Hochschule Düsseldorf
University of Applied Sciences
Fachbereich Sozial- & Kulturwissenschaften
Faculty of Social Sciences and Cultural Studies

​​Satzung des Fördervereins des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften der hochschule Düsseldorf e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften der Hochschule Düsseldorf e.V“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
  1. Der Verein verfolgt den Zweck, den Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften der Hochschule Düsseldorf auf den Gebieten der Wissenschaft, Forschung und Bildung sowie die Verbindung zwischen dem Fachbereich und den Einrichtungen der Sozialen Praxis ideell und finanziell zu fördern.
  2. Der Verein verwirklicht seinen Zweck insbesondere durch
    1. ​​den Erfahrungsaustausch der Vereinsmitglieder untereinander sowie durch die Aufrechterhaltung der Beziehungen zwischen dem Fachbereich und seinen ehemaligen Studierenden, Doktoranden und Mitarbeitern;
    2. ​eine Vertiefung der Kontakte zwischen dem Fachbereich und der Praxis;
    3. die Unterstützung von Forschungsvorhaben und die Förderung einer Publikation von Forschungsergebnissen;
    4. eine Förderung der Aus- und Weiterbildung der Studierenden, Doktoranden und Mitarbeitern des Fachbereichs;
    5. eine Finanzierung von Literatur- und Medienbeschaffung sowie von ergänzenden Lehrveranstaltungen;
    6. die Veranstaltung und Unterstützung von Kongressen, Seminaren, Tagungen, Exkursionen und Vorträgen;
    7. die Förderung von Auslandskontakten des Fachbereichs und seiner Mitglieder.​​​​
  3. ​Der Verein finanziert diese Zwecke aus den Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Zuwendungen sowie aus den Erträgen des Vereinsvermögens.

§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er erstrebt keinen Gewinn und ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Mittel aus Zuwendungen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  3. Für Vereinszwecke entstandene Aufwendungen können den Mitgliedern in angemessenem Rahmen erstattet werden.

§ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen und sonstigen Vereinigungen werden, die sich der Zwecksetzung des Vereins verbunden fühlen.
  2. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Verein zu richten.
  3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Sie wird mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand wirksam. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand verpflichtet, der Antragstellerin/dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  4. Mit seinem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt die oder der Bereitwillige diese Satzung an.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um den Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften verdient gemacht haben, kann von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes, bei Juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es seine mitgliedschaftlichen Verpflichtungen in grober Weise verletzt, insbesondere den Zwecken des Vereins zuwider handelt oder trotz zweifacher Mahnung den Beitrag nicht entrichtet. Vor der Beschlussfassung muss das Mitglied Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen Monatsfrist schriftlich Beschwerde einlegen, über welche die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder verpflichten sich, alle für den Vereinszweck erforderlichen Daten wie insbesondere Adressenänderungen unverzüglich mitzuteilen. Für die Erstellung eines Mitgliederverzeichnisses stimmt das Mitglied der Veröffentlichung dieser Daten zu.
  3. Von den Mitgliedern wird für jedes Geschäftsjahr ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Jedes Mitglied bestimmt den von ihm zu entrichtenden Beitrag selbst. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe des jährlichen Mindestbeitrages fest; dabei ist eine Differenzierung der Beitragshöhe nach Mitgliedergruppen zulässig. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 9 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. ​Festsetzung des Jahresmindestbeitrags;
    2. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
    3. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
    4. Wahl der/s Kassenprüferin/-prüfers und Entgegennahme deren Jahresberichtes;
    5. ​Wahl und Entlastung der Vorstandsmitglieder;
    6. ​​Verleihung der Ehrenmitgliedschaft;
    7. ​Beschlussfassung über die Beschwerde eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand;
    8. Beschlussfassung über eine Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins;
    9. Wahl eine/eines Versammlungsleiterin/-leiters sowie einer/s Protokollführerin/-führers zu Beginn einer Mitgliederversammlung;
    10. Beschlussfassung über Fragen, deren Entscheidung sie sich vorbehalten haben.
  2. ​In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
  3. ​​​Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Verlangen der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ist sie schriftlich und geheim durchzuführen.
  4. Für eine Satzungsänderung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder; es ist zuvor sicherzustellen, dass eine solche Änderung die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet.
  5. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes zweite Jahr statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufen. Ist eine Satzungsänderung Gegenstand der Tagesordnung, muss der Text der Änderung mit der Einladung bekannt gegeben werden. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn zehn Mitglieder des Vereins dies schriftlich beantragen. Der Antrag muss dem Vorstand zehn Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung zugehen.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Der Vorstand muss innerhalb von drei Monaten zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangt.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Monaten ein Protokoll anzufertigen. Es muss Ort und Zeit der Sitzung sowie die Namen der Teilnehmerinnen/Teilnehmner enthalten und den Inhalt der gefassten Beschlüsse sowie die Abstimmungsergebnisse wiedergeben. Es ist von der/dem Versammlungsleiterin/-leiter und von der/dem Protokollführerin/- führer zu unterzeichnen und wird jedem Mitglied auf Anforderung übersandt.

§ 10 Vorstand
  1. Der Vorstand erledigt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung sowie Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung einer Tagesordnung;
    2. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
    3. Aufstellung eines Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr;
    4. Beschlussfassung über die Vergabe von Fördermitteln im Einzelfall;
    5. Bestellung einer/s Geschäftsführerin/-führers und deren Vertreterin/Vertreter;
    6. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  2. Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes​Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Ihm sollen mindestens zwei Professorinnen oder Professoren des Fachbereichs angehören. Sofern die jeweilige Dekanin oder der jeweilige Dekan des Fachbereichs dem Vorstand nicht angehören, können sie an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
  3. Die Vorstandsmitglieder regeln ihre Aufgabenverteilung untereinander selbst. Sie bestimmen neben ihrer oder ihres Vorsitzenden eine Vertreterin oder einen Vertreter und eine Finanzbeauftragte oder einen Finanzbeauftragten.
  4. Die Vorstandsmitglieder sind für Rechtsgeschäfte mit einem Wert bis zu 5.000,00 € einzelvertretungsberechtigt; bei darüber hinausgehenden Geschäften wird der Verein durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig, vorzeitige Abberufung möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung für die Ausgeschiedene oder den Ausgeschiedenen eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählen.
  6. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem oder der Vorsitzenden oder – bei deren/dessen Verhinderung – von seiner Stellvertreterin bzw. seinem Stellvertreter einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 11 Geschäftsführerin/Geschäftsführer
  1. Der Vorstand kann zur Durchführung der Geschäfte der laufenden Verwaltung eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer bestellen. Die Geschäftsführerin/ der Geschäftsführer verwaltet die Vereinskasse und führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch. Sie/er ist zur Entgegennahme von Spenden für den Verein berechtigt. Zahlungen darf sie/er nur auf Anweisung eines Vorstandsmitgliedes ausführen.
  2. Der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer kann vom Vorstand eine angemessene Aufwandsentschädigung zugebilligt werden.

§ 12 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfer, die nicht zugleich Vereinsmitglieder sein müssen
und dem Vorstand nicht angehören dürfen. Diese sind berechtigt, sämtlich Akten und Unterlagen des Vereins einzusehen. Sie berichten der Mitgliederversammlung und
schlagen bei korrekter Geschäftsführung eine Entlastung des Vorstandes vor.


§ 13 Kuratorium

​Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes die Errichtung eines Kuratoriums beschließen, das dem Vorstand beratend zur Seite stehen soll.


§ 14 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins oder die Änderung seines gemeinnützigen Zwecks kann nur in einer eigens einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die oder der Vorstandsvorsitzende und die Stellvertreterin und der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder der Änderung des gemeinnützigen Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen an die Hochschule Düsseldorf. Sie hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.


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