Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge "Empowerment
Studies" und "Empowerment Studies" (Teilzeit) (MaPO ES) an der Hochschule Düsseldorf
Vom 05.08.2020
Geändert durch 1. Änderungssatzung vom 05.04.2023
Geändert durch 2. Änderungssatzung vom 14.03.2024
Geändert durch 3. Änderungssatzung vom 18.11.2024
Aufgrund des §§ 2 Abs. 4, 64 Abs.1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) vom 16.09.2014 (GV.NRW S. 547) in der aktuell gültigen Fassung hat der Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften der Hochschule Düsseldorf die folgende studiengangspezifische Prüfungsordnung als Satzung erlassen. Diese Prüfungsordnung gilt nur in Verbindung mit der Rahmenprüfungsordnung des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften der Hochschule Düsseldorf (RahmenPO SK) vom 25.08.2015 in der jeweils gültigen Fassung.
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich der Prüfungsordnung; Studiengang
§ 2 Studiengangspezifische Ziele des Studiums
§ 3 Mastergrad
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Regelstudienzeit; Gliederung des Studiums; Studienumfang
II. Masterprüfung
§ 6 Umfang und Art der Masterprüfung
§ 7 Bewertung von Modulprüfungen
§ 8 entfällt
§ 9 Master-Thesis und Kolloquium
§ 10 Bildung der Gesamtnote der Masterprüfung
III. Schlussbestimmungen
§ 11 In-Kraft-Treten
Anlage 1: Studienverlaufsplan des Studiengangs „Empowerment Studies“
Anlage 2: Studienverlaufsplan des Studiengangs „Empowerment Studies (Teilzeit)“
Anlage 3: Studien- und Prüfungsplan der Studiengänge "Empowerment Studies" und "Empowerment Studies (Teilzeit)"
I. Allgemeines
§ 1 – Geltungsbereich der Prüfungsordnung; Studiengang
Diese Prüfungsordnung gilt für das Studium in den konsekutiven Masterstudiengängen „Empowerment Studies“ und „Empowerment Studies (Teilzeit)“ des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften der Hochschule Düsseldorf.
§ 2 – Studiengangspezifische Ziele des Studiums
Auf der Grundlage der in § 2 Abs. 1 RahmenPO bestimmten Ziele soll das Studium in den Master-studiengängen „Empowerment Studies“ und „Empowerment Studies (Teilzeit)“ zu wissenschaftlicher Arbeit und kritischer Reflexion, zur Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden sowie zu verantwortlichem Handeln in Tätigkeitsfeldern Sozialer Arbeit, insbesondere wenn in ihnen gesellschaftspolitische Handlungskompetenzen benötigt werden, befähigen.
§ 3 – Mastergrad
Aufgrund der bestandenen Masterprüfung verleiht die Hochschule Düsseldorf den akademischen Grad „Master of Arts“, abgekürzt „M.A.“.
§ 4 – Studienvoraussetzungen
(1) Studienvoraussetzungen für die Aufnahme des Studiums im unter § 1 genannten Masterstudiengang ist ein Bachelorabschluss oder ein vergleichbarer Hochschulabschluss in einem gesellschaftswissenschaftlichen Studiengang (insbesondere Soziale Arbeit, Sozialwissenschaften, Soziologie, Politikwissenschaft, Pädagogik). Das Bachelor- oder vergleichbare Hochschulstudium muss mit mindestens 210 ECTS-Punkten abgeschlossen worden sein. Die Gesamtnote des Studienabschlusses muss mindestens 2,5 betragen.
(2) Abweichend von Abs. 1 Nr.1 S. 2 kann eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber mit 180 ECTS-Punkten unter Auflage zugelassen werden. Die Auflage gilt als erfüllt, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber bis zum Antrag auf Zulassung zur Master-Thesis Nachweise über fachlich angeleitete und mit den Inhalten des Master-Studiums in Verbindung stehende Praxiserfahrungen im Umfang von mindestens 640 Stunden sowie einer von der oder den Praxisstellen unabhängige Begleitung oder Reflexion vorlegt. Ist in dem Studienabschluss nach Absatz 1 Nummer 1 ein Praxisanteil von mindestens 100 Tagen enthalten, können auch Leistungen im Umfang von 30 CP in einem Studiengang gemäß Absatz 1 Nummer 1 zur Erfüllung der Auflage anerkannt werden, sofern hinsichtlich der Studien- und Prüfungsleistungen kein wesentlicher Unterschied besteht bzw. im Falle von außerhochschulischen Leistungen diese gleichwertig sind. Die Praxiserfahrungen gemäß Satz 2 oder die Leistungen gemäß Satz 3 müssen nach dem Abschluss gemäß Absatz 1 Nummer 1 erbracht worden sein. Hierfür werden den Studierenden 30 Creditpoints angerechnet.
(3) Zugang zum Studiengang können auch Bewerberinnen und Bewerber erlangen, die über die erforderliche Eignung verfügen, aber zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses über kein die Studienvoraussetzung gemäß Absatz 1 Nummer 1 bescheinigendes Zeugnis verfügen. Die Eignung wird anhand einer nach den bislang vorliegenden Prüfungsleistungen ermittelten Durchschnittsnote festgestellt. Die noch ausstehenden Prüfungsleistungen müssen bis zum Ende des Semesters erbracht werden, in welches der Bewerbungszeitraum fällt. Der Nachweis über die Erfüllung der Studienvoraussetzungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 ist spätestens bis zum 30.11. des Jahres der Studienaufnahme zu erbringen; andernfalls erlischt die Einschreibung mit Wirkung für die Zukunft.
(4) Soweit es mehr Bewerbungen, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 erfüllen, gibt, als Studienplätze zur Verfügung stehen, wird unter den Bewerberinnen und Bewerbern ein Auswahlverfahren durchgeführt. Die Auswahl erfolgt auf Basis von durch die gemäß Absatz 5 gebildete Kommission festgelegten Angaben zu Motivation und einschlägigen Vorkenntnissen der Bewerberinnen und Bewerber. Die Einschlägigkeit aller Angaben bezieht sich auf die Inhalte und Ziele des Masterstudiengangs Empowerment Studies. Die Motivation soll das Interesse an dem Studienfach reflektieren und zeigen, dass die Bewerberinnen und Bewerber sich mit den Inhalten und Zielen des Masterstudiengangs Empowerment Studies auseinandergesetzt haben. Die Bewertung der bereits vorhandenen studienrelevanten Vorkenntnisse erfolgt auf Basis von Leistungen aus dem Erststudium (nachweisbar z.B. durch das Thema der Thesis und einschlägige Schwerpunktsetzungen) sowie nachweisbaren Erfahrungen außerhalb des Erststudiums (z.B. Praktika, berufliche Erfahrungen, freiwilliges Engagement). Die Bewertung der Angaben des Auswahlverfahrens erfolgt durch die gemäß § 5 gebildete Kommission. Für die Auswahlentscheidung wird unter den Bewerberinnen und Bewerbern eine Rangliste erstellt, in welcher die Abschlussnote gem. Abs. 1 S. 3 mit 51% und die Bewertung aus dem Auswahlverfahren mit 49% berücksichtigt wird. In den Fällen des Abs. 3 geht die vorläufig ermittelte Durchschnittsnote anstelle der Gesamtnote in die Auswahlentscheidung ein.
(5) Für die Durchführung des Verfahrens nach Abs. 1 bis 4 bestellt der Fachbereichsrat eine Kommission aus mindestens drei nach § 10 RahmenPO SK geeigneten Prüferinnen und/oder Prüfern des Masterstudiengangs. Entscheidungen über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen des Verfahrens nach Abs. 1 und 2 fallen abweichend von § 7 Abs. 6 RahmenPO SK in die Zuständigkeit der Kommission. § 7 Abs. 6 S. 4 und 5 RahmenPO SK gelten entsprechend. Die Amtszeit der Kommission beträgt zwei Jahre.
§ 5 – Regelstudienzeit; Gliederung des Studiums, Studienumfang
(1) Die Regelstudienzeit beträgt im Studiengang „Empowerment Studies“ drei Semester und im Studiengang „Empowerment Studies (Teilzeit)“ sechs Semester.
Das Studium kann jeweils zum Wintersemester aufgenommen werden.
(2) Das Studium ist ein gelenktes Studium.
(3) Der Studiengang ermöglicht Schwerpunktsetzungen. Ein mit Erfolg belegter Studienschwerpunkt wird im Master-Zeugnis ausgewiesen. Voraussetzungen dafür sind:
- Erfolgreiche Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von 12 Creditpoints in Lehrveranstaltungen, die für diesen Schwerpunkt ausgewiesen sind. Die Creditpoints müssen in mindestens drei Lehrveranstaltungen erworben werden. Mindestens 9 Creditpoints müssen in Form von benoteten Prüfungsleistungen erworben werden.
- Eine Thesis zu einer dem Schwerpunkt zuzuordnenden Fragestellung.
Studienschwerpunkte werden im Modulhandbuch ausgewiesen.
(4) Der Gesamtstudienumfang beträgt 36 Semesterwochenstunden (SWS). Die Verteilung der Semesterwochenstunden im Einzelnen ergibt sich aus dem Studienverlaufsplan in Anlage 1 (Vollzeit) bzw. Anlage 2 (Teilzeit).
(5) Für das gesamte Studium werden insgesamt 90 Creditpoints (CP) vergeben.
(6) Im Falle des § 4 Abs. 2 werden für das gesamte Studium insgesamt 120 CP vergeben.
II. masterprüfung
§ 6 – Umfang und Art der Masterprüfung
Die Masterprüfung besteht nach Maßgabe des Studien- und Prüfungsplans (Anlage 3) aus den Modul-prüfungen in den Modulen:
MES 1: Menschenrechte | 12 CP |
MES 2: Theorie der Gesellschaft und des politisches Handeln
| 6 CP |
MES 3: Empowerment
| 12 CP |
MES 4: Gesellschaftspolitische Handlungskompetenzen
| 12 CP |
MES 5: Grundlagen des Sozialmanagements
| 6 CP |
MES 6: Sozialwissenschaftliche Methoden | 15 CP |
MES 7: Master-Thesis | 24 CP |
MES 8: Master-Kolloquium
| 3 CP |
§ 7 – Bewertung von Modulprüfungen
Abweichend von § 17 Abs. 10 RahmenPO SK wird der erfolgreiche Besuch der Veranstaltungen MES 1.1, MES 2.2, MES 3.1, MES 4.1, MES 5.2, MES 6.1 sowie MES 6.3.1 und MES 6.3.2 mit dem Ergebnis „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ und einem Testat abgeschlossen.
§ 8 – entfällt
§ 9 – Master-Thesis und Kolloquium
(1) Zur Master-Thesis wird zugelassen, wer aus den Modulen MES 1 bis MES 5 sowie den Testaten und Prüfungen MES 6.1, MES 6.2 und MES 6.3.1 mindestens 54 Creditpoints erbracht hat.
(2) Die Master-Thesis soll einen Umfang von 60 bis 80 Seiten haben.
(3) Zum Kolloquium wird zugelassen, wer bis zu dem vom Prüfungsausschuss hierfür jeweils festgesetzten Termin die Module MES 1 bis MES 6 erfolgreich abgeschlossen und die Master-Thesis mit mindestens "ausreichend" bestanden hat.
§ 10 – Bildung der Gesamtnote der Masterprüfung
Aus den Noten der Modulprüfungen, sowie der Master-Thesis und des Kolloquiums wird eine Gesamtnote gebildet. Bei der Bildung der Gesamtnote werden die Noten der Module MES 1 bis MES 6 mit jeweils 10%, die Note der Master-Thesis mit 30% und die Note des Kolloquiums mit 10% gewichtet.
III. Schlussbestimmungen
§ 11 – In-Kraft-Treten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 01.07.2020 in Kraft. Sie gilt für alle Studentinnen und Studenten der Master-Studiengänge „Empowerment Studies“ und „Empowerment Studies (Teilzeit)“, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2020/2021 aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium im Master-Studiengang „Empowerment Studies“ oder im Master-Studiengang „Empowerment Studies (Teilzeit)“ vor In-Kraft-Treten dieser Prüfungsordnung aufgenommen haben, werden auf Antrag in den gesamten Geltungsbereich dieser Prüfungsordnung für den entsprechenden Studiengang und der RahmenPO SK übernommen. Der Wechsel kann nur einmalig beantragt werden und ist unwiderruflich. Bisherige Prüfungsleistungen und Prüfungsfehlversuche werden soweit möglich von Amts wegen übertragen. Studierende nach Satz 1, die zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens gemäß Absatz 3 Satz 1 ihr Studium noch nicht beendet oder den Wechsel noch nicht beantragt haben, werden von Amts wegen in diese Prüfungsordnung übertragen.
(3) Diese Prüfungsordnung wird im Verkündungsblatt der Hochschule Düsseldorf veröffentlicht.