Hochschule Düsseldorf
University of Applied Sciences
Fachbereich Sozial- & Kulturwissenschaften
Faculty of Social Sciences and Cultural Studies

​​​​​​​​(1) BAföG 

Grundsätzlich für die Dauer der Ausbildung (Regelstudienzeit), eine Förderung über die Höchstdauer hinaus ist in bestimmten Fällen für einen begrenzten Zeitraum möglich, z.B. bei Schwangerschaft, Kindererziehung oder Behinderung

Kinderbetreuungszuschlag nach §14b BAföG
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Für Studierende, die mit mindestens einem eigenen Kind unter 14 Jahren in einem gemeinsamen Haushalt leben, erhöht sich der Satz im Monat für jedes Kind. Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt; sind beide Elternteile förderungsfähig und leben zusammen in einem Haushalt, entscheiden sie, wer den Zuschlag bekommt. Der Zuschlag muss nicht zurückgezahlt werden.

Sonderreglungen für Schwangere und Studierende mit Kind(ern)

Bei einer Unterbrechung des Studiums, z.B. aufgrund von Schwangerschaft oder Kindererziehung, kann ein Urlaubssemester beantragt werden. Die BAföG-Unterstützung wird bei einem Urlaubssemester unter Umständen eingestellt, es kann ggf. ein Anspruch auf ALG II bestehen.

Die Unterstützung durch BAföG kann über die Höchstdauer hinaus verlängert werden, wobei der Zuschuss nicht zurückgezahlt werden muss:

Merkblatt BAföG Schwangerschaft und Kindererziehu​ng (www) >>


(2) Zusätzliche Leistungen für schwangere Studierende und studierende Eltern 

Arbeitslosengeld II (ALG II)


Grundsätzlich haben Studierende keinen Anspruch auf ALG. Es gibt allerdings Ausnahmen:

  • Unterbrechung des Studiums wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Kindererziehung
    • in einem Urlaubssemester verfällt der BAföG- Anspruch, bei Hilfebedürftigkeit (!) kann ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt über ALG II bestehen
  • Härtefälle
    • Einzelfallentscheidung
    • relativ hohe Anforderungen
    • wenn, dann ALG II als Darlehen
Artikel studis-online.de (www) >>

BMJV: Hilfebedürftigkeit (www) >>


Mehrbedarfszuschläge und einmalige Leistungen

  • in Einzelfällen werden Mehrbedarfe übernommen
  • es ist ausschlaggebend, ob eine Erwebsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit vorliegt
  • werdende Mütter: ab der 13. Schwangerschaftswoche 
  • Alleinerziehende: je nach Alter und Anzahl der Kinder 
  • für Umstandskleidung oder die Erstausstattung des Babys können einmalige Leistungen gewährt werden; es gilt die Leistungen vor der Anschaffung beim Jobcenter zu beantrage


Leistungen für Kinder

  • auch wenn kein eigener Anspruch auf ALG II besteht, können u.U. für die Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt werden (Sozialgeld)
  • Anspruch besteht nicht, wenn Unterhalt anderweitig sichergestellt werden kann, z.B. durch Unterhalt des Vaters, familiäre Unterstützung, Wohngeld, Kinderzuschlag


(3) Kindergeld und Kinderzuschlag 


Kindergeld

  • wird von Geburt an bis zur Vollendung des 18. Lj. gezahlt, darüberhinaus nur unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen, z.B.:
    • solange das Kind für einen Beruf ausgebildet wird, kann das Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lj. gezahlt werden 
    • über das 25. Lj. hinaus kann für Kinder in Schul- oder (Hochschul-)Ausbildung Kindergeld gezahlt werden, wenn sie Zivildienst oder Wehrdienst geleistet haben bzw. leisten
    • für Kinder mit Behinderung kann Kindergeld auch über das 25. Lj. hinaus ihne altersmäßige Begrenzung gezahlt werden, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lj. eingetreten ist
  • einkommensunabhängig
  • Voraussetzung: Wohnsitz in Deutschland
  • Nachweise: Geburtsurkunde, später ggf. Bescheinigung der Schule oder Hochschule, Nachweis über betriebliche Berufsausbildung oder Bescheinigung über Wehr- und Zivildienst
  • Antrag: schriftlich bei der Familienkasse der jeweiligen Agentur für Arbeit
Kinderzuschlag
  • geringverdienende Eltern und Alleinerziehende mit in einem gemeinsamen Haushalt lebenden unverheirateten Kindern unter 25 Jahren können einen Kinderzuschlag erhalten, wenn:
    • Kindergeld für diese bezogen wird
    • die monatlichen Bruttoeinnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen
    • wenn das zu berücksichtigende Vermögen/ Einkommen nicht die Höchsteinkommensgrenze überschreitet
    • kein Bedarf auf ALG II/ Sozialgeld besteht, weil der Bedarf durch die Zahlung des Kinderzuschlags gedeckt ist (Stand: 11/2019)
  • gleichzeitiger Bezug von Kinderzuschlag und ALG/ Sozialgeld/ Sozialhilfe ist nicht möglich
  • Antrag: Familienkasse des Wohnortes
Arbeitsagentur: Kindergeld (www) ​>>

Arbeitsagentur: Kinderzusc​​hla​g (www) >>


(4) Basiselterngeld

  • Voraussetzungen: Wohnsitz in Deutschland, gemeinsamer Haushalt mit Kind, eigene Betreuung und Erziehung des Kindes, keine oder keine volle Erwerbstätigkeit (max. 30 Std.)
  • Studierende ohne Einkommen erhalten für max. 14 Monate den Mindestsatz von 300 €; beide Elternteile können den Zeitraum untereinander aufteilen (wenigstens 2 Monate pro Elternteil müssen genommen werden, um die vollen 14 Monate auszuschöpfen)
  • Alleinerziehende können Elterngeld auch für 14 Monate erhalten
  • Antrag: schriftlich bei städtischer Elterngeldstelle, Original-Geburtsurkunde, Einkommensnachweise der letzten 12 Monate vor Geburt, ggf. Aufenthaltserlaubnis 

(5) Elte​​​​​rngeldPlus

  • Grundvoraussetzung wie beim Elterngeld
  • Auch für Studierende ohne vorheriges Einkommen möglich
  • Eltern, die nach der Geburt Teilzeit arbeiten wollen, erhalten länger Elterngeld (auch Alleinerziehende)
  • aus einem Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlusmonate
  • zusätzlich zu den 14 "normalen" Elterngeldmonaten gibt es für Paare für vier aufeinanderfolgende Monate bei paraleller Teilzeitbeschäftigung von 25 bis 30 Wochenstunden vier zusätzliche Partnerschaftsmonate (für Alleinerziehende werden ebenfalls vier zusätzliche Bonusmonate gewährt)


(6) Partnerschaftsbonus

  • ​Für Eltern, die sich familiäre und berufliche Aufgaben partnerschaftlich aufteilen wollen
  • Vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate pro Elternteil, wenn beide Eltern in vier aufeinanderfolgenden Monaten gleichzeitig 25-30 Wochenstunden arbeiten
  • Muss für vier Monate am Stück bezogen werden​

Mehr Informationen BMFSFJ (www) >>

Elterngeldrechner (www) >>


(7) Wohngeld 

  • Zuschuss zur Miete; für Weitergewährung muss rechtzeitig ein neuer Antrag gestellt werden; Höhe abhängig von der Anzahl der Familienmitglieder, der Miethöhe und dem Wohnort->Wohnungsamt
  • Höhe ist abhängig von Anzahl der Familienmitglieder, der Miethöhe und dem Wohnort
  • für Studierende lohnt sich ein Antrag nur dann, wenn kein Anspruch auf BAföG besteht
Mehr Informationen Deutsches Studentenwerk (www) >>

Wohnraumvermittlung für Studentinnen und Studenten in Düsseldorf (www) >>


(8) Bildungs- und Teilhabepaket 

  • Teilnahmemöglichkeit am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis 25 Jahren aus einkommensschwachen Familien, sofern sie keine Ausbildungsvergütung erhalten
  • z.B. für Ausflüge, Mittagsverpflegung, Schulbedarf, Nachhilfe, Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen etc.
  • antragsberechtigt: Familien mit Bezug von ALG II/ Sozialhilfe/ Sozialgeld/ Kinderzuschlag
Mehr Informationen BMAS ​(www) >>

Infos Stadt Düsseldorf (www) >>


(9) Unterhalt 

  • Richtlinie ist die Düsseldorfer Tabelle: Berechnungsgrundlage ist das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und das Alter des Kindes/der Kinder 
  • interessant für studierende Elternenteile, die Anspruch auf Kindesunterhalt gegenüber dem/der Kindsvater/-mutter erheben wollen oder für Studierende, die Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern geltend machen wollen 
Mehr Informationen OLG Düsseldorf (www) >>


(10) Versicherungen 

  • Familienversicherung endet i.d.R. mit Vollendung des 25. Lebensjahres, danach Wechsel in studentische Pflichtversicherung
  • studentische Krankenversicherung endet nach Abschluss des 14. Fachsemester bzw. mit dem 30. Lebensjahr; Verlängerung ist unter bestimmten Voraussetzungen und Nachweisen möglich, z.B. bei Schwangerschaft oder Kindererziehung
Versicherungen Studierende mit Kind(ern)
  • Studierende + nicht verheiratet: Kind ist mitversichert über den Elternteil, der studentisch versichert ist
  • Studierende + verheiratet: Familie ist über denjenigen versichert, der eine gesetzliche studentische Krankenversicherung hat
  • 1 Studierende/r + 1 Berufstägtige/r + nicht verheiratet: Kind ist entweder über die Krankenversicherung des berufstätigen Elternteils oder über die studentische Krankenversicherung des anderen Elternteils versichert
  • 1 Studierende/r + 1 Berufstätige/r + verheiratet: Kind und studierendes Elternteil können über berufstätigen Elternteil über Familienversicherung mitversichert werden
Mehr Informationen GEW (www) >>

Mehr Informationen studenten-krankenversicherung.net (www) >>

  • werdende Mütter, die familienversichert oder Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, haben ggf. Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn Sie zu Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis standen, dazu zählt auch eine geringfügige Beschäftigung/ Mini-Job
Bundesversicherungsamt: Mutterschaftsgeld (www) >>


(11) Hochschule/Stiftungen/Studentenwerk Düsseldorf 

  • das AStA Sozialreferat der Hochschule Düsseldorf zahlt bei Geburt eines Kindes eine "Babybeihilfe" für das studentische Elternteil: Pauschale von 255,90€ als einmalige Hilfe; - Antragstellung innerhalb des 1. Lebensjahres (komplette Unterlagen)
    - Geburtsurkunde des Kindes (Vorlage Original / beglaubigte Kopie)
    - Studienbescheinigung des Geburtssemesters
    - Studienbescheinigung des aktuellen Semesters​
  • AStA – Darlehen: Kredit bis zu 250 €, zinslos in Raten zurückzahlbar, Antrag beim AStA
  • AStA – Notfond: finanzielle Unterstützung in Notsituationen, Notfond muss nicht zurückgezahlt werden, Unterlagen: Kontoauszüge der letzten 3 Monate, aktuelle Immatrikulations-bescheinigung, Rechnungen, Mahnungen u.ä.
Mehr Informationen ASt​A (www) >>

  • Bundesstiftung Mutter und Kind: einmalige finanzielle Leistungen für schwangere Frauen in finanziellen Engpässen; Antrag bei Schwangerschaftsberatungen (Diakonie Düsseldorf, esperanza – SKFM e.V. Düsseldorf, donum vitae Düsseldorf e.V., Beratungsstellen für Schwangerschaftskonflikte), Zuschüsse werden nicht als Einkommen auf ALG II oder andere Sozialleistungen angerechnet, Höhe und Dauer richtet sich nach persönlichen Umständen 
Mehr Informationen Bundesstiftung (www) >>


  • Studierendenwerk Düsseldorf – Soziale Dienste: Informationen über finanzielle Beihilfen, Betreuungseinrichtungen für Kleinkinder und Rechte für studierende Eltern und schwangere Studentinnen 
Mehr Informationen Studierendenwerk Düsseldorf (www) >>


Diese Informationen wurden nach bestem Wissen erstellt. Eine Gewähr wird nicht übernommen. Jede Haftung wird ausgeschlossen. Richtlinien und Gesetze können sich ändern.
Stand: August ​2021


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