauf. Sie sollen Aufschluss geben über das besondere Interesse am Masterstudiengang Empowerment Studies sowie über studienrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten. Auf der Webseite des Studiengangs werden die hier genannten Kriterien durch Beispiele erläutert.

(2) Abweichend von Abs. 1 Nr.1 S. 2 kann eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber mit 180 ECTS-Punkten unter Auflage zugelassen werden. Die Auflage gilt als erfüllt, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber bis zum Antrag auf Zulassung zur Master-Thesis Nachweise über fachlich angeleitete und mit den Inhalten des Master-Studiums in Verbindung stehende Praxiserfahrungen im Umfang von mindestens 640 Stunden sowie einer von der oder den Praxisstellen unabhängige Begleitung oder Reflexion vorlegt. Ist in dem Studienabschluss nach Absatz 1 Nummer 1 ein Praxisanteil von mindestens 100 Tagen enthalten, können auch Leistungen im Umfang von 30 CP in einem Studiengang gemäß Absatz 1 Nummer 1 zur Erfüllung der Auflage anerkannt werden, sofern hinsichtlich der Studien- und Prüfungsleistungen kein wesentlicher Unterschied besteht bzw. im Falle von außerhochschulischen Leistungen diese gleichwertig sind. Die Praxiserfahrungen gemäß Satz 2 oder die Leistungen gemäß Satz 3 müssen nach dem Abschluss gemäß Absatz 1 Nummer 1 erbracht worden sein.

(3) Zugang zum Studiengang können auch Bewerberinnen und Bewerber erlangen, die zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses die Studienvoraussetzung gem. Abs. 1 Nr. 1 noch nicht nachweisen können, sofern sie das Fehlen nicht zu vertreten haben. Für die Feststellung der Eignung wird die Studienvoraussetzung vorläufig durch den Nachweis einer nach den bis zum Bewerbungszeitpunkt vorliegenden Prüfungsleistungen ermittelten Durchschnittsnote ersetzt. Der Nachweis über die Erfüllung der Studienvoraussetzung gem. Abs. 1 Nr. 1 ist spätestens fünf Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist zu erbringen; andernfalls erlischt die Einschreibung.

(4) Soweit es mehr Bewerbungen, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 erfüllen, gibt, als Studienplätze zur Verfügung stehen, wird unter den Bewerberinnen und Bewerbern eine weitere Auswahlentscheidung mit dem Ziel der Erstellung einer Rangfolge durchgeführt. Hierbei werden die Gesamtnote gemäß Abs. 1 Nr. 1 S. 3 mit einem Anteil von 52% und der Grad der besonderen Eignung für den Studiengang mit einem Anteil von 48% berücksichtigt. In den Fällen des Abs. 3 geht die vorläufig ermittelte Durchschnittsnote anstelle der Gesamtnote in die Auswahlentscheidung ein. Die Bewertung der besonderen Eignung erfolgt auf der Basis:

1.  der Einschlägigkeit der Leistungen im Erststudium in Bezug auf den hier angestrebten Masterstudiengang (nachweisbar z.B. durch das Thema der Thesis, Themen von anderen Prüfungsleistungen im Erststudium, einschlägige Schwerpunktsetzungen);

2.  nachgewiesener einschlägiger Erfahrungen außerhalb des Erststudiums (z.B. Praktika, berufliche Erfahrungen, freiwilliges Engagement).

Die gemäß Abs. 6 gebildete Kommission bewertet diese beiden Aspekte mit Noten, die zu je 24% in die Gesamtbewertung einfließen. Die Einschlägigkeit bezieht sich auf die Ziele und Inhalte des Masterstudiengangs Empowerment Studies. Auf der Webseite des Studiengangs werden die hier genannten Kriterien durch Beispiele erläutert.

(5)   Weisen Bewerberinnen und Bewerber für die Ziele und Inhalte des Masterstudiengangs Empowerment Studies als einschlägig zu beurteilende Praxiserfahrung aus beruflicher Tätigkeit von mindestens zwölf Monaten Dauer nach, werden diese Leistungen auf Antrag für die Erstellung einer Rangfolge gem. Abs. 4 S. 1 mit einem Verbesserungsfaktor von bis zu einer Notenstufe (absoluter Wert max. 1,0) bei der Gesamtnote bzw. der vorläufigen Durchschnittsnote berücksichtigt. Die Einschlägigkeit gemäß S. 1 und der im Einzelfall anzuwendende positive Korrekturfaktor werden durch die gemäß Abs. 6 gebildete Kommission festgestellt.

(6)   Für die Durchführung des Verfahrens nach Abs. 1 bis 5 bestellt der Fachbereichsrat eine Kommission aus mindestens drei nach § 10 RahmenPO geeigneten Prüferinnen und/oder Prüfern des Masterstudiengangs. Entscheidungen über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen des Verfahrens nach Abs. 1 und 2 fallen abweichend von § 7 Abs. 6 RahmenPO in die Zuständigkeit der Kommission. § 7 Abs. 6 S. 4 und 5 RahmenPO gelten entsprechend. Die Amtszeit der Kommission beträgt zwei Jahre.


§ 5 – Regelstudienzeit; Gliederung des Studiums, Studienumfang


(1) Die Regelstudienzeit beträgt im Studiengang „Empowerment Studies“ drei Semester und im Studiengang „Empowerment Studies (Teilzeit)“ sechs Semester. Das Studium kann jeweils zum Wintersemester aufgenommen werden.

(2) Das Studium ist ein gelenktes Studium.

(3) Der Studiengang ermöglicht Schwerpunktsetzungen. Ein mit Erfolg belegter Studienschwerpunkt wird im Master-Zeugnis ausgewiesen. Voraussetzungen dafür sind:

  1. erfolgreiche Prüfungsleistungen in Lehrveranstaltungen, die für diesen Schwerpunkt ausgeschrieben sind, im Umfang von mindestens 48 Creditpoints,
  2. eine Thesis zu einer dem Schwerpunkt zuzuordnenden Fragestellung. Studienschwerpunkte werden im Modulhandbuch ausgewiesen.

(4) Der Gesamtstudienumfang beträgt 36 Semesterwochenstunden (SWS). Die Verteilung der Semesterwochenstunden im Einzelnen ergibt sich aus dem Studienverlaufsplan in Anlage 1 (Vollzeit) bzw. Anlage 2 (Teilzeit).

(5) Für das gesamte Studium werden insgesamt 90 Creditpoints (CP) vergeben.

(6) Im Falle des § 4 Abs. 2 werden für das gesamte Studium insgesamt 120 CP vergeben.




II.      masterprüfung

§ 6 – Umfang und Art der Masterprüfung


Die Masterprüfung besteht nach Maßgabe des Studien- und Prüfungsplans (Anlage 3) aus den Modul-prüfungen in den Modulen:

​MES 1: Menschenrechte 9 CP
MES 2: Theorie der Gesellschaft und des politisches Handeln
​6 CP
MES 3: Empowerment
​12 CP
MES 4: Gesellschaftspolitische Handlungskompetenzen
  12 CP
MES 5: Grundlagen des Sozialmanagements
6 CP
MES 6: Sozialwissenschaftliche Methoden   18 CP
MES 7: Master-Thesis  24 CP
MES 8: Master-Kolloquium
3 CP


§ 7 – Bewertung von Modulprüfungen


Abweichend von § 17 Abs. 10 RahmenPO wird der erfolgreiche Besuch der Veranstaltungen MES 1.1, MES 3.1, MES 4.2, MES 5.2, MES 6.1, MES 6.3, sowie MES 6.4 mit dem Ergebnis „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ und einem Testat abgeschlossen.


§ 8 – entfällt


§ 9 – Master-Thesis und Kolloquium

(1) Zur Master-Thesis wird zugelassen, wer alle Prüfungen bis auf die Testate MES 5.2 und MES 6.4.
erfolgreich erbracht hat. Zusätzlich können weitere Prüfungen im Umfang von bis zu 6 CP nach der Zulassung zur Master-Thesis absolviert werden.

(2) Die Master-Thesis soll einen Umfang von 60 bis 80 Seiten haben.

(3) Zum Kolloquium wird zugelassen, wer bis zu dem vom Prüfungsausschuss hierfür jeweils festgesetzten Termin alle anderen im Rahmen der Prüfungsordnung erforderlichen Prüfungsleistungen nachgewiesen hat und die Master-Thesis mit mindestens "ausreichend" bestanden hat.


§ 10 – Bildung der Gesamtnote der Masterprüfung


Aus den Noten der Modulprüfungen, sowie der Master-Thesis und des Kolloquiums wird eine Gesamtnote gebildet. Bei der Bildung der Gesamtnote werden die Noten der Module MES 1 bis MES 6 mit jeweils 10%, die Note der Master-Thesis mit 30% und die Note des Kolloquiums mit 10% gewichtet.



III.    Schlussbestimmungen

§ 11 – In-Kraft-Treten


(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 01.07.2016 in Kraft. Sie gilt für alle Studentinnen und Studenten der Master-Studiengänge „Empowerment Studies“ und „Empowerment Studies (Teilzeit)“, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2016/2017 aufnehmen.

(2) Studierende, die ihr Studium im Master-Studiengang „Empowerment Studies“ oder im Master-Studiengang „Empowerment Studies (Teilzeit)“ vor In-Kraft-Treten dieser Prüfungsordnung aufgenommen haben, werden auf Antrag in den gesamten Geltungsbereich dieser Prüfungsordnung für den entsprechenden Studiengang und der RahmenPO übernommen. Der Wechsel kann nur einmalig beantragt werden und ist unwiderruflich. Bisherige Prüfungsleistungen und Prüfungsfehlversuche werden soweit möglich von Amts wegen übertragen. Studierende nach Satz 1, die zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens gemäß Absatz 3 Satz 1 ihr Studium noch nicht beendet oder den Wechsel noch nicht beantragt haben, werden von Amts wegen in diese Prüfungsordnung übertragen.

(3)   Die Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge "Empowerment Studies" und "Empowerment Studies (Teilzeit)“ an der Hochschule Düsseldorf vom 25.08.2015 (Verkündungsblatt der Hochschule Düsseldorf Nr. 411) wird zum Ende des Sommersemesters 2020 außer Kraft treten. Dieser Zeitpunkt gilt auch für Wiederholungsprüfungen.

(4) Diese Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge „Empowerment Studies“ und „Empowerment Studies(Teilzeit)“ an der Hochschule Düsseldorf vom 10.05.2016 (Verkündungsblatt der Hochschule Düsseldorf, Amtliche Mitteilung Nr. 452) wird zum Ende des Sommersemesters 2022 außer Kraft treten. Dieser Zeitpunkt gilt auch für Wiederholungsprüfungen.

(5) Diese Prüfungsordnung wird im Verkündungsblatt der Hochschule Düsseldorf veröffentlicht.

​Hier finden Sie die Prüfungsordnung vom 10.05.2016, gültig für alle Studierende, die vom WS 2016/17 bis zum WS 2019/20 ihr Studium begonnen haben oder in diese Prüfungsordnung gewechselt sind.

An anderer Stelle finden Sie:


Die Prüfungsordnung auf dieser Seite ist eine nicht-amtliche Lesefassung der Prüfungsordnung Empowerment Studies 2016. Lesefassungen dienen der besseren Lesbarkeit von Ordnungen, die durch eine oder mehrere Änderungsordnungen geändert worden sind. In ihnen sind die Regelungen der Ausgangs- und Änderungsordnungen zusammengestellt. Rechtlich verbindlich sind nur die originären Ordnungen und Änderungssatzungen in den amtlichen Mitteilungen, die im Verkündungsblatt der Hochschule veröffentlicht werden, nicht jedoch die lesbaren Fassungen. Verbindlich sind für die Prüfungsordnung Empowerment Studies 2016: