An dieser Stelle
werden wichtige, im Buch mehrfach verwendete Begriffe des
Menschenrechtsdiskurses kurz erläutert. Außerdem gibt es zu allen
Glossareinträgen
Hinweise auf weiterführende Informationen in der Literatur bzw. im
Internet.
Wir werden Glossar und weiterführende Literaturangaben regelmäßig
aktualisieren - und sind dafür auch für alle Hinweise und Anregungen
dankbar! (einfach Email an: walter.eberlei@hs-duesseldorf.de oder an katja.neuhoff@hs-duesseldorf.de)
Zurück zur Startseite der Forschungsstelle Menschenrechtspraxis
Abschließende Bemerkungen (engl. Concluding Observations) – In diesen
Dokumenten bewertet der für einen UN-Menschenrechtsvertrag jeweils zuständige
UN-Ausschuss die Umsetzung des Vertrags in einem Land. Grundlage dafür ist das à Staatenberichtsverfahren.
Die Abschließenden Bemerkungen sind kein verbindliches à Völkerrecht,
d. h., sie können nicht gerichtlich eingeklagt werden. Aber: Sie stellen
wichtige Informations- und Bezugsquellen für politische Akteure und die
Öffentlichkeit dar, sie setzen Regierungen politisch unter Druck und sie können
auch zur Auslegung von Menschenrechtsverträgen hinzugezogen werden (vgl. Kap. 14).
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR, engl. Universal Declaration of Human
Rights) – Diese Resolution der Vereinten Nationen von 1948 ist eine politische
Erklärung, die rechtlich nicht einklagbar ist. Sie gilt jedoch als das
grundlegende politische Fundament des heutigen Menschenrechtsschutzsystems. Die
hier formulierten Rechte finden sich – dann völkerrechtlich verbindlich – v. a.
in den beiden UN-Pakten (à Zivilpakt und à Sozialpakt)
sowie auch in den verschiedenen UN-Menschenrechtskonventionen.
Allgemeine Bemerkungen (engl. General Comments) – Diese Dokumente werden
von dem für einen UN-Menschenrechtsvertrag zuständigen UN-Ausschuss (à Vertragsorgan)
formuliert und dienen der Auslegung der Verträge. Die Vertragsstaaten – also
jene Staaten, die einen Menschenrechtsvertrag ratifiziert haben – erkennen mit
der Ratifikation an, dass die Vertragsorgane den Vertrag auslegen. Insofern
sind die Allgemeinen Bemerkungen auch wichtige Instrumente zum vertieften
Verständnis und zur Weiterentwicklung der Menschenrechtsverträge.
Alternativbericht – Im Rahmen von à Staatenberichtsverfahren zu
UN-Menschenrechtsverträgen werden nicht-staatliche Akteure eingeladen, dem
zuständigen UN-Ausschuss einen Alternativbericht vorzulegen (der häufig auch
als ‚Schattenbericht‘ bezeichnet wird) und zivilgesellschaftliche Perspektiven
auf die Umsetzung des jeweiligen Menschenrechtsvertrags in dem jeweiligen Land
vermitteln soll. Die Alternativberichte werden vom zuständigen UN-Ausschuss zur
Kenntnis genommen, werden veröffentlicht und fließen häufig auch in die à Abschließenden
Bemerkungen des Verfahrens ein. Sie sind somit ein wichtiges Instrument
menschenrechtlicher Lobbyarbeit (vgl. Kap. 16.4).
Angemessene Vorkehrungen – Bestandteil des à Diskriminierungsverbots der à BRK
(vgl. Art. 2 Abs.4). Damit legt die BRK fest, dass das Mögliche auch möglich gemacht werden
soll, damit Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt alle Menschenrechte und
Grundfreiheiten genießen oder ausüben können. Die einzig legitime Grenze liegt im gerechtfertigten Unvermögen: Über das
Können kann niemand verpflichtet werden (ultra posse nemo obligatur).
Unmögliches kann dementsprechend nicht verlangt werden. Die Beweislast liegt
bei denjenigen, die Angemessene Vorkehrungen verweigern.
Anti-Folter-Konvention (offizieller Titel:
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe; engl. Originaltitel: Convention against
Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, CAT) –
Verabschiedet 1984, in Kraft getreten 1987, von der BRD ratifiziert 1990, bis
heute von 161 Staaten ratifiziert. Eine Bestandsaufnahme der Umsetzung der
Anti-Folter-Konvention in Deutschland erfolgte durch das jüngste à Staatenberichtsverfahren zu Deutschland (2015). Bis dato wurde die BRD
in einem à Individualbeschwerdeverfahren im Jahr 2013 für die Auslieferung des
französisch-tunesischen Staatsangehörigen Onsi Abichou an Tunesien kritisiert,
weil diesem dort Folter drohte.
Anti-Rassismus-Konvention (offizieller Titel: Internationales Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung; engl.
Originaltitel: International Convention on the Elimination of All Forms of
Racial Discrimination, ICERD) – Verabschiedet 1965, in Kraft getreten 1969,
durch Deutschland ratifiziert 1969, bis heute ratifiziert von 178 Staaten.
Eine ausführliche Bestandsaufnahme der Umsetzung der Anti-Rassismus-Konvention
in Deutschland erfolgte durch das jüngste à Staatenberichtsverfahren zu Deutschland
(2015).
Armut und Soziale Ausgrenzung – In der Europäischen Union wird Armut als
relative Armut gemessen (im Gegensatz zur absoluten Armut im globalen Süden, wo
ein Existenzminimum durch ein bestimmtes Mindesteinkommen pro Tag definiert
wird). Bei relativer Armut wird eine Armutsrisikogrenze gezogen: Wer,
vereinfacht gesprochen, über weniger als 60 Prozent des durchschnittlichen
Einkommens im jeweiligen Land verfügen kann, unterliegt demnach einem
„Armutsrisiko“. Die begriffliche Kombination von Armut und Sozialer Ausgrenzung
hat sich auch politisch durchgesetzt. Der letztgenannte Begriff bedeutet den
Ausschluss von Teilhabemöglichkeiten und geht über materielle Aspekte hinaus.
Behindertenrechtskonvention (offizieller Titel: Übereinkommen über die Rechte
von Menschen mit Behinderungen; engl. Originaltitel: Convention on the Rights
of Persons with Disabilities, CRPD) – Verabschiedet 2006, in Kraft getreten
2008, durch die Bundesrepublik ratifiziert 2009, bis heute von 172 Staaten
ratifiziert. Eine ausführliche Bestandsaufnahme der Umsetzung der BRK in
Deutschland erfolgte durch das jüngste à Staatenberichtsverfahren zu Deutschland
(2015).
Deutsches Institut für Menschenrechte (DIMR) – Das DIMR ist die unabhängige Nationale
Menschenrechtsinstitution Deutschlands. Das Institut wurde 2001 gegründet und
basiert auf einem eigenen Gesetz (DIMR-Gesetz). Es setzt sich dafür ein, dass
Deutschland die Menschenrechte im In- und Ausland einhält und fördert.
Diskriminierungsverbot – Das Diskriminierungsverbot gehört zu den
grundlegenden Prinzipien der Menschenrechte. Das Verbot, dem das Gebot der Gleichbehandlung
gegenübersteht, ist vielfältig verankert und breit angelegt: angefangen von der
à AEMR
über verschiedene internationale Menschenrechtsverträge bis hin zum deutschen
Grundgesetz und dem AGG (vgl. ausführlichen Kasten in Kap. 3.3 sowie
weitere Ausführungen in Kap. 13).
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) – Der EGMR überwacht die Einhaltung der à EMRK.
Auf der Basis von à Individualbeschwerden
befasst sich der EGMR mit Verstößen gegen die EMRK. Die inzwischen zahlreichen
Urteile tragen wesentlich zur Auslegung der EMRK und Weiterentwicklung des
Menschenrechtsdiskurses bei. Die Urteile des Gerichts sind für die
Vertragsstaaten bindend. Sie haben in Deutschland in einer Reihe von Fällen
auch zu politischen Veränderungen geführt.
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) – Vom Europarat (47 Mitgliedsstaaten)
verabschiedeter grundlegender regionaler Menschenrechtsvertrag (vgl. Kap. 14).
Evolving Capacities – Der Fachbegriff drückt aus, dass die Selbstbestimmungsfähigkeit von Menschen nicht für alle
gleich fix markiert werden kann, sondern aus einem Kontinuum zu bestimmen ist,
welches von situativen Bedingungen und individuellen Fähigkeiten abhängt.
Fakultativprotokoll (engl. Optional Protocol) – Diese zusätzlich zu
verschiedenen Menschenrechtskonventionen verabschiedeten Dokumente regeln
weitere Aspekte, z. B. die Möglichkeit von à Individualbeschwerdeverfahren. Sie
müssen von den Staaten gesondert ratifiziert werden.
Frauenrechtskonvention (offizieller Titel: Übereinkommen zur Beseitigung
jeder Form von Diskriminierung der Frau; engl. Originaltitel: Convention on the
Elimination of All Forms of Discrimination against Women, CEDAW) –
Verabschiedet 1979, in Kraft seit 1981, von der BRD 1985 ratifiziert; bis heute
von 189 Staaten ratifiziert (allerdings mit vielfältigen à Vorbehalten).
Eine ausführliche Bestandsaufnahme der Umsetzung der Frauenrechtskonvention in
Deutschland erfolgte durch das jüngste à Staatenberichtsverfahren zu Deutschland
(2016/2017).
Freiheitsrechte – Die neuere völkerrechtliche Diskussion spricht bezogen auf die
Menschenrechte insgesamt von Freiheitsrechten. Dieses freiheitliche Verständnis
der Menschenrechte lässt Kategorisierungen nach unterschiedlichen Arten von Rechten,
z. B. Abwehr- und Anspruchsrechten, hinter sich und betont, dass
Menschenrechte grundsätzlich darauf zielen, Freiheit in einem umfassenden Sinne
zu ermöglichen.
Genfer Flüchtlingskonvention (offizieller Titel: Abkommen über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge, GFK; engl. Originaltitel: Convention Relating
to the Status of Refugees) – Verabschiedet 1951, in Kraft seit 1954, bisher
wurde das Abkommen von 145 Staaten ratifiziert, jedoch nicht immer auch
das Protokoll von 1967 (Erweiterung des Wirkungsbereiches über Europa hinaus,
dadurch wichtigstes internationales Abkommen für den Schutz von Geflüchteten).
Die Bundesrepublik ist Abkommen und Protokoll beigetreten.
Gutes Leben – Im Gerechtigkeitsdiskurs unterscheidet man Fragen der Gerechtigkeit von
Fragen des Guten Lebens: Während erstere den Kriterien allgemeiner
Anerkennbarkeit und Zustimmungsfähigkeit genügen müssen, sind Fragen des Guten
Lebens ins Belieben der Einzelnen gestellt und insofern notwendig vielfältig.
- siehe dazu auch: Hinsch, Winfried (2002): Gerechtfertigte Ungleichheiten. Grundsätze sozialer Gerechtigkeit.
Berlin/New York. - siehe
dazu auch: Lob-Hüdepohl. Andreas (2007): Berufliche Soziale Arbeit und
die ethische Reflexion ihrer Beziehungs- und Organisationsformen.
In: Ders.; Lesch, Walter (Hrsg.): Ethik Sozialer Arbeit. Ein Handbuch.
Paderborn, 113-161.
Individualbeschwerdeverfahren (Individualbeschwerderecht, Individualbeschwerde)
– Mit der Individualbeschwerde kann sich jede Einzelperson an ein dafür
zuständiges à Vertragsorgan (z. B. UN-Fachausschüsse)
mit der Anschuldigung wenden, sie sei durch einen Staat in ihren
Menschenrechten verletzt worden (siehe Kasten in Kap. 1.2). Der Begriff
der Individualbeschwerde wird auch im Kontext der Klagen von Einzelpersonen vor
dem à EGMR
verwendet (vgl. Kap. 2.2); anders als bei den
UN-Individualbeschwerdeverfahren führt die Individualbeschwerde hier, wenn sie
angenommen wurde, jedoch zu einem Urteil.
Istanbul-Konvention (offizieller Titel: Verhütung und Bekämpfung von
Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt; engl. Originaltitel: Convention on Preventing
and Combating Violence against Women and Domestic Violence) – Verabschiedet vom
Europarat 2011, von 22 Staaten ratifiziert, in Kraft seit 2014, von der BRD
bisher nur unterzeichnet.
Kinderrechtskonvention (offizieller Titel: Übereinkommen über die Rechte
des Kindes; engl. Originaltitel: Convention on the Rights of the Child, CRC) –
Verabschiedet 1989, in Kraft seit 1990, von der BRD ratifiziert 1992, bis heute
von 196 Staaten ratifiziert, damit die meist ratifizierte UN-Konvention.
Durch die Rücknahme der à Vorbehalte im 2010 ist die
Kinderrechtskonvention in der BRD uneingeschränkt gültig und seit 2014 ist
zudem auch das 3. à Fakultativprotokoll in der BRD in Kraft,
wodurch à Individualbeschwerden
möglich sind. Eine ausführliche Bestandsaufnahme der Umsetzung der
Kinderrechtskonvention in Deutschland erfolgte durch das jüngste à Staatenberichtsverfahren
zu Deutschland (2014).
Konvention gegen das Verschwindenlassen (offizieller Titel: Internationales Übereinkommen zum
Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen; engl. Originaltitel:
International Convention for the Protection of All Persons from Enforced
Disappearance, CPED) – Verabschiedet 2006, in Kraft seit 2010, von der
Bundesrepublik ratifiziert 2009, bisher ratifiziert von 56 Staaten. Eine
ausführliche Bestandsaufnahme der Umsetzung der Frauenrechtskonvention in
Deutschland erfolgte durch das jüngste à Staatenberichtsverfahren zu
Deutschland (2014).
Menschenrechtsansatz – Der Begriff beschreibt die systematische
Bearbeitung von Entwicklungsprozessen, Politik- und/oder Arbeitsfeldern. Einen
expliziten Menschenrechtsansatz für seine Arbeit hat in Deutschland auf
staatlicher Seite nur das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung (BMZ) formuliert. International gibt es eine Reihe von
Organisationen, die sich einem „rights-based approach“ verschreiben. Ein
Menschenrechtsansatz integriert und nutzt menschenrechtliche Standards und
menschenrechtliche Prinzipien wie Partizipation und Empowerment,
Chancengleichheit und Nicht-Diskriminierung, Rechenschaftslegung und Transparenz.
Monitoringstellen – Die von der à KRK sowie der à BRK vorgesehenen
nationalen Monitoringstellen zur Überwachung dieser Verträge sind in
Deutschland beim à DIMR
angesiedelt worden.
Objektformel – Die von Günter Dürig geprägte Formel besagt unter Bezugnahme auf Immanuel
Kant, dass nach Art. 1 Abs. 1 GG die menschliche Würde verletzt ist,
„wenn der konkrete Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren
Größe herabgewürdigt wird“.
- Kant, Immanuel (1978 [1786]): Grundlegung zur Metaphysik der Sitten. Stuttgart.
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 1
- Gillich,
Stefan/Keicher, Rolf (2014): Wenn Würde zur Ware verkommt – eine
Einleitung. In: Keicher, Rolf/Gillich, Stefan (Hrsg.): Wenn Würde zur
Ware verkommt. Soziale
Ungleichheit, Teilhabe und Verwirklichung eines Rechts auf Wohnraum. Wiesbaden,
Rechtssubjekt – Ein von der Rechtsordnung anerkannter Träger von Rechten und Pflichten.
Dabei handelt es sich zumeist um Personen, sowohl um natürliche wie auch um
juristische (z. B. eingetragene Vereine). Die Eigenschaft, Rechtssubjekt
zu sein, setzt einmal die Rechtsfähigkeit voraus; rechtsfähig ist jeder Mensch
(§ 1 BGB). Weitere Voraussetzung ist die Handlungsfähigkeit, d. h.
die Fähigkeit, rechtlich bedeutsame Handlungen vorzunehmen.
Sozialpakt (offizieller
Titel: Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;
engl. Originaltitel: International Covenant on Economic, Social and Cultural
Rights, ICESCR) – Verabschiedet 1966, in Kraft seit 1976, von der BRD ratifiziert
1973, bisher ratifiziert von 165 Staaten (vgl. Kap. 14).
Staatenberichtsverfahren – Staaten, die einen
UN-Menschenrechtsvertrag unterschrieben haben, verpflichten sich, regelmäßig (i. d. R.
alle vier Jahre) über die von ihnen getroffenen Maßnahmen und über Fortschritte
bei der Umsetzung des jeweiligen Vertrags zu berichten (siehe Kasten in Kap. 1.2).
Die Staatenberichtsverfahren sind ein bedeutendes menschenrechtspolitisches
Instrument.
Ultima-Ratio-Maßnahme – Maßnahme, die nur als letztes Mittel in
Betracht gezogen werden darf, wenn andere, mildere Mittel sich als nicht
angemessen und zielführend erwiesen haben oder erweisen würden.
Vertragsorgane – In den UN-Menschenrechtsverträgen ist jeweils auch die Einrichtung eines
Ausschusses festgelegt, der für die Umsetzung bzw. Überwachung des jeweiligen
Vertrags verantwortlich ist. Diese Vertragsorgane – z. B. der Kinderrechtsausschuss
oder Sozialpaktausschuss – sind die handelnden Akteure in den à Staatenberichtsverfahren.
Wichtige Instrumente sind die à Allgemeinen Bemerkungen und die à Abschließenden
Bemerkungen.
Völkerrecht – Auch internationales Recht, das das Verhältnis zwischen souveränen
Staaten sowie zu internationalen Organisationen regelt. Dazu gehören
Rechtsnormen aus bi- und multilateralen Verträgen sowie das aus dem Umgang der
Staaten miteinander entwickelte Völkergewohnheitsrecht. Zu den bedeutsamsten
Regelungen des Völkerrechts gehören die UN-Charta und auch die von der
Staatengemeinschaft anerkannten Menschenrechtsverträge.
Vorbehalt – Staaten können Menschenrechtsverträge „unter Vorbehalt“ ratifizieren, d. h.,
sie klammern bestimmte Abschnitte eines Vertrags aus, deren Geltung sie für
sich nicht anerkennen wollen.
Wanderarbeiterkonvention (offizieller Titel: Internationales Übereinkommen zum
Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen; engl.
Originaltitel: International Convention on the Protection of the Rights of All
Migrant Workers and Members of Their Families, ICRMW) – Verabschiedet 1990, in
Kraft seit 2003, von der BRD noch nicht ratifiziert, bisher von 50 Staaten
ratifiziert.
Zivilpakt (offizieller
Titel: Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte; engl.
Originaltitel: International Covenant on Civil and Political Rights, ICCPR) –
Verabschiedet 1966, in Kraft seit 1976, von der BRD ratifiziert 1973, bisher
von 169 Staaten (vgl. Kap. 14).