Ergänzung zu den Hinweisen zur Datenverarbeitung zu dem Formular für Hinweise auf diskriminierende und abwertende Inhalte:
Was bedeutet die Übertragung der IP-Adresse für meine Identifizierbarkeit?
Zur Übermittlung von Inhalten auf Webseiten und beim Versand von Formularen auf Webseiten wird immer auch die eigene IP-Adresse übermittelt. Das ist technisch für die Kommunikation im WWW erforderlich. Die IP-Adresse ermöglicht es der Hochschule und dem Fachbereich aber nicht, die Identität der Person festzustellen, der*die eine Webseite aufgerufen hat oder ein Formular abgesand hat.
Die IP-Adresse ist bei der Verarbeitung des Formulars für der Hochschule auch nicht abrufbar, allerdings kann sie von Microsoft als Auftragsverarbeiter der Hochschule zu bestimmten Zwecken gespeichert werden (siehe Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung). Auch Microsoft kann aber mittels der IP-Adresse allein keinen Personenbezug herstellen.
Trotzdem ist beim Absenden des Formulars keine absolute Anonymität gegeben, bei einer rechtmäßigen Anfragen von Strafverfolgungsbehörden könnten Microsoft und die Hochschule u.U. verpflichtet sein, eine IP-Adresse herauszugeben, mit der ein Formular eingereicht wurde, wenn diese noch verfügbar ist (hier könnte die Hochschule auch involviert sein, weil Microsoft Anfragen von Strafverfolgungsbehörden zunächst an die Hochschule weiterleiten wird oder die Hochschule könnte verpflichtet sein, die IP-Adresse von Microsoft anzufordern, wenn sie eine rechtmäßige Anfrage einer Strafverfolgungsbehörde erhält).
Wenn in so einem Fall die IP-Adresse und der Zeitpunkt der Übemittlung eines Formulars einer Strafverfolgungsbehörde übermittelt wird, wäre diese wiederum in der Lage festzustellen, zu welchem Internetprovider diese IP-Adresse gehört und von diesem Internetprovider verlangen, offenzulegen von welchen Internet-Account das Formular gesendet wurde und - wenn dieser Internet-Account einer Person zuzuordnen ist - auch die Identität dieser Person offenzulegen.