Staatliche Anerkennung
Ihre staatliche Anerkennung
erhalten Sie erst,
- wenn Sie alle Prüfungen erfolgreich
abgeschlossen haben,
- Ihr erweitertes Führungszeugnis vorliegt, das
nicht älter als drei Monate ist und
- keine Eintragungen vorliegen.
Sofern Eintragungen im Sinne des §
1 Abs. 5 Satz 2 Sozialberufeanerkennungesgesetzes (SobAG NRW) vorliegen, ist
die Verleihung der staatlichen Anerkennung ausgeschlossen. Sie erhalten nur Ihre Bachelorurkunde.
Wenn sich in dem erweiterten
Führungszeugnis anderweitige Eintragungen befinden, prüft der Prüfungsausschuss
anhand dessen Ihre persönliche Eignung im Einzelfall. Sollte der Prüfungsausschuss
zu dem Ergebnis kommen, dass Sie persönlich nicht geeignet sind, erhalten Sie
keine staatliche Anerkennung. Sie erhalten nur die Bachelorurkunde.
In dem Fall von anderweitigen
Vorfällen, bei denen ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet worden ist,
erhalten Sie die staatliche Anerkennung mit Widerrufsvorbehalt und der Auflage
alle sechs Monate erneut ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Die
Pflicht erlischt, wenn ein rechtskräftiges Urteil oder eine Einstellung des
Ermittlungsfahrens ergangen ist und damit verbundene Eintragungen entsprechend
des Bundeszentralregistergesetzes erfolgt sind und das entsprechende erweiterte
Führungszeugnis oder die entsprechenden Bescheide vorgelegt werden. Der
Prüfungsausschuss entscheidet dann über den Widerruf. Sofern der
Prüfungsausschuss zu dem Ergebnis der Bestätigung der persönlichen Eignung
kommt, wird dem/r ehemaligen Studierenden eine staatliche Anerkennung oder
Widerrufsvorbehalt ausgestellt. Sofern die Feststellung der persönlichen Eignung
nicht erfolgt, wird keine staatliche Anerkennung ausgesprochen. Die Urkunde mit
dem Widerrufsvorbehalt wird eingezogen.